Unterschied zwischen Unterweisung, Einweisung, Qualifizierung, Ausbildung


Wer sich mit Unterweisungen und anderen Maßnahmen im Arbeitsschutz beschäftigt, hat vermutlich schon einmal Fragen gehört oder sich selbst gestellt wie „Muss ich dieses Thema unterweisen oder reicht eine Einweisung?“ oder „Brauche ich eine Schulung für diese Tätigkeit oder muss ich „nur“ unterwiesen werden“?
Doch um diese Fragen beantworten zu können, ist es in einem ersten Schritt essenziell, die Begrifflichkeiten überhaupt zu kennen, zu verstehen und möglichst klar voneinander zu trennen.
Wer sich also Fragen über die Bedeutung von Begriffen wie
- Unterweisung,
- Qualifizierung,
- Ausbildung,
- Schulung,
- Einweisung
und deren Unterschiede stellt, hat hoffentlich nach diesem Artikel mehr Durchblick.
Vorbemerkung
Die Definitionen, die in diesem Artikel festgehalten werden, beziehen sich dabei stets auf den Kontext der Arbeitssicherheit. Zudem werden – falls möglich – anerkannte Definitionen aus offiziellen Rechtstexten herangezogen. Sicherlich gibt es in anderen Themenbereichen auch ein abweichendes Verständnis der Begriffe.
Selbst unter Fachexperten des Arbeitsschutzes gibt es bei Verwendung dieser Begrifflichkeiten häufig Missverständnisse, die nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen sind, dass die Definitionen nicht immer klar festgelegt und zudem stetig im Wandel sind.
Unterweisung
Unterweisungen sind einer der wichtigsten Bestandteile im Arbeitsschutz und rechtlich weit oben im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG § 12), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV § 12) und vielen weiteren rechtlichen Vorgaben verankert. Umso wichtiger ist es also zu wissen, was eine Unterweisung eigentlich genau ist.
Bei Unterweisungen handelt es sich um Anweisungen, Erläuterungen oder Informationen, die sich auf den konkreten Arbeitsplatz und die auszuführenden Tätigkeiten beziehen.
Dies geht unter anderem aus folgenden einschlägigen Auszügen hervor:
„Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.“
ArbSchG § 12 Abs. 1 Satz 2
„Unterweisung ist eine auf die sichere Verwendung ausgerichtete Information und Anweisung der Beschäftigten […].“
TRBS 1116 Abschn. 2.3
„Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgaben-bereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Versicherten […].“
DGUV Regel 100-001 Kapitel 6 Punkt 32
Dabei gleichen sich die Definitionen, obwohl die angeführten Zitate von unterschiedlichen Urhebern stammen:
- Das Arbeitsschutzgesetz wurde von vom Bundestag verfasst.
- Die technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1116 wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (kurz BAuA) veröffentlicht.
- Die DGUV Regel 100-001 stammt von der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bzw. deren Berufsgenossenschaften (BG).
Was den Unterweisungsbegriff angeht, herrscht also weitgehender Konsens.
Das Ziel von Unterweisungen beschreibt folgender Passus zutreffend:
„Die Unterweisung bezweckt, dass die Versicherten die vorgesehenen Maßnahmen kennen und anwenden können […], um die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit zu kompensieren.“
DGUV Regel 100-001 Abschn. 2.2.1
Damit eine Unterweisung dieses Ziel erfüllen kann, muss bereits vor der Unterweisung eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, da der Unternehmer die Maßnahmen, die in der Unterweisung thematisiert werden, „im Zuge seiner Gefährdungsbeurteilung ermittelt hat“ (DGUV R 100-001 Abschn. 2.2.1) und die Unterweisung anschließend „auf Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung“ (TRBS 1116 Abschn. 2.3) stattfindet.
Was das Zitat ebenfalls zeigt: Eine Unterweisung ist kein Allheilmittel für die Arbeitssicherheit und alleine auch nicht ausreichend, da sie nur dazu dient die ansonsten getroffenen Maßnahmen zu vermitteln und übrige Gefährdungen zu „kompensieren“.
