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Nicht öffentlicher Verkehrsraum

Definition: Nicht öffentlicher Verkehrsraum

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Ein nicht öffentlicher Verkehrsraum ist im Vergleich zum öffentlichen Verkehrsraum ein Gelände, das folgende zwei Bedingungen erfüllt:

  1. Der Bereich kann nicht von jedermann benutzt werden und
  2. der Bereich wird tatsächlich nicht von Außenstehenden genutzt.

Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein nicht öffentlicher Verkehrsraum vorliegt:

  1. Beschränkungswille
  2. Beschränkungsvorkehrung / Beschränkungsmaßnahme
  3. Beschränkungskontrolle

Ob diese drei Voraussetzung ausreichend umgesetzt wurden, wird in der Praxis meist erst nach einem Streitfall / Unfall gerichtlich in einer Einzelfallentscheidung geklärt. Ein Gelände, dass diese Anforderungen nicht erfüllt, wird dann häufig als tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum eingestuft. Mehr dazu im verlinkten Artikel.

Beschränkungswille

Der Beschränkungswille sagt zunächst nur aus, dass der sogenannte Verfügungsberechtigte des Grundstücks nicht möchte, dass die Öffentlichkeit / Allgemeinheit den Bereich betritt. Dieser Wille wird häufig mit Schildern zum Ausdruck gebracht.

Schild "Unbefugten ist der Zutritt des Betriebsgeländes untersagt"


Beschilderung von Baustellen "Betreten der Baustelle verboten"

Diese Schilder alleine genügen allerdings nicht, um als nicht öffentlicher Verkehrsraum angesehen zu werden. Es fehlen noch Beschränkungsvorkehrungen und Beschränkungskontrollen.

Beschränkungsvorkehrung

Beschränkungsvorkehrungen sind Maßnahmen, die die Öffentlichkeit tatsächlich physisch daran hindern, ein Gelände zu betreten.

Beispiele:

  • Zaun
  • Schranke
  • Tor
  • Mauer
  • Drehtür, Drehkreuz

Beschränkungskontrolle

Da bestimmte Personen Zugang zum Gelände haben müssen, muss auch die Beschränkungsvorkehrung zeitweise aufgehoben werden. Dies darf allerdings nicht einfach so passieren, sondern es muss eine Kontrolle stattfinden.

Kontrollmöglichkeiten können sein

  • Pförtner
  • Ausweis / Mitarbeiterausweise vorzeigen
  • Elektronische Systeme mit Chipkarten oder Transpondern

Eine Schranke oder ein Tor, das dauerhaft offensteht ist keine Zielführende Beschränkungsvorkehrung. Für die Zeit wo es offen steht, muss eine Beschränkungskontrolle stattfinden.

Nur durch die Beschränkungskontrolle wird sichergestellt, dass nur bestimmte Personen Zugang zum Gelände haben. Das sollten dann nur Personen sein, die eine Sicherheitsunterweisung für den Betrieb erhalten haben und z. B. über die betriebsinterne Verkehrsregelung etc. unterwiesen wurden.

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