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Absturzunfälle auf Baustellen

März, 2020
Erschienen:
Informationsdienst „Der Bauleiter“

Unfallzahlen / Statistiken

In Deutschland verunglückten im Jahr 2017 103.755 Beschäftigte auf Baustellen. Darunter waren 21.000 Sturz- und Absturzunfälle. – das ist ein Anteil von über 20 %. Bei den tödlichen Unfällen betrug der Anteil, bei denen Abstürze die Ursache waren, sogar 35 % (Angaben der BG Bau).

Laut einer Auswertung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wurden ihr in den Jahren 2009 bis 2016 1.499 tödliche Unfälle gemeldet. Davon waren 432 (28,2 %) Absturzunfälle.

Laut der BG Bau ereigneten sich 2016 über 8.000 Absturzunfälle auf Baustellen – mit 29 tödlich Verunglückten. Zwischen 2007 und 2016 registrierte die BG Bau rund 92.500 Absturzunfälle, davon 341 mit tödlichem Ausgang.

Im 1. Halbjahr 2018 meldete die BG Bau 20 Todesfälle durch Abstürze. Davon waren 9 tödliche Unfälle mit Gerüsten und Leitern oder Tritten verbunden.

Statistik der BG Bau, tödliche Absturzunfälle 1. HJ 2018 (TRBS 2121 Vortrag BG Bau – S. 5)

99,5 % der Unfallopfer waren männlich. Die Zahl ist aber auch nicht weiter verwunderlich, da sich die Unfälle bei Tätigkeiten abspielten, die auf Baustellen fast ausschließlich von Männern verrichtet werden, nämlich Montage- und Demontagetätigkeiten oder Fertigungsarbeiten.

Man könnte meinen, dass zumindest mit unfallursächlich auch fehlende berufliche Erfahrung ist, also vorwiegend junge Beschäftigte an den Unfällen beteiligt sind. – Doch weit gefehlt!

Die überwiegende Zahl der Unfallopfer hatte mehr als 3 Jahre Berufserfahrung. In der Altersklasse der 50- bis 60-jährigen betrug der Anteil sogar über 50 %.

Was sind Absturzunfälle?

Wie werden sie definiert?

Bereits bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m liegt eine Arbeit mit Absturzgefahr vor.

Unter der Absturzhöhe wird der Höhenunterschied zwischen der Absturzkante und der nächsttiefergelegenen Fläche (Aufprallfläche) verstanden (so die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ in § 2).

Besteht die Gefahr, dass ein Absturz auf spitze, scharfe Gegenstände, hervorstehende oder sich bewegende Teile erfolgen kann, ist auch schon bei geringeren Absturzhöhen als 1 m von einer Arbeit mit Absturzgefahr auszugehen.

Ca. 35 % der Absturzunfälle geschehen aus Absturzhöhen von 5 - 10 m, nur 15 % aus mehr als 10 m (BG Bau). Das heißt: 50 % der Absturzunfälle resultieren aus Fallhöhen unter 5 m, bei ca. 12 % war die Absturzhöhe sogar unter 2 m!

Absturzursachen

  • Fallen, Kippen, Stolpern, Rutschen, Angestoßenwerden, Hinauslehnen aus einem Arbeitsmittel (z. B. Gerüst oder Hubarbeitsbühne)
  • unzureichende Standfestigkeit des hochgelegenen Arbeitsplatzes und demzufolge
    • Abrutschen der Leiter
    • Wegrollen der fahrbaren Arbeitsbühne
    • Umkippen des Gerüstes
    • Verrutschen einer Abdeckung
    • Einsinken von Abstützungen
  • unzureichende Tragfähigkeit und dadurch Zusammen- oder Durchbrechen der Standplätze, z. B. durch bestimmungswidrigen Gebrauch – Überlastung infolge zu viel Gewichts durch Personen oder Gegenstände.

Äußere Einwirkungen, wie

  • Wetterverhältnisse (Wind, Regen, Glätte),
  • Kollision mit Fahrzeugen oder Baumaschinen,
  • fehlerhafte Planung, z. B. nicht ausreichende Dimensionierung des Arbeitsmittels,
  • Verschleiß, Korrosion oder Verwendung nicht geprüfter oder mit Schäden behafteter Arbeitsmittel

können auch mit unfallursächlich sein.

