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Sicherheit auf Baustellen – Sicherer Arbeitsmittel­einsatz vor dem Hintergrund der neuen Betriebssicherheits­verordnung (BetrSichV)

August, 2015
Erschienen:
Informationsdienst „Der Bauleiter“

Gerade auf Baustellen werden unzählige Arbeitsmittel eingesetzt.

Was verstehen wir unter Arbeitsmittel?

Das sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden (BetrSichV § 2 Absatz 1). Dies beinhaltet alles: vom „kleinen“ Schraubendreher über die Kreissäge bis hin zum Bagger oder Turmdrehkran.

Es stellt sich nun die Frage:

Gibt es Vorgaben in Bezug auf den Einsatz der Arbeitsmittel oder steht es dem Unternehmer frei, welche er einsetzt bzw. zur Verfügung stellt und welche Qualität diese haben (müssen)?

Nach dem in Deutschland geltenden Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Unternehmer/Arbeitgeber gehalten, die Arbeiten, die er auszuführen hat, zu bewerten – und zwar bevor sie ausgeführt werden. Wir sprechen von der sog. Gefährdungsanalyse (ArbSchG §§ 3 ff.). Bei dieser spielt auch der Einsatz von Arbeitsmitteln eine wesentliche Rolle, denn in die Beurteilung sind alle Gefährdungen mit einzubeziehen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel ausgehen. Das können im Einzelnen sein:

Gefährdungen, die von

  • dem Arbeitsmittel selbst,
  • der Arbeitsumgebung der Arbeitsmittel,
  • den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden,

ausgehen.

Bezogen auf das Arbeitsmittel bedeutet das:

Ist das Arbeitsmittel, das der Unternehmer seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt, das geeignetste bzw. taugliche, bestimmte Arbeiten zu verrichten?

Dabei sind sicherheitsrelevante und ergonomische Gesichtspunkte zu berücksichtigen, aber auch Belastungen der Beschäftigten, die mit den jeweiligen Arbeitsmitteln umgehen. Gerade die Berücksichtigung physischer und psychischer Belastungen sind in der letzten Zeit vermehrt in den Fokus gerückt und spielen bei der Bewertung von Arbeitsabläufen und der Arbeitsorganisation eine große Rolle, bis hin zur Gestaltung der Arbeit unter sog. altersgerechten Gesichtspunkten (BetrSichV § 3 Absatz 2).

Nun könnte man als Unternehmer/Arbeitgeber sagen: Das ist ja in der Praxis – insbesondere bei der Vielfältigkeit der Tätigkeiten auf Baustellen – eine schier unlösbare Aufgabe, alles zu berücksichtigen!

Sieht man aber genauer hin, ist das nicht so.

Der Unternehmer kann sich hierbei die Arbeit der Hersteller zunutze machen.

Jeder Hersteller von Arbeitsmitteln ist verpflichtet, seinem Produkt, das er herstellt, eine Betriebs-/Bedienungs-/Gebrauchsanleitung oder Benutzerinformationen mitzugeben.

Herstellerinformationen Benutzerinfo Krangabeln
Herstellerinformationen

Sehen wir uns die Maschinen an, die auf Baustellen im Einsatz sind – also Kreissägen, Bohrmaschinen etc. oder alles, was sich fortbewegt, also die mobilen Arbeitsmittel wie Erdbaumaschinen, Krane, Hubarbeitsbühnen oder Gabelstapler. Diese Maschinen müssen nach der Maschinenverordnung (die ihre Grundlage im Produktsicherheitsgesetz hat) und der Maschinenrichtlinie (MRL) eine Betriebsanleitung haben.

In dieser steht, wie mit der Maschine bestimmungsgemäß umzugehen ist – also was der Bediener mit ihr machen darf.

Der Hersteller muss aber auch angeben, was mit ihr nicht gemacht werden darf. Dies ist die sog. „vorhersehbare bestimmungswidrige Fehlanwendung“. Er muss quasi das ganze „Leben“ der Maschine – also von der Erstmontage (wenn diese erforderlich ist) bis zur Entsorgung abarbeiten.

Hält sich der Benutzer daran, ist schon ein großer Sicherheitsaspekt erfüllt.

Wenn also der Unternehmer seinen Mitarbeitern klar vorgibt, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß nach den Vorgaben der Betriebsanleitung benutzt werden dürfen und dies auch in einer Betriebsanweisung vorgibt, so hat er eine wesentliche unternehmerische Vorgabe nach dem ArbSchG und der BetrSichV erfüllt.

