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Betriebliche Prävention

Mobile Arbeitsmittel wie Stapler oder Baumaschinen sind gefährliche Geräte mit denen jedes Jahr tausende Arbeitsunfälle passieren, darunter auch hunderte schwere und zu viele tödliche. Allein mit Flurförderzeugen (Stapler und Mitgänger-Flurförderzeuge inklusive Handhubwagen) wurden im Zeitraum von 2010 bis 2020 jedes Jahr durchschnittlich 17.500 Arbeitsunfälle an die DGUV gemeld1203et. Diese und viele andere Maschinen dürfen deshalb nur von speziell dafür geschultem Personal bedient werden, um diese Unfälle möglichst zu vermeiden.

Dafür müssen die Bedienpersonen von geeigneten Ausbilderinnen oder Ausbildern ausgebildet werden. Dabei handelt es sich nicht um einen klassischen Ausbildungsberuf, weshalb auch von Qualifizierenden gesprochen wird. Des Öfteren wird statt dem Begriff „Ausbildung“ auch von „Schulung“ oder „Qualifizierung“ gesprochen.

Doch wann ist man ausreichend geeignet, Personal für die sichere Bedienung von mobilen Arbeitsmitteln zu qualifizieren und was sind überhaupt mobile Arbeitsmittel?

Was sind Mobile Arbeitsmittel?

Mobile Arbeitsmittel bezeichnen zunächst alle bewegten Arbeitsmittel. Man könnte sie auch als Transportmittel für Personen und Lasten bezeichnen. Im Rahmen dieses Fachartikels werden unter mobilen Arbeitsmitteln insbesondere folgende Maschinen verstanden:

  • Flurförderzeuge (Gabelstapler, Hubwagen etc.)
  • Baumaschinen (Bagger, Radlader etc.)
  • Krane (Ladekrane, Hallenkrane, Turmdreh- oder Fahrzeugkrane etc.)
  • Hubarbeitsbühnen (Scherenbühne, Gelenkteleskopbühne etc.)
  • Teleskopmaschinen (geländegängige Stapler mit veränderlicher Reichweite mit oder ohne drehbaren Oberwagen)

Für diese Maschinen wird jedes Jahr zahlreich Fahr- und Steuerpersonal ausgebildet. Die Geräte wiegen meist mehrere Tonnen und können demnach auch viele Tonnen heben und transportieren. Der Umgang mit diesen Arbeitsmitteln ist äußerst gefährlich, weshalb es wichtig ist, dass nicht nur das Fahr- und Steuerpersonal, sondern auch die Personen, die die Schulung dieses Personals durchführen, ausreichend qualifiziert sind.

Vergleich von Ausbildern mit Fahrlehrern

Die Ausbildende für mobile Arbeitsmittel erfüllen prinzipiell die gleiche Funktion wie die Fahrlehrer für Pkws oder Lkws. Sie lehren alle Inhalte, die zum sicheren Bedienen und Umgang einer Maschine – sei es ein Auto oder ein Gabelstapler - nötig sind. Dies tun sie zunächst in der Theorie. Anschließend sorgen sie für eine sichere praktische Ausbildung und weisen die Teilnehmenden an, während sie die Fähigkeiten zum Bedienen der Maschine erlernen. Kurz: Ausbildende stellen sicher, dass die Schüler am Ende der Ausbildung die Befähigung zum sicheren Bedienen der Maschine erworben haben.

Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung erhält man bei der klassischen Pkw-Fahrschule einen Führerschein. Nach einer Ausbildung zur Bedienperson von mobilen Arbeitsmitteln erhält man ebenfalls einen Befähigungsnachweis, der am besten in einem Fahrausweis bzw. Bedienerausweis festgehalten werden sollte. Im Bereich der Flurförderzeuge ist die Aushändigung eines solchen Fahrausweises nach dem frisch überarbeiteten DGUV Grundsatz 308-009 sogar Pflicht. Analog sollte auch für andere mobile Arbeitsmittel vorgegangen werden.