Vor der organisatorischen Maßnahme der Unterweisung stehen also immer noch Maßnahmen auf technischer Ebene. Die Unterweisung bündelt dann schlussendlich alle Anweisungen und Informationen rund um die getroffenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Unternehmen.
Betrachtet man diese Definition, stellt man fest, dass sie sehr allgemein gehalten ist. „Unterweisung“ ist demnach ein Überbegriff.
Im Endeffekt ist nach dieser Definition bereits jedes noch so kurze Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitssicherheit im Betrieb eine Unterweisung. Häufig wird der Begriff allerdings dann verwendet, wenn es um die systematische Vermittlung des Arbeitsschutzes durch geplante Veranstaltung geht, bei denen die Teilnahme auch dokumentiert wird.
Dennoch können auch kurze Gespräche Unterweisungen sein. Sieht ein Vorgesetzter beispielsweise auf einer Betriebsbegehung eine sicherheitswidrige Handlung eines Mitarbeiters und spricht ihn darauf an, ist das eine Unterweisung – eine sogenannte Ad-Hoc-Unterweisung.
Ad-Hoc-Unterweisungen können äußerst wirksam sein, da die Mitarbeitenden das Fehlverhalten in dem Moment noch unmittelbar vor Augen haben. Wird der Fehler stattdessen lediglich notiert als Thema für die nächste anstehende jährliche Unterweisung, fühlen sich die Betroffenen Wochen oder Monate später eventuell gar nicht mehr angesprochen.
Wirklich sinnvoll sind Ad-Hoc-Unterweisungen vor allem dann, wenn es aus Arbeitgebersicht nicht darum geht, Mitarbeitende in flagranti bei einem Fehlverhalten zu erwischen und daraufhin zu bestrafen, sondern die Gelegenheit stattdessen als Anlass zu nehmen, die Gründe hinter dem sicherheitswidrigen Verhalten zu verstehen, um daraus etwas für die zukünftige Gestaltung des Arbeitsschutzes im Betrieb und die Sicherheitskultur zu lernen.
Eine weitere Form kurzer Unterweisungen sind geplante, beispielsweise wöchentlich stattfindende Sicherheitsgespräche, bei denen sich kleinere Arbeitsgruppen zusammenfinden und in wenigen Minuten über wechselnde aktuelle Themen des Arbeitsschutzes wie kürzliche Unfälle, Beinaheunfälle oder Veränderungen im Arbeitsumfeld sprechen. Diese Unterweisungsform wird aufgrund ihrer Dauer auch „5-Minuten Unterweisung“ genannt und ist oft sinnvoller als eine nur einmal jährlich stattfindende längere Veranstaltung.
Wie man sieht: In der Praxis finden Unterweisungen in vielen Formen und nach verschiedenen Unterweisungsanlässen statt – von kurz bis lang, von spontan bis wochenlang im Voraus geplant.
Auch bei den meisten weiteren Begriffen, die im Verlauf dieses Artikels thematisiert werden, handelt es sich um spezielle Formen von Unterweisungen.
Werden keine oder unzureichende Unterweisungen durchgeführt, sind erhöhte Gefährdungen zu erwarten, so das Arbeitsschutzgesetz:
„Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch […] unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten“
ArbSchG § 5 Abs. 3
Hierbei wird neben der Unterweisung auch die Qualifikation genannt. Was dieser Begriff im Arbeitsschutz bedeutet und was ihn von Unterweisungen unterscheidet, wird im Folgenden geklärt.

Qualifizierung/Qualifikation
Eine Qualifizierung ist eine spezielle Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels. Die TRBS 1116 – eine recht neue rechtliche Vorgabe aus November 2022 – beschreibt die Begriffe wie folgt:
„Qualifikation ist die angemessene Befähigung zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln und umfasst die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten […]."
