Müssen auch Anschläger von Lasten ausgebildet werden?
Ja, denn ein Arbeitgeber darf nur qualifiziertes, also ausgebildetes Personal für das Anschlagen von Lasten einsetzen.
Dies geht schon aus dem Arbeitsschutzgesetz § 7 hervor und steht nochmals explizit in der neuen DGUV Regel 109-017 mit dem Titel „Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb“, die seit Dezember 2020 in Kraft ist. Diese Vorschrift finden Sie neben vielen anderen auch in unserem Vorschriftenverzeichnis.
Sie besagt:
"Unternehmer und Unternehmerinnen dürfen mit dem selbstständigen Anschlagen von Lasten nur Personen beauftragen, [...] die für das selbstständige Anschlagen von Lasten qualifiziert sind und die der Unternehmerin oder dem Unternehmer ihre Befähigung dazu nachgewiesen haben."
- DGUV Regel 109-017 Punkt 3.4
Entscheidend ist hier auch, dass die Anschläger dem Unternehmer ihre Qualifizierung nachzuweisen haben. Auch dafür bietet sich eine Ausbildung mit abschließender Prüfung in Theorie und Praxis als Dokumentation an.
Nach erfolgreichem Durchlaufen der Ausbildung kann die erworbene Qualifizierung / Befähigung z. B. in einem Fachausweis für Anschläger z. B. mit dem IAG-Stempel dokumentiert werden.
Dort kann dann auch die schriftliche Beauftragung festgehalten werden, die ebenfalls in der DGUV R 109-017 empfohlen wird.
Nach der TRBS 2111 Punkt 5.3.1 letzter Spiegelstrich sollte ein Anschläger schriftlich beauftragt werden. Dies ist noch weitergehender als nur eine „Empfehlung“. Denn eine TRBS hat bei den Regeln der Technik eine noch höherrangige Einstufung als eine DGUV-Regel.
Ein Unternehmer sollte deshalb zur eigenen haftungsrechtlichen Absicherung immer eine schriftliche Beauftragung von Anschlägern vornehmen.
Alle Personen, die im Betrieb Lasten anschlagen sollten demnach ausgebildet werden von qualifizierten Ausbildern für Anschläger. Die Fachkunde zum Ausbilden von Anschlägern kann man in einem entsprechenden Lehrgang erwerben.
Lehrpläne
Die DGUV Regel 109-017 unterstreicht den hohen Stellenwert einer Ausbildung für Anschläger weiter, indem auch Beispiellehrpläne für die Ausbildung veröffentlicht wurden (Anhang B). Diese bieten eine Grundlage für die Themen und den Umfang der Ausbildung eines Anschlägers.
So sollte eine umfangreiche Ausbildung für Anschläger, die noch keine Vorkenntnisse haben, aus 31,5 Lehreinheiten bestehen.
Wenn allerdings nicht das volle Spektrum des Anschlagens bei der Arbeit benötigt wird, kann die Ausbildungsdauer bis auf 6 Lehreinheiten reduziert werden, z. B. wenn stets nur gleiche Lasten an einem festen Arbeitsplatz in der Produktion angeschlagen werden müssen.
Besonders gefährlich sind dagegen Montagearbeiten mit verschiedenen Bauteilen. Dort sollte mit 30,5 Lehreinheiten fast die vollumfängliche Ausbildung eines Anschlägers durchlaufen werden.
Bei einer DGUV Regel handelt es sich um eine Regel der Technik und damit eine Soll-Vorschrift. Demnach muss der Unternehmer diese nicht befolgen. Tut er dies jedoch nicht, sollte er gut begründen können wieso er sich nicht danach gehandelt hat, ansonsten ist er bei einem Unfall in der Haftung.
Fazit
Nicht ausgebildetes Personal für das Anschlagen von Lasten einzusetzen ist fahrlässig. Wenn etwas passiert, ist der Unternehmer sofort in der Haftung. Ein Unfall kostet immer mehr Zeit, Geld und Leid als eine Ausbildung je kosten kann. Deshalb raten auch wir vom IAG Mainz dazu, nur Anschläger einzusetzen die durch qualifizierte Ausbilder geschult wurden.