
Definition: tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum

Als tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum (auch beschränkt oder faktisch öffentlicher Verkehrsraum) gelten alle Verkehrsflächen, auf denen die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis möglich ist und auch tatsächlich/de facto stattfindet ohne dabei Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf Eigentumsverhältnisse zu nehmen.
Beispiele sind:
- Betriebs- oder Firmengelände, das für jedermann zugänglich ist
- Tankstelle während der Öffnungszeiten
- frei befahrbare Zufahrten zu Güterabfertigungsstellen oder Ladestraßen
- große Behörden- oder Bedienstetenparkplätze
Dies kann entweder aufgrund ausdrücklicher oder aufgrund stillschweigender Duldung des sog. Verfügungsberechtigten geschehen.
Beschränkt öffentlicher Verkehrsraum
Als beschränkt öffentlicher Verkehrsraum wird auch ein Betriebs- oder Werksgelände bezeichnet, auf dem zeitweise keine Zugangskontrolle stattfindet und auf dem sich neben den dort tätigen Betriebsangehörigen auch betriebsfremde Personen aufhalten können, z. B.
- Subunternehmer
- Lieferanten
- Kunden oder
- Besucher.
Faktisch öffentlicher Verkehrsraum
Unter faktisch öffentlichem Verkehrsraum versteht man auch ein „offenes“ Werksgelände in dem Sinne, dass es von einer unbeschränkten Anzahl von Personen betreten werden kann und auch tatsächlich so genutzt wird.
Das ist z. B. dann der Fall, wenn auf einem Werksgelände nur stichprobenartig eine Kontrolle der Benutzer stattfindet oder im Eingangsbereich eine sich dort befindliche Schranke zeitweise geöffnet ist. Wenn zu dieser Zeit (geöffnete Schranke) keine Zugangskontrolle stattfindet, sprechen wir von beschränkt öffentlichem Verkehrsraum.
Nur durch eine ständige Zufahrtskontrolle oder individuell zu öffnende Schranke nach Identifizierung der konkreten Person, die das Gelände befährt/betritt, können wir von einem nicht öffentlichen Verkehrsraum sprechen.