Gerüst
Standsicherheit gegeben?

Weitere Unfallursachen

  • Bei ca. 80 % der Absturzunfälle lag die Unfallursache zumindest auch bereits in der Planungsphase, denn es fehlte entweder eine Gefährdungsbeurteilung oder sie war nicht vollständig oder den aktuellen Gegebenheiten nicht angepasst.
  • Bei 71 % der Absturzunfälle wurde gegen sicherheitsrelevante Vorschriften verstoßen.

(so BAuA).

Verhinderung von Absturzunfällen

  • Verwendung von Absturzsicherungen. – Bei 32 % der Unfälle fehlten diese.
  • Planen Sie den Einsatz. Liegt eine detaillierte und aktuelle Gefährdungsbeurteilung vor?
  • Liegen Betriebsanweisungen vor und wurden die Mitarbeiter daraufhin und vor der Tätigkeitsaufnahme ausreichend unterwiesen?
  • Bei aktuellen Änderungen vor Ort – insbesondere hinzukommenden Gefahren – sind die Kollegen unverzüglich in Kenntnis zu setzen und dies zu dokumentieren.
  • Machen Sie in den Unterweisungen immer wieder deutlich, wie hoch das Absturzrisiko ist – insbesondere, wenn dafür nicht vorgesehene Arbeitsmittel, Selbstkonstruktionen oder Provisorien verwendet werden.
  • Setzen Sie die richtigen Arbeitsmittel ein und lassen Sie diese nur bestimmungsgemäß benutzen (s. dazu BetrSichV sowie TRBS 2121 und TRBS 2121 Teil 1-4).
  • Setzen Sie nur geeignetes und qualifiziertes Personal ein. Dazu sind Sie rechtlich verpflichtet (s. ArbSchG, BetrSichV und DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“).
  • Bedenken Sie:
    „Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen“ (so DGUV Vorschrift 1 § 7 Absatz 2).
Bestimmungsgemäßer Einsatz für das Heben von Personen auf Baustellen: eine Hubarbeitsbühne – hier Scherenbühne. (Haulotte: H12SXL)
Bestimmungsgemäßer Einsatz für das Heben von Personen auf Baustellen: eine Hubarbeitsbühne – hier Scherenbühne. (Haulotte: H12SXL)

Anmerkung: Aber bitte nicht vergessen und darauf achten: Nur ausgebildete und dazu schriftlich beauftragte Gerätebediener dürfen diese Maschinen benutzen (DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“).

  • Unterbinden Sie sofort vorschriftswidriges und bestimmungswidriges Verhalten Ihrer Kollegen.
  • Schreiten Sie sofort ein, wenn Sie einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften feststellen und stellen Sie diesen Zustand ab.
Verbotenes und bestimmungswidriges Besteigen der Zwischenstrebe einer Hubarbeitsbühne und damit Absturzgefahr des Bedieners.
Verbotenes und bestimmungswidriges Besteigen der Zwischenstrebe einer Hubarbeitsbühne und damit Absturzgefahr des Bedieners.
  • Machen Sie die Kollegen unmittelbar auf Fehlverhalten aufmerksam und stellen dieses ab, wie z. B. Nichttragen von PSA gegen Absturz, wenn dies erforderlich ist und/oder angeordnet wurde.
  • Ein Mitarbeiter, der sich beharrlich weigert, Anweisungen oder Sicherheitsbelehrungen zu folgen und einzuhalten, darf nicht mehr eingesetzt werden. Gleiches gilt für Mehrfachverstöße, insbesondere dann, wenn durch dieses Nichtbefolgen oder fehlerhafte Handeln Kollegen in Gefahr gebracht werden.

Gehen Sie immer mit gutem Beispiel voran, denn Sie sind Vorbild. Wenn Sie es nicht vorleben – wer dann?!

Rechtliche Vorgaben

Das Arbeiten von Personen auf „hoch“ gelegenen Arbeitsplätzen birgt potenziell eine Absturzgefahr in sich. Deshalb ist hier Vorsorge zu treffen.

In zahlreichen Bestimmungen finden wir darüber Vorgaben für den Unternehmer.

