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IAG-Lexikon

Ordnungswidrigkeit

Definition: Ordnungswidrigkeit

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Unter einer Ordnungswidrigkeit versteht man eine Gesetzesübertretung, die "nur" ein Bußgeld nach sich zieht.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es nicht, wie z. B. im Strafrecht, die Begriffe „Täter“ und „Beteiligte“, d. h. Einzeltäter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe, sondern es haftet jeder, unabhängig seines Tatbeitrags als Täter (OWiG § 14).

Dies zeigt, wie wichtig es ist, sorgfältig zu handeln, da der Haftungskreis sehr groß ist.

Beispiel:

Ein Unternehmer muss mit 8 Fahrzeugen einen Schwerlastfahrzeugkran von A nach B transportieren. Für diesen Fahrzeugkonvoi hat er eine Ausnahmegenehmigung, die besagt, dass nachts gefahren werden muss und in zwei 4er- Gruppen mit je einem Begleitfahrzeug hinten. Der Unternehmer möchte die Kosten reduzieren und setzt insgesamt nur 1 Begleitfahrzeug ein, lässt also alle Fahrzeuge in einem Konvoi fahren. Er vertraut darauf, dass nachts niemand kontrolliert. Es kommt, wie es kommen muss: Eine Kontrolle findet statt. Alle Beteiligten – die Fahrer der Lkws und des Begleitfahrzeuges sowie der Unternehmer als Fahrzeughalter und der Verantwortliche der Ladetätigkeit – erhalten ein Bußgeld, denn alle waren an dem Verstoß gegen die Ausnahmegenehmigung beteiligt.

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