Dies setzt aber auch voraus, dass der Unternehmer seinem Personal die Betriebsanleitung zur Verfügung stellt, sie also z. B. vor Ort bereithält und die Kollegen an den Arbeitsmitteln ausreichend ausbildet/unterweist und einweist.

Für den Einsatz von Erdbaumaschinen gibt die DGUV Regel 100-500 Kap. 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“ (DGUV = Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) sogar vor, dass die Betriebsanleitung an der Einsatzstelle vorhanden sein muss (Punkt 3.1.2).

Betriebsanleitungen der Hersteller enthalten aber auch weitere sicherheitsrelevante Inhalte, wie den Hinweis auf das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung – PSA oder wer das Arbeitsmittel bedienen darf, ferner auch Angaben zu Prüfungen des Arbeitsmittels (also täglich und in regelmäßigen Abständen, z. B. nach einer bestimmten Betriebsstundenzahl).

Woran erkennt der Unternehmer ein sicheres Arbeitsmittel?

Die Hersteller sind verpflichtet nach bestimmten Vorgaben zu bauen, so für unsere Maschinen, Anbaugeräte, Anschlagmittel nach der MRL. Wesentlich sind zudem die sog. Normen, seien es deutsche (sog. DIN Normen) oder europäische (EN Normen). Bauen sie nach diesen Rahmenvorgaben, so müssen sie dies in einer Konformitätserklärung versichern und ihr Produkt (z. B. die Maschine) mit einem CE-Zeichen versehen.

Konformitätserklärung Kran
Konformitätserklärung Kran
CE-Kennzeichen des Herstellers
CE-Kennzeichen des Herstellers

Daran kann der Betreiber/Unternehmer, aber auch der Bediener, erkennen, dass die Maschine vorschriftsgemäß gebaut wurde. In diesem Fall kann der Unternehmer von der konstruktiven Sicherheit des Arbeitsmittels ausgehen und muss dieses nicht mehr selbst einer sicherheitstechnischen Bewertung unterziehen (BetrSichV § 7). Er kann dann seine Aufmerksamkeit darauf richten, Gefahren im Umfeld der Arbeitsmittel festzustellen und zu bewerten bzw. sicherzustellen, dass mit diesem Arbeitsmittel bestimmungsgemäß gearbeitet wird (z. B. durch Aufsicht und Kontrollen).

Er kann sich somit mit der unmittelbaren Bezugnahme auf die Betriebsanleitung in seiner Gefährdungsbeurteilung die Arbeit nicht nur erleichtern, sondern damit auch bezüglich des Arbeitsmitteleinsatzes für verlässliche Sicherheit sorgen. Die Betriebsanleitung sollte also wesentlicher Bestandteil der Gefährdungsanalyse sein (BetrSichV § 3 Absatz 4).

Der Unternehmer muss zudem sicherstellen, dass keine Arbeitsmittel eingesetzt werden, die Mängel aufweisen, die eine sichere Verwendung beeinträchtigen (BetrSichV § 5 Abs. 2). Er muss also Kontrollen der Arbeitsmittel vorgeben.

Das fängt bei der täglichen Einsatzprüfung an. Diese wird auf Arbeitsstellen und gerade auf Baustellen gerne vernachlässigt. Aber gerade hier spielen sie eine große Rolle, denn durch sie können Mängel, Defekte, Gefahren und Schäden oft schon im Vorfeld erkannt und dann behoben oder schadhafte Arbeitsmittel ausgesondert werden, denn gerade bei den „rauen“ Einsatzbedingungen auf Baustellen sind Arbeitsmittel extremen Belastungen ausgesetzt.

Diese täglichen Prüfungen sollten dokumentiert werden – das erhöht auch die Verantwortung der Maschinenbediener. Naheliegend ist, dass sich der Verantwortliche auf der Baustelle diese Prüfnachweise zeigen lassen sollte (z. B. Betriebskontrollbücher).

Betriebs-Kontrollbuch für Erdbaumaschinen
Betriebskontrollbuch für Erdbaumaschinen zur Dokumentation täglicher Prüfungen - © Resch-Verlag

Auch sind nur solche Arbeitsmittel einzusetzen, die darüber hinaus regelmäßig geprüft werden (BetrSichV § 14). Das liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmers. Auch hier gibt ihm der Hersteller in der Betriebsanleitung entsprechende Vorgaben, wie auch für die tägliche Einsatzprüfung.

