IAG Mainz Logo

IAG-Lexikon

rechtlich öffentlicher Verkehrsraum

Definition: rechtlich öffentlicher Verkehrsraum

Synonyme: wegerechtlich gewidmeter Verkehrsraum, wegerechtlich öffentlicher Verkehrsraum, rechtlich vorgegebener öffentlicher Verkehrsraum, rechtlich öffentlicher Verkehrsraum
IAG Mainz Logo mit türkisem Hintergrund

Als rechtlich öffentlicher Verkehrsraum werden alle nach dem Bundes- oder Landesrecht dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze bezeichnet. Rechtlich öffentlicher Verkehrsraum ist also gerade dafür vorgesehenen von der Öffentlichkeit/Allgemeinheit - also von jedem - genutzt zu werden und dies ist ausdrücklich so gewollt.

Die Begriffe:

  • rechtlich öffentlicher Verkehrsraum
  • rechtlich vorgegebener öffentlicher Verkehrsraum
  • wegerechtlich gewidmeter Verkehrsraum
  • wegerechtlich öffentlicher Verkehrsraum

werden in der Regel synonym verwendet.

Der Grund (die Grundstücke, das Gebiet, der Bereich) auf dem der rechtlich öffentliche Verkehrsraum liegt gehört dabei meist dem Bund (Bundesrepublik Deutschland) oder den Ländern/Bundesländern.

Anders als bei manchen Privatgrundstücken muss bei rechtlich vorgegebenem öffentlichen Verkehrsraum also nicht erst im Einzelfall überlegt und entschieden werden, ob es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt oder um nicht öffentlichen Verkehrsraum, da es bereits von Grund auf öffentlich deklariert ist.

Was ist der Unterschied zwischen öffentlichem Verkehrsraum und rechtlich öffentlichem Verkehrsraum?

Der allgemeinere Begriff "öffentlicher Verkehrsraum" ist der Überbegriff für alle Gebiete, die als öffentlicher Verkehrsraum gelten.
"Rechtlich öffentlicher Verkehrsraum" sind nur die öffentlichen Verkehrsräume, die auch wegerechtlich der Öffentlichkeit gewidmet sind.

Mehr zum allgemeinen Thema des öffentlichen Verkehrsraums gibt es hier.

Beispiele

Beispiele für rechtlich vorgegebenem öffentlichen Verkehrsraum sind verschiedene Straßen, Wege und Plätze:

  • Bundesstraßen, Autobahnen, Landesstraßen/Landstraßen, Gemeindestraßen
  • Bürgersteige
  • öffentliche Plätze wie Rathausvorplätze
  • Parkhäuser von Städten und Gemeinden

Weitere Begriffe

Ist ein öffentlicher Verkehrsraum kein wegerechtlich gewidmeter öffentlicher Verkehrsraum wie in diesem Artikel beschrieben, dann handelt es sich meist um einen tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum.

homeenvelopegraduation-hatlicensebookshirtcartmagnifiercrossmenuindent-increase