Fahrausweis Gabelstapler - Resch-Verlag und Bernd Zimmermann / IAG Mainz
Fahrausweis Gabelstapler - Resch-Verlag

Fahrlehrer für Pkws werden selbst streng nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) ausgebildet. Dort sind u. a. die Ausbildungsinhalte und auch die Ausbildungsdauer festgehalten.

Doch welche Anforderungen werden an einen Ausbilder oder eine Ausbilderin für mobile Arbeitsmittel gestellt? Ein Gabelstapler ist doch ebenso gefährlich, wenn nicht sogar gefährlicher als ein Auto. Wie müssen also die Qualifizierenden für mobile Arbeitsmittel geschult werden? Und an welche Vorgaben müssen sie sich halten, wenn sie dann ihre „Fahrschüler“ ausbilden?

Wer darf Fahr- und Steuerpersonal für mobile Arbeitsmittel qualifizieren?

Nicht jede Person darf als Ausbilderin oder Ausbilder für mobile Arbeitsmittel tätig werden, da an diese Personen verschiedene Anforderungen gestellt werden. Diese Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass die ausbildende Person für diese Tätigkeit auch ausreichend qualifiziert ist.

In § 7 der ersten Vorschrift der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V1) mit dem Titel „Grundsätze der Prävention“ heißt es zunächst:

"Der Unternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen."

DGUV V 1 § 7 Absatz 1

Bei dieser Unfallverhütungsvorschrift handelt es sich um autonomes Satzungsrecht, das für alle bei der DGUV versicherten Unternehmer und Beschäftigte nach dem SGB VII gilt. Die Vorschrift ist demnach geltendes verpflichtendes Recht und keine bloße Empfehlung, die nur unverbindlich ist.

Für die Tätigkeit des Ausbildens von Bedienern mobiler Arbeitsmittel hat die DGUV in verschiedenen Veröffentlichungen Qualifizierungsanforderungen für die Ausbildenden festgelegt, die der Unternehmer bei der Auswahl der Ausbildenden nach der DGUV V1 einhalten sollte.

Für folgende mobilen Arbeitsmittel bestehen derzeit explizite Ausbildungsgrundsätze, die auch die geforderten Qualifikationen der Ausbildenden beinhalten (Links in unserem Vorschriftenverzeichnis):

Mobiles ArbeitsmittelDGUV Grundsatz
FlurförderzeugeDGUV G 308-001
TeleskopstaplerDGUV G 308-009
ErdbaumaschinenDGUV G 301-005
HubarbeitsbühnenDGUV G 308-008
KraneDGUV G 309-003
Ausbildungsgrundsätze der DGUV für verschiedene mobile Arbeitsmittel

Anmerkung: Dieser Fachartikel lässt sich auch auf Ausbildende für Anschläger von Lasten (nach DGUV Regel 109-017) sowie für Ladungssicherungspersonal (nach VDI 2700) übertragen.

Der Ausbildungsgrundsatz für Erdbaumaschinen wurde von der DGUV erst Januar 2022 veröffentlicht und ist damit der neuste. Der Ausbildungsgrundsatz DGUV G 308-001 (für Flurförderzeuge) ist, was die Qualifizierungsanforderungen der Ausbildenden (Kapitel 5) angeht, allerdings am detailliertesten. Er wurde zudem als letztes überarbeitet und ist damit am aktuellsten. Die dort aufgelisteten Anforderungen stehen größtenteils auch in den anderen Ausbildungsgrundsätzen und lassen sich gleichermaßen auf die anderen mobilen Arbeitsmittel übertragen.

Grundvoraussetzungen eines Ausbilders bzw. einer Ausbilderin sind demnach:

Selbst ausgebildeter Gerätebediener

Wer seinen Schülerinnen und Schülern in der Praxis beibringen soll, wie man eine bestimmte Maschine bedient, der sollte auch selbst befähigt sein, diese Maschine zu bedienen. Ausbildende für Gabelstaplerfahrerinnen und -fahrer sollten demnach auch selbst eine Ausbildung zum Bedienen eines Gabelstaplers erfolgreich abgeschlossen haben.

