
Definition: Prüfung von Arbeitsmitteln

Unter der Prüfung eines Arbeitsmittels versteht man nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV § 2 Punkt 8) die
- Ermittlung des Istzustands,
- den Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand und
- die Bewertung der Abweichung des Istzustands vom Sollzustand.
Arbeitsmittel müssen demnach in bestimmten Zeiträumen von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.
Für mobile Arbeitsmittel wie Flurförderzeuge (Stapler), Krane, Erdbaumaschinen, Teleskopstaplern und Hubarbeitsbühnen gilt eine Prüffrist von 12 Monaten.
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