Wer darf Unterweisungen durchführen?
Unterweisungen durchzuführen ist zunächst eine Unternehmerpflicht. Regelmäßig wird diese Pflicht allerdings vom Unternehmer auf andere Personen übertragen. Klassisch ist das der Vorgesetzte (Teamleiter, Lagerleiter etc.).
Dies gilt sowohl für jährliche Unterweisungen, Sicherheitsunterweisungen als auch für anlassbezogenen Unterweisungen nach Unfällen oder vor Aufnahme neuer Tätigkeiten.
Auswahl der richtigen Person
Es steht nun im Ermessen des Vorgesetzten jemanden mit der Unterweisung zu beauftragen, den er/sie dafür geeignet hält. Auch kann er/sie die Unterweisung selbst durchführen, wenn man sich selbst für ausreichend befähigt hält.
Wie bei allen Tätigkeiten gilt hier der allgemeine Grundsatz: Eine Aufgabe darf nur an Personen übertragen werden, die dafür befähigt sind. In diesem Fall ist es die Aufgabe, eine Mitarbeiterunterweisung durchzuführen. Die Person, die ausgewählt wird, sollte also über ausreichendes fachliches Wissen zum jeweiligen Unterweisungsinhalt verfügen sowie auch genügend methodisch-didaktische Kompetenzen mitbringen.
Unterweisungen für Bedienpersonal
Bei (jährlichen) Unterweisungen für Fahr- und Steuerpersonal (Staplerfahrer, Kranführer, Baumaschinenführer, Bediener von Hubarbeitsbühnen etc.) ist die ideale Person zum Durchführen der Unterweisung ein Ausbilder für das jeweilige Arbeitsmittel, da dieser häufig das meiste Fachwissen und auch die methodisch-didaktischen Fähigkeiten hat, da er/sie dies auf einem Lehrgang für Ausbilder gelernt und bescheinigt bekommen hat.
Es muss allerdings nicht immer ein Ausbilder die Unterweisungen durchführen. Auch andere Personen können geeignet sein. Der Unternehmer bzw. Vorgesetzte sollte sich für den Fall von Rückfragen seitens Behörden & Co. nur bereits vorab Gedanken machen, wieso genau diese Person zum Durchführen einer entsprechenden Unterweisung geeignet ist.
Beispiele:
- Soll eine praktische Unterweisung im Bereich der mobilen Arbeitsmittel stattfinden, kann diese auch ein erfahrener Staplerfahrer machen.
- Bei einer Unterweisung zum Thema Gesundheit, Ergonomie o. ä. kann der Betriebsarzt beauftragt werden.
- Für eine Wiederholung des Themas "Erste Hilfe" kann ein Rettungssanitäter aushelfen.
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Sicherheitsbeauftragte
- Extern beauftragte Unterweiser
Für die Auswahl der Themen und der Durchführung von Unterweisungen helfen Ihnen Fachverlage wie der Resch-Verlag.
Unterweiser ohne Weisungsbefugnis
Obwohl bereits im Wort Unterweisung der Begriff "Weisung" steckt, bedeutet das nicht, dass ausschließlich Personen mit Weisungsbefugnis Unterweisungen durchführen dürfen.
Nur ist immer dann, wenn eine Unterweisung nicht von einem Vorgesetzten durchgeführt wird wichtig, dass der Vorgesetzte den Unterweisungsteilnehmenden verdeutlicht, dass der Inhalt der Unterweisung für sie verbindlich ist. Das ist deshalb wichtig, weil andere Personen als der Vorgesetzte meist keine Weisungsfunktion haben. Die Teilnehmenden könnten also sagen oder sich denken "Diese Person hat mir nichts zu sagen, da sie mir nicht vorgesetzt ist". Das wäre übrigens auch bei Betriebsärzten, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten der Fall, wenn diese eine Unterweisung machen sollen, da diese nur beratende Funktion haben.
Den Unterweisungsinhalt als verbindlich zu erklären, sollte schriftlich erfolgen. Denkbar wäre dies durch einen sichtbaren Zusatz auf der Teilnehmerliste mit Unterschrift des Vorgesetzen:
"Der Inhalt der Unterweisung ist verbindlich und bei der Arbeit zwingend zu berücksichtigen."
Dieser Text kann dann für jede Unterweisung verwendet werden, auch für diejenigen, die der Vorgesetzte selbst hält, nur nochmal zur eindringlichen Verdeutlichung der rechtlichen Relevanz.