So bestimmt die BetrSichV, dass an Arbeitsmitteln mit Absturzgefährdung Absturzsicherungen anzubringen sind.

„Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so beschaffen sein, dass Abstürze verhindert und Verletzungen der Beschäftigten so weit wie möglich vermieden werden. Feste Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden. Lassen sich im Einzelfall feste Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen stattdessen andere Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein (zum Beispiel Auffangnetze). Individuelle Absturzsicherungen für die Beschäftigten sind nur ausnahmsweise im begründeten Einzelfall zulässig.“ (BetrSichV Anhang 1 Punkt 3.1.5).

Die TRBS 2121 und TRBS 2121 Teil 1-4 konkretisieren die Vorgaben der BetrSichV bei Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz.

Diese technischen Regeln sind neu überarbeitet worden und seit dem 11.02.2019 in den jeweils neuesten Fassungen veröffentlicht und damit auch gültig und anwendbar.

Die TRBS 2121 sind wie folgt aufgebaut:

  1. Die TRBS 2121 enthält allgemeine Anforderungen, Begriffsbestimmungen, Ermittlungen und Bewertungen von Gefährdungen. Sie legt Schutzmaßnahmen fest, wie Absturzsicherungen, Auffangeinrichtungen und persönliche Schutzmaßnahmen (PSA gegen Absturz), die auch in dieser Reihenfolge zum Einsatz kommen sollten.
  2. In der TRBS 2121 Teil 1 wird die Verwendung von Gerüsten behandelt und die Gerüstbauarten definiert. Sie richtet sich gleichermaßen an Gerüsthersteller, Gerüstersteller und Gerüstnutzer und formuliert deren Verantwortlichkeiten.
  3. Die TRBS 2121 Teil 2 widmet sich den Leitern und legt insbesondere fest, wo Leitern zum Einsatz kommen können, wo nicht und wie sie konkret konstruiert sein müssen.
  4. Die TRBS 2121 Teil 3 gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen. Diese Verfahren finden z. B. im Hoch- oder Tiefbau Anwendung und betreffen Beschäftigte, die sich planmäßig an Seilen fortbewegen oder positionieren müssen, ob vertikal, horizontal oder diagonal.
  5. Letztendlich regelt die TRBS 2121 Teil 4 den Bereich „ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln“.
    Wenn man sich den Titel dieses Teil 4 der TRBS 2121 anschaut, müsste man zunächst fragen: Welches Arbeitsmittel ist denn das für das Heben von Personen vorgesehene Arbeitsmittel?
    Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss zum Anwendungsbereich dieser TRBS. Sie richtet sich nämlich an bestimmte Flurförderzeuge und Krane mit den entsprechenden Personenaufnahmemitteln (s. TRBS 2121 Teil 4 Punkt 1 Abs. 2). Bei Flurförderzeugen und Kranen handelt es sich um sog. mobile selbstfahrende Arbeitsmittel. Das klassische und bestimmungsgemäße mobile Arbeitsmittel zum Heben von Personen ist damit eine Hubarbeitsbühne. Diese sollte an sich bei diesen Arbeiten eingesetzt werden.
    Die TRBS 2121 Teil 4 legt nun die Voraussetzungen fest, unter denen auch die im Anwendungsbereich dieser TRBS fallenden Arbeitsmittel – nämlich Flurförderzeuge und Krane – eingesetzt werden dürfen bzw. können.

Rechtliche Bedeutung der TRBS 2121

Die TRBS sind rechtlich gesehen sog. Regeln der Technik.

Hält der Unternehmer sich an diese Regeln und befolgt sie, hat er den Anschein auf seiner Seite, vorschriftsmäßig gehandelt und die Vorgaben der BetrSichV damit erfüllt zu haben.

Er muss sich nicht zwingend an diese Regeln der Technik halten, muss aber bei anderen Lösungen den Nachweis führen, dass er mindestens den gleichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzstandard erfüllt, wie wenn er die Regeln der Technik eingehalten hätte. Es erfolgt also quasi eine Umkehr der Beweislast. Dies kann der Unternehmer nur durch eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung Rechnung tragen.

Einhaltung der TRBS

Fazit:

Der Unternehmer bzw. der Bauleiter ist rechtlich immer auf sicherer Seite, wenn er die Regeln der Technik befolgt.

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