Dies ist äußerst sinnvoll, da die Übungen bei der praktischen Ausbildung dann auch selbst demonstriert werden können. Zudem muss das Gerät und dessen Steuerung im Detail erklärt werden. Dazu ist man besser in der Lage, wenn man das Gerät selbst gut bedienen kann.

Ebenso steigt der Respekt gegenüber der Gerätebedienenden, wenn selbst die Erfahrung gemacht wurde, wie schwer das Bedienen solcher Maschinen sein kann. Auch für die Empathie während der Ausbildung und insbesondere der Prüfungssituationen hilft es, wenn die Ausbildenden selbst bereits in der gleichen Situation waren.

Zwei Jahre Erfahrungen mit dem Einsatz der entsprechenden Geräte

Zusätzlich zu der eigenen Ausbildung zum Gerätebediener, sollten mindestens zwei Jahre Erfahrung im Umgang mit den Geräten bestehen auf die geschult wird. Idealerweise wurden die betreffenden Maschinen selbst eine längere Zeit lang bedient, um viel Erfahrung im direkten Einsatz der Geräte zu haben.

Es ist allerdings auch möglich, dass die Ausbildenden Erfahrungen z. B. beim Einweisen oder beim Beaufsichtigen eines Bereiches, in dem die betreffenden Geräte zum Einsatz kommen, gesammelt haben.

Diese Anforderung soll sicherstellen, dass die Qualifizierenden bei den Unterweisungen nicht nur auf erlerntes Wissen zurückgreifen, sondern auch auf Erkenntnisse, die aus eigens erlebter Erfahrung gewonnen wurden. Diese können meist besser, anschaulicher und praxisnäher vermittelt werden und unterstreichen zudem die Glaubwürdigkeit der Ausbildenden.

Meister oder vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion

Nicht nur das Fachwissen muss vorhanden sein. Auch das Lehren muss erst erlernt werden, um auch Themenfelder wie Methodik und Didaktik zu beherrschen. Damit sichergestellt wird, dass die Ausbilderin bzw. der Ausbilder auch die Befähigung für das Lehren an sich hat, sollte sie oder er am besten Meister sein oder mindestens vier Jahre lang eine Tätigkeit in vergleichbarer Funktion ausgeübt haben.

Diese Anforderung betrifft demnach nicht unbedingt das Fachwissen oder die praktischen Fertigkeiten am Gerät, sondern Fähigkeiten, die sich auf das Lehren beziehen. Es soll verhindert werden, dass Ausbildende selbst noch keine Erfahrung mit der Planung und Vermittlung von Lehrinhalten haben und sich dies auf die Qualität ihrer Schulungen auswirkt.

Eine Tätigkeit in gleichwertiger Funktion entspricht nach DGUV Grundsatz 308-001 einer Tätigkeit nach Niveau 5 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR). Diese Bedingung erfüllen z. B. Personen mit einem Kurzstudiengang oder Spezialisten. Eine 3-jährige Berufsausbildung reicht in der Regel für Niveau 4 aus. Ein Bachelorstudium entspricht meist bereits Niveau 6 und ist damit nicht unbedingt nötig.

Erfolgreiche Absolvierung eines Lehrgangs für Ausbildende

Das relevante Wissen über Recht, Technik, Physik und auch über Themen wie Methodik und Didaktik müssen die Ausbildenden in der Regel erst erlernen. Dies sollte in einem entsprechenden Lehrgang für Ausbildende stattfinden. Das sieht im Übrigen auch die neue TRBS 1116 vor, die wie ein allgemeiner arbeitsmittelunabhängiger Ausbildungsgrundsatz zu betrachten ist. Nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung(en) im Rahmen eines solchen Lehrgangs erhalten die Ausbildenden ein Zertifikat, auf dem die Befähigung festgehalten wird, als Ausbilderin bzw. Ausbilder für ein bestimmtes mobiles Arbeitsmittel tätig sein zu können.