TRBS 1116 Abschn. 2.1 Abs. 1
„Qualifizierung umfasst alle Maßnahmen, die zur Vermittlung einer erforderlichen Qualifikation geeignet sind.“
TRBS 1116 Abschn. 2.3
Eine Qualifizierung bezieht sich demnach nicht allgemein auf alle Themen des Arbeitsschutzes, sondern immer auf bestimmte Arbeitsmittel (z. B. Gabelstapler, Baumaschinen oder Krane) und wie diese sicher verwendet werden. Durch die durchgeführten Qualifizierungsmaßnahmen werden Fertigkeiten und Kenntnisse erlernt, die Arbeitsmittel sicher einzusetzen – auch Befähigung oder Qualifikation genannt.
Das Ziel von Qualifizierungen ist analog zu dem von Unterweisungen, den Schutz der Gesundheit bei der Verwendung der Arbeitsmittel zu gewährleisten (s. BetrSichV § 1 Abs. 1).
Knackpunkt einer Qualifizierung ist jedoch, dass diese zusätzlich den systematischen Zweck hat, sicherzustellen, dass nur Beschäftigte mit der Verwendung von gefährlichen Arbeitsmitteln beauftragt werden, die diese auch sicher verwenden können.
Eine Qualifizierung ist somit immer dann nötig, wenn für ein Arbeitsmittel eine Beauftragung vorgeschrieben ist.
„Ist für die Verwendung von Arbeitsmitteln eine Beauftragung erforderlich, so hat der Arbeitgeber die für die sichere Verwendung benötigten Kompetenzen im Sinne einer Qualifikation […] zu ermitteln.“
TRBS 1116 Abschn. 3.5 Abs. 1
Allgemein ist eine solche Beauftragung für besonders gefährliche Arbeitsmittel durch die Betriebssicherheitsverordnung gefordert:
„Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden.“
BetrSichV § 12 Abs. 3
Wenn nichts Näheres in konkreten rechtlichen Vorgaben geregelt ist, liegt es im Ermessen des Unternehmers zu entscheiden, welche Arbeitsmittel „mit besonderen Gefährdungen verbunden“ sind.
Bei folgenden Arbeitsmitteln, die bereits einen großen Teil abdecken, ist allerdings eindeutig geregelt, dass es sich um solche Arbeitsmittel handelt, bei denen deshalb eine Beauftragung und Qualifizierung nötig ist:
„1. Flurförderzeuge mit Fahrersitz,
TRBS 1116 Abschn. 3.2
2. Flurförderzeuge mit Fahrerstand,
3. Flurförderzeuge, die durch Mitgänger geführt werden,
4. Teleskopstapler,
5. Hubarbeitsbühnen,
6. Krane,
7. Bagger und Lader,
8. Anlagen und Arbeitsmittel, wenn während der Instandhaltung die für den Normalbetrieb getroffenen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt werden.“
Dieser Liste wären noch die Beauftragung zum Anschlagen von Lasten (s. DGUV Regel 109-017) und zum Durchführen von Ladungssicherungsarbeiten (s. VDI 2700) hinzuzufügen.
Damit die Beauftragung allerdings eine wirksame Maßnahme zur Unfallverhütung ist, muss es ein Kriterium geben, nach dem entschieden wird, ob eine Person beauftragt wird oder nicht. Dieses Entscheidungskriterium ist eine ausreichende Qualifikation mit einer erfolgreichen Lernerfolgskontrolle.
„Der Arbeitgeber hat sich vor der Beauftragung davon zu überzeugen, dass Beschäftigte über die benötigten Kompetenzen […] verfügen.“
TRBS 1116 Abschn. 3.5 Abs. 2
„Lernerfolgskontrollen dienen dem Nachweis, dass die Beschäftigten über die für eine Beauftragung […] erforderliche Qualifikation verfügen.“
TRBS 1116 Abschn. 4.6
Wesentliche Merkmale von Qualifizierungen sind demnach, dass sie Lernerfolgskontrollen beinhalten und zudem aus einem theoretischen und praktischen Teil bestehen.
