Jedes Baustellenvorhaben bringt es mit sich, dass daraus erhebliche Verpflichtungen entstehen. Das gilt gleichermaßen für große, von öffentlichen Institutionen in Auftrag gegebene wie auch für kleine von privaten Personen.
Eine dieser Verpflichtungen ist die Verkehrssicherungspflicht. Dies bedeutet, dass durch das Bauvorhaben für niemanden mehr als vermeidbar Gefahren ausgehen dürfen, die zu Unfällen führen können. Diese Pflicht liegt bei den Bauherren, denn er schafft mit seinem Bauvorhaben die potentielle Gefahr für andere – sei es für die dort arbeitenden Bauarbeiter oder unbeteiligte Personen wie Nachbarn oder Passanten.
Diese Verkehrssicherungspflicht kann der Bauherr übertragen, was regelmäßig auch geschieht. Es verbleibt dann bei ihm „nur“ noch eine sog. „Rest“-Aufsichtspflicht. Hier gilt insbesondere, dass der Bauherr einschreiten muss, wenn er feststellt, dass auch für den Laien nachvollziehbare und erkennbare Pflichten verletzt werden, z. B. des Arbeitsschutzes, wie das Fehlen von Auffangnetzen an Baugerüsten (so OLG Stuttgart, 2005, AZ 5Ss 12/05).
Die vom Bauherren regelmäßig auf eine oder mehrere Baufirmen übertragene Verkehrssicherungspflicht beinhaltet auch, dass der Baustellenbereich entsprechend beschildert ist bzw. der Baubereich angekündigt, ggf. gesperrt wird, Unbefugte von ihm ferngehalten werden aber Befugte wie Bauarbeiter und Handwerker sicher in diesem Bereich arbeiten können.
Bei Großbauvorhaben oder Arbeiten von mehreren Unternehmen auf der Baustelle hat sich der Einsatz eines Baukoordinators bewährt (s. § 4 BaustellV).
Das Bauvorhaben muss vor Ort angekündigt werden (§ 2 BaustellV). Diese Mitteilung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und so gegen Schmutz und Witterungseinflüsse zu schützen, dass sie jederzeit lesbar ist. Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten (§ 2 Abs. 2, Anhang 1 BaustellV):
- Ort der Baustelle,
- Name und Anschrift des Bauherrn,
- Art des Bauvorhabens,
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
- Name und Anschrift des Koordinators,
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
- Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
Baustelleneinrichtungsplan
Bei einer Baustelle handelt es sich um eine Arbeitsstätte. Damit hier sicher und effizient gearbeitet werden kann, gibt die Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV Vorgaben. Zur Vereinfachung ist vor Baubeginn ein Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen, auf dem diese Vorgaben verzeichnet sind. Dieser beinhaltet Aufenthalts- und Pausenräume, meist Container oder Baustellenwagen, Sanitäranlagen, Flucht- und Rettungswege, Lagerung von Erste-Hilfe-Material und Feuerlöscher. Auch sind Lage von Verkehrsschildern, Kranstellflächen mit Schwenkbereich, Standorte für benötigte Maschinen, Leitungen, Anschlüsse, Lagerplätze für Baumaterial und Abraum, die Kennzeichnung von Baustraßen oder Verkehrswegen sowie die Lage des Bauzaunes einzuzeichnen. Dafür gibt es bestimmte Symbole, die im Plan verwendet werden können.
Kennzeichen für Arbeits- und Gesundheitsschutz
Bestimmte Bereiche oder Gefahrenquellen sind nach der ArbStättV i. V. m. der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ auch auf Baustellen zu kennzeichnen. Hierbei ist zwischen Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Rettungs- und Brandschutzzeichen zu unterscheiden.
Auch Beschilderungen auf Gebäuden oder Containern, die sich auf Baustellen befinden, sind von den sich dort aufhaltenden Personen zu befolgen bzw. gegen wichtige Hinweise. So darf z. B. ein Bereich vor einem Notausgang, der als solcher gekennzeichnet ist, nicht mit Baumaterial zugestellt werden, auch nicht kurzzeitig – denn man weiß nie, wann ein Notfall eintritt und der Ausgang als solcher sofort genutzt werden muss.
Bereiche, wo Feuerlöscher oder Erste-Hilfe-Material lagern, sind weder mit Containern, Baumaterial noch mit Maschinen zuzustellen.
Gleiches gilt für das Befolgen von Beschilderungen an Maschinen.
Befindet sich an einem Kran der Hinweis, dass sich niemand unter einer schwebenden Last aufzuhalten hat, hat jeder das zu befolgen.