Bernd Zimmermann beim Vortrag vor zukünftigen Ausbildern für Flurförderzeuge
Bernd Zimmermann vom IAG Mainz bei einem Lehrgang für zukünftige Ausbildende im Haus der Technik

Da die Lehrinhalte stark von dem Arbeitsmittel abhängen, auf das geschult werden soll, muss auch für jedes Arbeitsmittel ein separater Ausbilderlehrgang absolviert werden. Eine Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbildende von Flurförderzeugführern oder -führerinnen berechtigt und befähigt also beispielsweise nicht zum Ausbilden von Bedienpersonen im Bereich der Krane oder Erdbaumaschinen.

Gabelstapler Ausbildung Kegel Übung
Timo Zimmermann vom IAG Mainz bei der Demonstration einer praktischen Fahrübung auf einem Gabelstapler bei der Linde Akademie

Die Teilnahme an Ausbilderlehrgängen ist nicht zuletzt deshalb sinnvoll, damit bestätigt werden kann, dass die Person, die die Unternehmerin bzw. der Unternehmer für die Ausbildungstätigkeit einsetzt, auch für diese Arbeit befähigt und geeignet ist. Im Zweifelsfall nach einem Unfall kann ein Zertifikat aus einem Ausbilderlehrgang sowohl für die Ausbildenden als auch für die verantwortliche Person im Unternehmen rechtlich entscheidend sein.

Denn nach Unfällen wird mittlerweile nicht nur häufig der Fahrausweis des Bedienpersonals von den zuständigen Behörden angefordert, sondern auch die Zertifikate der Ausbildenden oder sogar deren Lehrmedien wie z. B. Power-Point Präsentationen.

Auch wird durch Ausbilderlehrgänge sichergestellt, dass die Ausbildenden eine ausreichende „fachliche Ausbildung“ haben, wie es die DGUV Grundsätze fordern.

Falls angehende Ausbildende selbst noch keine ausgebildeten Geräteführer sind, sollte ein Ausbilderlehrgang besucht werden, bei dem auch diese Befähigung erworben wird. Dort werden auch wichtige Kompetenzen für die erfolgreiche Durchführung des praktischen Teils einer Schulung übermittelt.

Kran Anschläger bei Übung mit Funkgerät
Angehender Ausbilder für Anschläger von Lasten im Hebezeugbetrieb beim Praxistag eines Lehrgangs

Ausbilderlehrgänge bringen die Teilnehmenden insbesondere auch auf den aktuellen Stand der Technik sowie des Rechts. Damit dieser Stand auch weiterhin aktuell bleibt, sollten Ausbildende für mobile Arbeitsmittel auch an speziellen Fortbildungen teilnehmen. Damit werden die Fort- und Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt, die beispielsweise die TRBS 2111 fordert.

„Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird festgelegt, welche Qualifikation für Tätigkeiten mit einem Arbeitsmittel erforderlich ist, um mechanische Gefährdungen zu vermeiden, wie einschlägige Ausbildung, Erfahrungswissen, zusätzliche Qualifikation, Schulung oder Fortbildung ggf. mit Befähigungsnachweis, systematische Einarbeitung.“

- TRBS 2111 Punkt 5.3

Zwar richtet sich dieser Passus vornehmlich an das Fahr- und Steuerpersonal mobiler Arbeitsmittel, doch für die Ausbildenden sollte mindestens dasselbe gelten, da genau dies meist die Personen sind, die die Fortbildung des Fahr- und Steuerpersonals übernehmen.

Was die Frequenz der Fortbildungen angeht, empfiehlt sich in Anlehnung/Analogie an die TRBS 1203 mindestens alle 3 Jahre eine Fortbildungsveranstaltung für Ausbildende von mobilen Arbeitsmitteln zu besuchen.

Mindestalter 24 Jahre keine Voraussetzung mehr

Diese Voraussetzung war bis vor der kürzlichen Überarbeitung im DGUV Grundsatz 308-001 zu finden. Dabei lag u. a. zugrunde, dass mit steigendem Alter in der Regel auch die menschliche Reife zunimmt. Einhergehend damit stärken sich meist auch für die Ausbildungstätigkeit benötigte Eigenschaften wie Selbstbewusstsein und Verantwortungsbewusstsein.