„Die Qualifizierung von beauftragten Beschäftigten besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.“
TRBS 1116 Abschn. 4.2 Abs. 1
„Bestandteil der Qualifizierung sind daher eine oder mehrere Lernerfolgskontrollen, die sich auf die theoretischen und auf die praktischen Inhalte beziehen.“
TRBS 1116 Abschn. 4.6
Dies unterscheidet Qualifizierungen von Unterweisungen, die zwar einen praktischen Teil sowie eine Lernerfolgskontrolle haben können aber im Allgemeinen nicht müssen.
Zudem ist die Dauer einer Qualifizierung in der Regel wesentlich länger (meist mind. 1 Tag) als die einer Unterweisung und wird zudem oft in Regeln der Technik (s. Tabelle) konkret festgelegt, wohingegen die erforderliche Dauer einer Unterweisung vom Unternehmer selbst festzulegen ist.
Ebenso sind die geforderten Inhalte von Qualifizierungen in den entsprechenden Rechtsgrundlagen (s. Tabelle) wesentlich detaillierter vorgegeben als dies bei Unterweisungen der Fall ist, wo es zunächst nur allgemeine Vorgaben gibt (s. DGUV Regel 100-001 Abschn. 2.3.1, TRBS 1116 Abschn. 3.4 Abs. 1).

Damit man keine der vorgeschriebenen Inhalte bei der Qualifizierung vergisst, greifen die meisten Qualifizierenden/Ausbilder auf fertige rechtssichere Präsentationen/Lehrsysteme von Fachverlagen zurück. Dadurch spart man sich zum einen eine Menge Zeit bei der Vorbereitung einer Schulung und ist zugleich rechtlich auf der sicheren Seite.
Tipp: Der Resch-Verlag bietet solche Präsentationen mit passenden Testbogen und weiteres Schulungsmaterial für verschiedenste Arbeitsmittel an, für die eine Qualifizierung gefordert ist (Gabelstapler, Krane, Anschlagen von Lasten etc.).

Nach einer Qualifizierung muss – anders als bei Unterweisungen – i. d. R. ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, um – wie der Begriff bereits sagt – die erworbene Befähigung zu dokumentieren/nachzuweisen. Dieser Nachweis wird in den jeweiligen Rechtsgrundlagen (s. Tabelle) gefordert und besteht z. B. aus einem Qualifikationszertifikat und einem Fahrausweis (Staplerschein) nach einer Qualifizierung zum Flurförderzeugführer.


Falls Institutionen wie die Berufsgenossenschaften oder das Gewerbeaufsichtsamt den Arbeitsschutz im Unternehmen überprüfen – z. B. nach einem Unfall – sind Befähigungsnachweise essenziell und sollten nach Qualifizierungen deshalb stets von den Ausbildern/Qualifizierenden ausgestellt werden, da diese alle wichtigen Informationen an einem Ort festhalten.
Die Grundlage für die Ausstellung des Befähigungsnachweises sind die erfolgreich bestandenen Prüfungen/Lernerfolgskontrollen. Diese sind ebenfalls Grundalge dafür, ob anschließend die Beauftragung erteilt wird.
Eine Qualifizierung zeichnet sich im Vergleich zu einer Unterweisung zusammenfassend durch folgende Aspekte aus:
- arbeitsmittelbezogen
- umfangreicher
- meist rechtlich vorgegebene Dauer und Inhalte
- bestehend aus einem theoretischen und praktischen Teil
- abschließende Prüfungen/Lernerfolgskontrollen
- Ausstellung eines Befähigungsnachweises
- Grundlage für Beauftragung
Der Aufbau einer Qualifizierung ergibt sich meist wie folgt (was genau eine Einweisung ist, wird im weiteren Verlauf des Artikels erklärt):

An die Person, die eine Qualifizierung durchführt (Qualifizierende/Ausbilder), werden höhere Anforderungen gestellt als an Unterweisende, z. B. die Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang für das jeweilige Arbeitsmittel. Welche Voraussetzungen das sind wird in diesem Artikel im Detail erläutert. Wer hingegen eine Unterweisung durchführen darf, wird in diesem Beitrag thematisiert.
