Darf ein auf einer Gelenkteleskopbühne ausgebildeter Hubarbeitsbühnen-Bediener eine Arbeitsbühne an einer geländegängigen Teleskopmaschine bedienen?
Ja, wenn er die Maschine ausschließlich als Arbeitsbühne benutzt und diese aus der Arbeitsbühne heraus steuert.
Dies geht aus dem Ausbildungsgrundsatz DGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“ hervor:
„3.5.3 Zusatzqualifizierung - Stufe 2 b
- DGUV Grundsatz 308-009
…..
Bei Vorliegen eines Qualifizierungsnachweises nach DGUV Grundsatz 308-008 und einer Hubarbeitsbühne der Gruppe 1 b/3 b (selbstfahrend mit Teleskoparm) kann Stufe 2 b bescheinigt werden.“
Danach erfüllt ein auf einer Gelenkteleskopbühne ausgebildeter Hubarbeitsbühnen-bediener (nach dem Ausbildungsgrundsatz DGUV Grundsatz 308-008) die Voraussetzung der Zusatzqualifikation 2 b zum Arbeiten mit der Arbeitsbühne auf einer geländegängigen Teleskopmaschine.
Zum Nachlesen:
- DGUV G 308-008: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-grundsaetze/90/ausbildung-und-beauftragung-der-bediener-von-hubarbeitsbuehnen
- DGUV G 308-009: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-grundsaetze/3067/qualifizierung-und-beauftragung-der-fahrerinnen-und-fahrer-von-gelaendegaengigen-teleskopstaplern
Bewegt oder verfährt der Fahrer aber in irgendeiner Form die Maschine, muss er ausgebildeter Teleskopmaschinenfahrer nach dem Ausbildungsgrundsatz DGUV Grundsatz 308-009 Stufe 1 bzw. 1 + 2a sein.