Aus den gleichen Gründen gibt es auch ein Mindestalter bei Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern sowie auch der Bedienpersonen der Maschinen, sowohl bei mobilen Arbeitsmitteln als auch für die Absolvierung des Pkw-Führerscheins.

Was müssen Ausbildende für mobile Arbeitsmittel wissen?

Aus den zuvor erläuterten Anforderungen an die Qualifikation von Ausbildenden für mobile Arbeitsmittel geht bereits hervor, dass diese viel Wissen brauchen, um Ihre Schulungen erfolgreich und rechtskonform durchzuführen.

Zunächst heißt es in den Grundsätzen, dass Ausbildende „ausreichende Kenntnisse“ in Theorie und Praxis auf dem Gebiet des jeweiligen Arbeitsmittels haben müssen. Diese Kenntnisse sollen in den geforderten zwei Jahren Erfahrung mit den Geräten und dem absolvierten Ausbilderlehrgang erworben werden.

Des Weiteren müssen Ausbildende nach den DGUV Grundsätzen mit folgenden rechtlichen Grundlagen vertraut sein:

  • einschlägige staatliche Arbeitsschutzvorschriften (z. B. das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung),
  • einschlägige Veröffentlichungen der DGUV (Unfallverhütungsvorschriften, Regeln, Grundsätze und Informationen) und
  • einschlägige Regeln der Technik (DIN/EN/ISO Normen, TRBS und TRGS, VDI-Richtlinien etc.).

Dieses rechtliche Wissen ist Bestandteil eines Lehrgangs für Ausbildende. Ebenso ist Teil des rechtlichen Basiswissens für Ausbildende z. B. der Verantwortungsbereich der Ausbildenden im Rahmen ihrer Ausbildung.

Nicht zuletzt müssen Ausbildende auch die Betriebsanleitungen der Geräte kennen, die bei den Schulungen zum Einsatz kommen. Auch dieser Punkt findet in den DGUV Grundsätzen Erwähnung. Im Rahmen der innerbetrieblichen Ausbildung sollten zudem auch die Betriebsanweisungen Bestandteil der Schulung sein.

Was sollten Ausbildende für mobile Arbeitsmittel können?

Neben dem Wissen, das die Ausbildenden brauchen, lassen sich aus den Qualifizierungsanforderungen und der auszuführenden Ausbildungstätigkeit zusätzlich verschiedene Fähigkeiten ableiten.

Eine ideale Ausbilderin bzw. ein idealer Ausbilder sollte:

  • das betreffende Gerät routiniert und sicher bedienen können. Das geht bereits daraus hervor, dass Ausbildende auch selbst ausgebildete Bedienperson sein sollte.
  • Fehler der Teilnehmenden und mögliche Unfallsituationen antizipieren können und im Ernstfall darauf vorbereitet sein. Dies sollten die Ausbildenden durch die jahrelange Erfahrung und den absolvierten Ausbilderlehrgang können.
  • die Eignung der Teilnehmenden zum Bedienen der Maschinen zumindest soweit beurteilen können, dass die Sicherheit während der Ausbildungszeit gewährleistet werden kann.
  • komplizierte fachliche, technische und rechtliche Zusammenhänge möglichst einfach, anschaulich und praxisnah erklären können. Dafür können auch Lehrvideos unterstützend verwendet werden.
  • Ausbildungskonzepte sowie Präsentationen erstellen (Alternativ können auch Lehrmedien wie z. B. fertige Lehrsysteme und Broschüren von Fachverlagen bezogen werden) und vermitteln können.
  • eine Schulung leiten und eine Gruppe durch einen gesamten Lehrgang führen können.
  • frei vor einer Gruppe von Menschen sprechen und präsentieren können.
  • ein gewisses Maß an Autorität und Selbstbewusstsein haben, um die Gruppendynamik im Griff zu haben.
  • verantwortungsbewusst sein, denn die Ausbildung trägt einen großen Teil mit dazu bei, ob im Betrieb Unfälle passieren oder nicht.
  • empathisch sein, da die Teilnehmenden ganz unterschiedliche Hintergründe, Lebensrealitäten und auch Wissensstände haben.