Ausbildung
Der Begriff „Ausbildung“ wurde hauptsächlich in der Vergangenheit in Rechtstexten verwendet, um das zu beschreiben, was heutzutage vermehrt als „Qualifizierung“ bezeichnet wird. Im Sprachgebrauch wird der Begriff auch heute noch flächendeckend als Synonym für Qualifizierung verwendet. Ebenso wurde in der Vergangenheit der Begriff „Unterweisung“ anstelle von „Qualifizierung“ benutzt.
Einer der Gründe für die Begriffsänderungen in den rechtlichen Vorgaben ist es, eine Verwechslung mit der mehrjährigen Berufsausbildung zu vermeiden und eine Abgrenzung zu sonstigen Unterweisungen vorzunehmen.
Die Veränderungen der Begriffe sind gut zu erkennen an den DGUV Grundsätzen der verschiedenen mobilen Arbeitsmittel (s. Tabelle), die die Qualifizierung bzw. Ausbildung regeln:
- Krane: Der DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ aus dem Jahr 2013 spricht noch von einer „Unterweisung“ der Kranführer. Diese Unterweisung in Theorie und Praxis kann allerdings je nach Bauart bis zu 20 Tage dauern und wird mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abgeschlossen, was heutzutage eindeutig als Qualifizierung bezeichnet werden würde.
- Hubarbeitsbühnen: Der DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“ aus dem Jahr 2010 spricht von „Ausbildung“, während die DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 aus dem Jahr 2008 noch davon spricht, dass Personen vor dem Bedienen von Hebe-/Hubarbeitsbühnen „unterwiesen“ werden müssen.
- Flurförderzeuge: Die Vorauflage des DGUV Grundsatzes 308-001 aus dem Jahr 2007 trug noch den Titel „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen […]“
Alle neueren DGUV Grundsätze verwenden einheitlich den Begriff „Qualifizierung“, so wie auch die TRBS 1116:
- Flurförderzeuge: Die aktuelle Fassung des DGUV Grundsatz 308-001 aus dem Jahr 2022 hat nun den Titel „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen […]“.
- Teleskopmaschinen: Der DGUV Grundsatz 308-009 aus dem Jahr 2022 hat den Titel „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“.
- Erdbaumaschinen: Der DGUV Grundsatz 301-005 aus dem Jahr 2022 hat den Titel „Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern“.
Schulung
Der Begriff „Schulung“ wird ebenfalls häufig als Synonym zu „Qualifizierung“ und damit als Abgrenzung zu einer klassischen Unterweisung verwendet. In anderen Kontexten findet der Begriff allerdings auch Verwendung als allgemeiner Überbegriff für alle Maßnahmen, die der Wissensvermittlung dienen.
Im Arbeitsschutz gibt es für den Begriff „Schulung“ keine einheitliche Definition. Wenn der Begriff in Rechtstexten vorkommt, was vergleichsweise selten der Fall ist, dann ohne nähere Definition.
Mal legt die Verwendung nahe, dass es sich bei Schulungen ausschließlich um Maßnahmen handelt, die dazu dienen, bereits vorhandenes Wissen zu erhalten (s. BetrSichV § 2 Abs. 5, TRBS 1116 Abschn. 2.1 Abs. 2 Satz 2, VDI 2700 Blatt 5 Abschn. 4.4.2), mal wird der Begriff ohne nähere Abgrenzung in einer Aufzählung neben Unterweisungen oder Qualifizierungen genannt (s. BetrSichV Anh. 2 Abschn. 3 Punkt 3.1, BetrSichV Anh. 2 Abschn. 4 Punkt 3 Abs. d, TRBS 1111 Abschn. 5.5.3 Abs. 3, TRBS 2111 Abschn. 3.3.9 Abs. 2, TRBS 2111 Abschn. 4.6.3 Abs. 3, TRBS 2111 Abschn. 4.6, TRBS 2111 Abschn. 5.3.1). An anderer Stelle suggeriert die Verwendung des Begriffs, dass Schulungen im Unterschied zu Unterweisungen etwas Praktisches seien (PSA-BV § 3 Abs. 1).
