Ausbildung/Unterweisung bei Mitgänger-Flurförderzeugen
Vielfach ist nicht bekannt, dass auch ein Bediener eines Mitgänger-Flurförderzeuges (auch Geh-Flurförderzeug genannt) ausgebildet bzw. unterwiesen werden muss.
Die Betriebssicherheitsverordnung mit ihrer Technischen Regel TRBS 2111 Teil 4 sowie die Unfallverhütungsvorschrift BGV D27 „Flurförderzeuge“ regelt ausdrücklich, dass eine Ausbildung bzw. Unterweisungsverpflichtung zum Umgang mit Mitgänger-Flurförderzeugen vor Einsatz auf diesem Arbeitsmittel erforderlich ist.
In vielen Betrieben ist dies leider bisher nicht der Fall.
Unzureichende Ausbildung bzw. Unterweisung in Theorie und Praxis führen somit immer wieder zu Unfällen, insbesondere der Bediener selbst z. B. durch Selbstanfahren.
Auch wird den Gerätebedienern ihre Verantwortung oft überhaupt nicht erklärt, die sie im Umgang mit diesen Geräten haben.

Ein speziell auf die Mitgänger-Flurförderzeuge ausgerichtetes Lehrsystem, verfasst von Rechtsanwalt Bernd Zimmermann und Dipl.-Ing. Siegfried Zimmermann, wird demnächst beim Resch-Verlag erscheinen (s. „Produkte“ – „Flurförderzeuge“).