Weshalb gute Ausbildende Gold wert sind.

Unternehmerinnen und Unternehmer sollten daran interessiert sein, dass die eingesetzten Ausbildenden diese Voraussetzungen erfüllen, denn es dürfen nur Personen einsetzt werden, die für ihre Aufgabe befähigt sind. Das geht bereits aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung hervor (so bspw. ArbSchG § 7, BetrSichV § 7 und Anhang 1 Punkt 1.9a, TRBS 1116 Punkt 4.4).

Wenn Ausbildende die in diesem Fachartikel erläuterten Voraussetzungen erfüllen, stellt die Unternehmerin oder der Unternehmer damit automatisch sicher, dass diese für ihre Aufgabe, nämlich das Ausbilden von Fahr- und Steuerpersonal, ausreichend befähigt sind. Gleichzeitig wird bestmöglich sichergestellt, dass auch das von den Ausbildenden ausgebildete Fahrpersonal ausreichend befähigt ist. Denn auch hier darf die Unternehmerin oder der Unternehmer nur befähigtes Personal einsetzen (s. u. a. ArbSchG, BetrSichV und TRBS 1116 sowie TRBS 2111 Punkt 5.3).

Wenn Personal zur Ausbildung einsetzt wird, das hierfür nicht befähigt ist, kann am Ende die für den Einsatz verantwortliche Person im Unternehmen dafür haften, wenn das Fahrpersonal einen Schaden verursacht. Doch auch die Ausbildenden können dafür haften, wenn der Unfall auf eine unzureichende Ausbildung zurückgeführt werden kann. Denn die Ausbildenden sind für die Inhalte der Ausbildung verantwortlich und sollten sich - nicht zuletzt auch im eigenen (Haftungs-)Interesse an die in der obigen Tabelle aufgeführten Ausbildungsgrundsätze der DGUV halten.

Die Ausbildenden sorgen in einem Unternehmen letztendlich dafür, dass das Fahrpersonal besser und sicherer arbeitet. Sie verhindern damit viele Unfälle und sparen Leid sowie Kosten.

Die Anforderungen an Ausbilderinnen und Ausbilder für mobile Arbeitsmittel sind deshalb so hoch, da es um gefährliche Maschinen und die damit verbundene Sicherheit geht – dort sollte nicht gespart werden. Ausbildende haben bei ihrer Tätigkeit eine hohe Verantwortung, da ihre Schulungsteilnehmenden nach der Ausbildung komplexe und anspruchsvolle Geräte bedienen.

Zudem nehmen die Ausbildenden Unternehmerpflichten wahr, da die Pflicht Personal auszubilden und einzusetzen eine solche Pflicht nach dem Arbeitsschutzgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer darstellt. Demnach führen die Ausbildenden über eine Pflichtenübertragung Aufgaben des der Unternehmerin oder des Unternehmers aus für die demnach auch die Unternehmerin oder der Unternehmer haften kann, wenn dafür die falsche Person auswählt wurde.

Die Verantwortlichen im Unternehmen bewegen sich "auf sehr dünnem Eis", wenn ein Unfall geschieht und der Nachweis erbracht werden kann, dass sich nicht an die Voraussetzungen gehalten wurde, die für sie/ihn bzw. die Ausbildenden, der ihre/seine Aufgaben wahrnimmt, gelten.

Wenn durch eine gute Ausbilderin bzw. einen guten Ausbilder nur ein einziger (schwerer) Unfall verhindert wird, dann hat sich beispielsweise der absolvierte Ausbilderlehrgang oder die einen Tag längere Schulung des Personals bereits ausgezahlt.

Sicherheit sollte immer oberste Priorität haben! Deshalb sollte nicht nur das Fahr- und Steuerpersonal, sondern auch die Ausbildenden ausreichend qualifiziert sein.

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