Da die Begrifflichkeit so diffus ist, sollten - wo möglich - stattdessen die Begriffe „Unterweisung“ oder „Qualifizierung“ verwendet werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Einweisung
Bei einer Einweisung handelt es sich um eine meist kürzere praktische Unterweisung an einem speziellen Arbeitsmittel, wenn bereits eine Qualifikation für die Art des Arbeitsmittels vorliegt.
Beispiel: Ein Staplerfahrer wird für die sichere Verwendung von Gabelstaplern (Art des Arbeitsmittels: Flurförderzeuge der Bauart Frontstapler) qualifiziert und absolviert die praktische Prüfung auf einem bestimmten Gabelstaplermodell. Im Betrieb gibt es allerdings viele weitere zwar grundlegend ähnliche, aber im Detail andere Modelle von Gabelstaplern (spezielles Arbeitsmittel: Gabelstapler vom Hersteller XY Typ 123). Da für den Staplerfahrer jedes neue Gabelstaplermodell ein neues Arbeitsmittel darstellt, ist eine Unterweisung nötig, die man als Einweisung bezeichnet.
In einer Einweisung wird demnach nur auf die Besonderheiten des speziellen Arbeitsmittels eingegangen und nicht auf allgemeine Inhalte über die Art des Arbeitsmittels, da dies bereits in der Qualifizierung stattgefunden hat.
Grober Inhalt einer Einweisung sind die Bedienelemente (Hebel, Schalter, Pedale), Sicherheitseinrichtungen und weitere Besonderheiten des Arbeitsmittels.
Wie aus dem Beispiel hervorgeht, findet eine erste (ausführlichere) Einweisung bereits zu Beginn der praktischen Qualifizierung statt, wo die wichtigsten theoretischen Inhalte nochmals in der Praxis am Fahrzeug wiederholt werden.
Eine Einweisung ist allerdings nur dann ausreichend, wenn die Art des Arbeitsmittels sich nicht ändert. Soll im Beispiel statt eines klassischen Frontstaplers plötzlich ein Schubmaststapler – eine andere Bauart von Flurförderzeugen – bedient werden, ist eine sogenannte Zusatzqualifizierung (s. DGUV Grundsatz 308-001) nötig, was eine erneute theoretische und praktische Prüfung bedeutet.
Die Einweisung in alle konkret zu verwendenden Arbeitsmittel kann auch als Abschluss der Qualifizierung angesehen werden (s. betriebliche Qualifizierung, Stufe 3 nach DGUV Grundsatz 308-001), muss allerdings nicht mit Lernerfolgskontrollen abgeschlossen werden.
Die Beauftragung, die nach der Qualifizierung ausgestellt wird, sollte sich dabei nur auf Arbeitsmittel erstrecken, für die neben der Qualifikation auch eine Einweisung stattgefunden hat.
Fazit
„Unterweisung“ ist der Überbegriff für alle Maßnahmen im Arbeitsschutz, bei denen die Beschäftigten Anweisungen und Informationen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Unternehmen erhalten.
Bei einer „Qualifizierung“ wiederum handelt es sich um eine ausführliche Unterweisung mit meist vorgegebenem Inhalt und Dauer vor erstmaliger Verwendung eines Arbeitsmittels, die aus einem theoretischen und praktischen Teil besteht und mit Lernerfolgskontrollen abgeschlossen wird. Nach erfolgreichem Abschluss wird üblicherweise ein Befähigungsnachweis ausgestellt wird, bevor anschließend eine Beauftragung erteilt werden kann.
Auf die Qualifizierung baut eine „Einweisung“ in alle konkret zu bedienenden Arbeitsmittel auf, in der über die Besonderheiten der speziellen Modelle der Arbeitsmittel hingewiesen wird.
Die Begriffe „Ausbildung“ und „Schulung“ werden meist als Synonym für „Qualifizierung“ verwendet, bergen aber aufgrund von Verwechslungsgefahr und ungenauen Definitionen Potential für Missverständnisse, weshalb eine Verwendung vermieden werden sollte.