Senkt eine Drosselung die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit?
Bei vielen Themen im Bereich der mobilen Arbeitsmitteln (Flurförderzeuge, Baumaschinen & Co.) taucht der Begriff "bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit" auf, der häufig mit bbH abgekürzt wird.
In der Praxis kann es erwünscht sein, die bbH zu senken, um bestimmte Anforderungen (Beispiele im nächsten Absatz) nicht erfüllen zu müssen. Dies wird dann meist durch eine elektronische Drosselung durchgeführt.
Doch ist dies zulässig? Senkt dies tatsächlich die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit?
Wo ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit relevant?
Im öffentlichen Straßenverkehr ist es für einen Radlader oder Gabelstapler beispielsweise wichtig, ob dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h oder über 25 km/h ist. Denn ab 20 km/h müsste man das Fahrzeug pflichtversichern und zulassen und über 25 km/h würde der Führerschein der Klasse L nicht mehr ausreichen.
Ebenso ist die bbH relevant dafür, ob ein Mitgänger-Flurförderzeug mit ausklappbarem Fahrerstand noch als "Mitgänger-Flurförderzeug" oder bereits als "Flurförderzeug mit Fahrerstand" zählt. Für Geräte mit Fahrerstand muss nämlich eine ausführlichere Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-001 stattfinden (häufig "Staplerschein" genannt) und für Mitgänger-Flurförderzeuge "nur" eine Qualifizierung nach TRBS 1116. Alles über die Qualifizierung von Mitgänger-Flurförderzeugführern finden Sie in diesem Artikel.
Was ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit?
Um zu klären, ob das nachträgliche Drosseln nun Einfluss auf die bbH hat, muss man sich zunächst fragen, was die "bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit" eigentlich genau ist.
Eine Definition gibt uns die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO):
"Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann"
§ 30a Abs. 1 StVZO
Für die Klärung der Frage entscheidend ist der Passus "zusätzliche technische Maßnahme". Eine elektronische Drosselung ist genau eine solche und sogar die beliebteste und einfachste technische Maßnahme. Da hier nicht die Rede davon ist, dass die technische Maßnahme bereits zum Zeitpunkt der Auslieferung bestehen muss, ist demnach auch eine nachträgliche Drosselung von der Definition abgedeckt.
Ebenso geht aus der Definition hervor, dass eine einfache Anweisung an das Fahrpersonal eine bestimmte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, keine Senkung der bbH zur Folge hat, da dies weder durch den Hersteller noch durch eine technische Maßnahme geschieht.
Fazit
Eine nachträgliche Drosselung senkt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH), da es sich um eine zusätzliche technische Maßnahme nach § 30a Abs. 1 StVZO handelt, die ein überschreiten einer bestimmten Geschwindigkeit nicht zulässt.
Die Drosselung sollte – damit nicht anderweitig unbeabsichtigt in die Steuerung der Maschine eingegriffen wird – durch den Hersteller oder durch einen entsprechenden Fachbetrieb und von qualifiziertem Personal durchgeführt werden.