Anmerkung: Klar ist, dass es gerade auf Großbaustellen fast unmöglich ist, dass Krane mit Last nicht über Personen hinwegschwenken – sonst wäre eine Arbeit oft gar nicht möglich. Aber dort, wo es vermeidbar ist, muss es vermieden werden. Deshalb sollte auch das Tragen eines Schutzhelmes auf Baustellen eine zwingende Sicherheitsmaßnahme sein. Das mit einem Gebotsschild zu untermauern, macht Sinn.
Sonderfall: Arbeitsstellen an und auf öffentlichen Straßen
Darunter werden solche Arbeiten verstanden, bei denen Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden.
Grund dafür können Arbeiten im Straßenbereich selbst, neben, unter oder über der Straße sein.
Damit sowohl die Verkehrsteilnehmer als auch die Arbeiter geschützt werden, müssen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Diese richten sich nach Dauer, Ort und Umfang der Arbeiten.
Es werden Arbeiten von längerer und kürzerer Dauer unterschieden.
Unter kürzerer Dauer versteht man Arbeiten in einer begrenzten Stundenzahl am Tage, z. B. bei Tageslicht, wobei diese Arbeiten auch mehrere Tage dauern können.
Unter Örtlichkeit versteht man z. B. innerörtlich, auf Landstraßen oder auf Autobahnen.
Umfang bedeutet, dass sich Sicherungsmaßnahmen nach Aufwand definieren, dass also z. B. eine Sicherungsmaßnahme, bei der (nur) ein Gehweg vorübergehend zu sperren ist anders aussieht als eine Dauerbaustelle von mehreren Wochen auf der Autobahn zur Fahrbahnerneuerung, bei der mehrere Fahrspuren gesperrt bzw. umgeleitet werden müssen. Diese Arbeitsstellen unterliegen speziellen Sicherungsmaßnahmen mit Regelplänen, speziellen Vorgaben an Verkehrsschildern etc. Geregelt ist dies in der Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen – RSA.
Im Folgenden finden Sie 2 Arbeitsszenarien mit entsprechenden Beschilderungen aus der RSA dargestellt:
Arbeiten im Anwendungsbereich der RSA sollten nur unter Beteiligung von Personen geschehen, die hinsichtlich der RSA speziell geschult sind, d. h. über einen entsprechenden Qualifikationsnachweis verfügen. Dies wird von den meisten ausschreibenden Behörden auch verlangt.
Zusätzlich zu den Beschilderungen aus der RSA gelten natürlich auch für diese Bereiche die Beschilderungsmaßnahmen des Arbeitsschutzes wie die Zeichen der ASR A1.3 „Arbeits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“.
Baustellenabsicherung
Wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht ist auch die Absicherung der Baustelle gegen Unbefugte.
Kann eine unbefugte Person ungehindert die Baustelle betreten und kommt dabei zu Schaden, haftet der Bauherr bzw. die von ihm eingesetzte beauftragte Person. Deshalb empfiehlt es sich zusätzlich zu Zäunen und Absperrbaken das Schild:
Aber Vorsicht! Wer meint, sich mit Anbringung dieses Schildes jeglicher Verantwortung entzogen zu haben, der irrt gewaltig!
Wenn bspw. ein Kind unter 7 Jahren durch einen lückenhaften Zaun auf die Baustelle „schlüpfen“ kann, um diese als Abenteuerspielplatz zu nutzen, kann man die Eltern nur im Falle einer Aufsichtspflichtverletzung in die Haftung nehmen. Das Kind selbst haftet mangels Deliktsfähigkeit nicht. Die Rechtsprechung sagt jedoch, dass ein Kind nicht ständig und lückenlos beaufsichtigt werden kann, gerade bei zunehmendem Alter – was entwicklungsbedingt auch vollkommen korrekt ist.
So geht jeder Bauherr auf Nummer Sicher, wenn er trotz dem – sicher wichtigen – Schild des Betretungsverbotes seine Baustelle vollumfänglich und lückenlos sichert bzw. sichern lässt.
Das gilt unter gewissen Umständen auch für eine ausreichende Beleuchtung in den Abend- und Nachtstunden. Dies betrifft insbesondere Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum.
Schlusswort
Schilder auf Baustellen dienen der Arbeitssicherheit der Arbeiter und der Sicherheit Unbeteiligter.
Sie sollten vom Verantwortlichen (Bauleiter) regelmäßig auf ihr Vorhandensein überprüft werden und auch, ob die Vorgaben auf den Schildern eingehalten werden. Werden sie nicht befolgt, machen sie keinen Sinn!