Neben den Prüfvorgaben in der Betriebsanleitung kann der Unternehmer engmaschigere Prüfintervalle anordnen, z. B. wenn Maschinen Extrembelastungen wie Hitze, Kälte oder Staub ausgesetzt sind oder im Mehrschichtbetrieb arbeiten.

Auch rechtlich finden wir hinsichtlich der Arbeitsmittelprüfungen Regelungen:

So wurde in der neuen BetrSichV die (tägliche) Einsatzprüfpflicht festgeschrieben:

Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden“ (BetrSichV § 4 Absatz 5 Satz 2).

Diese Prüfpflicht gilt neben der regelmäßigen (z. B. jährlichen) Prüfpflicht (BetrSichV § 4 Absatz 5 Satz 3).

Die regelmäßige Prüffrist für Arbeitsmittel finden wir in der neuen BetrSichV ebenfalls (§ 3 Absatz 6 BetrSichV). Diese zu ermitteln und festzulegen liegt ebenfalls in der Verantwortung des Unternehmers/Arbeitsgebers. Maßstab ist, die Prüffrist so festzulegen, dass das Arbeitsmittel bis zum nächsten Prüftermin sicher verwendet werden kann (BetrSichV § 3 Absatz 6 Satz 3). Dabei hilft dem Unternehmer wieder die Betriebsanleitung des Herstellers.

Aber auch rechtliche Mindestvorgabefristen müssen beachtet werden. So legt die neue BetrSichV in Anlage 3 Prüffristen für Krane fest und bestimmt auch die Voraussetzungen für die Personen, die solche Prüfungen vornehmen können.

Auch zahlreiche arbeitsmittelbezogene Vorschriften der DGUV legen Mindestprüffristen fest, z. B. für Krane in der DGUV Vorschrift 52 § 26 einmal jährlich oder für Erdbaumaschinen in der DGUV Regel 100-500 Kap. 2.12 Punkt 3.22.6 ebenfalls jährlich.

Ziel der neuen BetrSichV ist es, Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik vorzuhalten, einzusetzen und diesen Zustand während des gesamten Betriebes auch aufrecht zu erhalten. So definiert sie erstmals fachübergreifend den Begriff „Stand der Technik“ (BetrSichV § 2 Absatz 10):

„Stand der Technik ist er Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz er Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.“

Bezogen auf den Arbeitsmitteleinsatz bedeutet dies:

Sie dürfen erst verwendet werden, „nachdem der Arbeitgeber festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.“ (BetrSichV § 4 Absatz 1 Satz 3)

Die Ermittlung des Standes der Technik ist ein fließender, kein statischer Vorgang. So ist der Unternehmer ständig gehalten, diesen Stand zu ermitteln und für seinen Betrieb fortzuschreiben. Ergeben sich Veränderungen, so müssen diese im Sinne der Arbeitssicherheit durch Anpassung der Gefährdungsbeurteilung und damit auch der Betriebsanweisung(en) umgesetzt werden (BetrSichV § 3 Absatz 7).

Aber auch hier schließt sich der Kreis:

Bei bestimmungsgemäßem Einsatz der Arbeitsmittel und Beachtung der Sicherheitsvorgaben, die uns die Hersteller mit den Betriebsanleitungen an die Hand geben, kann der Unternehmer die Basis für eine sichere Unfallverhütung schaffen. Auf diese gilt es aufzubauen und sie weiter zu entwickeln. Dies gilt insbesondere für den Einsatz von sog. „Altmaschinen“. Hier muss sich der Unternehmer fragen, ob damit dem Stand der Technik, den er erfüllen muss, Rechnung getragen werden kann. Dies muss er selbst beurteilen, denn er ist unternehmerisch dafür verantwortlich und haftbar.

Kommt es z. B. zu einem Unfall, der darauf zurückzuführen ist, dass Arbeitsmittel eingesetzt wurden, die nicht dem geforderten Stand der Technik entsprechen oder für bestimmte Tätigkeiten das „falsche“ Arbeitsmittel verwendet oder vom Unternehmer zur Verfügung gestellt wurde, kann das zivil- oder gar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das gleiche gilt neben dem Arbeitsmitteleinsatz auch für den Personaleinsatz, der mit der neuen BetrSichV zu erfüllen ist – aber das ist ein anderes Thema.

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