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Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum

Definition: Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum

Synonyme: beschränkt öffentlicher Verkehrsraum, faktisch öffentlicher Verkehrsraum
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Als tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum (auch beschränkt oder faktisch öffentlicher Verkehrsraum) gelten alle Verkehrsflächen, auf denen folgende zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Benutzung ist durch einen unbestimmten Personenkreis möglich und
  2. findet auch tatsächlich / de facto statt.

Dabei wird keine Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf Eigentumsverhältnisse genommen. Das bedeutet, dass auch ein privates Grundstück zum öffentlichen Verkehrsraum werden kann und das auch, selbst wenn es nicht der Öffentlichkeit gewidmet ist.

Wie ein Gebiet zum nicht öffentlichen Verkehrsraum wird, wird im verlinkten Artikel behandelt.

Unterschied zu öffentlichem Verkehrsraum

Der Unterschied zwischen "öffentlichem Verkehrsraum" und "tatsächlich öffentlichem Verkehrsraum" ist, dass der öffentliche Verkehrsraum von Grund auf dafür bestimmt ist, dass der Bereich von der Öffentlichkeit genutzt werden soll. Er ist der Öffentlichkeit gewidmet (öffentliche Straßen, Wege und Plätze). Man spricht dann auch von rechtlich öffentlichem Verkehrsraum oder rechtlich vorgegebenen öffentlichen Verkehrsraum.

Als tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum werden meist Bereiche bezeichnet, von denen der Verfügungsberechtigte zunächst gar nicht möchte, dass die Öffentlichkeit sich dort aufhält, es aber auch nicht verhindert wird und es deshalb trotzdem dazu kommt.

Dies kann entweder aufgrund ausdrücklicher oder aufgrund stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten geschehen.

Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum kann also immer dann entstehen, wenn ein Gelände ursprünglich nicht der Öffentlichkeit gewidmet wurde, der Verfügungsberechtigte aber keine ausreichende Maßnahmen getroffen hat, um die Öffentlichkeit auszuschließen.

Unterschied zwischen faktisch, tatsächlich und beschränkt öffentlichem Verkehrsraum

Die Begriffe

  • tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum,
  • beschränkt öffentlicher Verkehrsraum und
  • faktisch öffentlicher Verkehrsraum

werden meist Synonym verwendet für alle Bereiche, die nicht im Vorhinein für die Öffentlichkeit bestimmt sind, aber dennoch als öffentlicher Verkehrsraum deklariert werden. Dies geschieht meist nach einem Unfall durch ein Gericht in einer Einzelfallentscheidung.

Wichtig ist allerdings festzuhalten, dass ein Bereich entweder öffentlich ist oder nicht öffentlich. Etwas dazwischen, wie die Begriffe teilweise suggerieren, gibt es nicht.

Wenn Sie sich mal fragen, ob ein Bereich öffentlich ist oder nicht, müssen Sie sich nur fragen, ob Sie den Bereich ungehindert betreten konnten und ob Sie vorher in irgendeiner Form kontrolliert wurden. Spätestens, wenn Sie um sich herum auch noch andere Menschen sehen, die das Grundstück ungehindert betreten konnten, ist der Bereich öffentlich.

Beispiele

Beispiele für faktisch öffentlichen Verkehrsraum sind:

  • Parkplätze von Geschäften wie Supermärkten, Baumärkten etc.
  • Betriebs- oder Firmengelände, das für jedermann zugänglich ist
  • Tankstelle während der Öffnungszeiten
  • frei befahrbare Zufahrten zu Güterabfertigungsstellen oder Ladestraßen
  • große Behörden- oder Bedienstetenparkplätze

Als beschränkt öffentlicher Verkehrsraum wird auch ein Betriebs- oder Werksgelände bezeichnet, auf dem zeitweise keine Zugangskontrolle stattfindet und auf dem sich neben den dort tätigen Betriebsangehörigen auch betriebsfremde Personen aufhalten können, z. B.

  • Subunternehmer
  • Lieferanten / Postboten
  • Kunden oder
  • Besucher.

Unter faktisch öffentlichem Verkehrsraum versteht man auch ein „offenes“ Werksgelände in dem Sinne, dass es von einer unbeschränkten Anzahl von Personen betreten werden kann und auch tatsächlich so genutzt wird.

Das ist z. B. dann der Fall, wenn auf einem Werksgelände nur stichprobenartig eine Kontrolle der Benutzer stattfindet oder im Eingangsbereich eine sich dort befindliche Schranke zeitweise geöffnet ist. Wenn zu dieser Zeit (geöffnete Schranke) keine Zugangskontrolle stattfindet, ist es beschränkt öffentlicher Verkehrsraum.

Nur durch eine ständige Zufahrtskontrolle oder individuell zu öffnende Schranke nach Identifizierung der konkreten Person, die das Gelände befährt/betritt, können wir von einem nicht öffentlichen Verkehrsraum sprechen.

Häufige Fragen und Antworten

Was ist der Unterschied zwischen faktisch, tatsächlich und beschränkt öffentlichem Verkehrsraum

Diese drei Begriffe werden meist synonym verwendet für ein Gelände, was zwar nicht der Öffentlichkeit gewidmet ist, aber trotzdem öffentlicher Verkehrsraum ist, da es für die Allgemeinheit zugänglich ist.

Was ist der unterschied zwischen öffentlichem Verkehrsraum und tatsächlich/faktisch/beschränkt öffentlichem Verkehrsraum?

Der klassische öffentliche Verkehrsraum ist der Öffentlichkeit von Grund auf gewidmet. Das heißt es ist gewollt, dass die Allgemeinheit zutritt hat. Tatsächlich/faktisch/beschränkt öffentlicher Verkehrsraum ist nicht der Öffentlichkeit gewidmet, diese hat aber trotzdem Zugang.

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