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Ladungssicherung von Gefahrgut

Erschienen:
Sicherheitsingenieur

Unter Ladungssicherung verstehen wir alle Maßnahmen, die unter üblichen Verkehrsbedingungen die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Kippen, Herabfallen oder Auslaufen sichern.

Ladungssicherung muss auf allen Verkehrsträgern – sei es auf Straße, Schiene, See oder Luft –stattfinden. Ziel ist es, eine Gefährdung von Personen, der Umwelt oder eine Beschädigung der Ladung selbst zu verhindern.

Ladungssicherung ist eine der drei Komponenten des Oberbegriffes „Verladen“, welcher sich zusammensetzt aus dem Laden, Stauen und Befestigen.

Unter Laden verstehen wir das Verbringen des Ladegutes zum Beförderungsmittel, z. B. Lkw.

Stauen ist das Einbringen des Ladegutes in den Laderaum bspw. durch ein Flurförderzeug.

Das Befestigen ist die Sicherung der Ladung im Transportraum, also die Ladungssicherung.

Am Verladevorgang sind zumeist mehrere Personen beteiligt, die auch – aufgrund unterschiedlicher Vorschriften – in der Verantwortung stehen.

Ladungssicherung auf der Straße

Sehen wir uns die Verantwortlichen bei der Ladungssicherung auf der Straße an, so ist es naheliegend, dass derjenige, der eine Ladung transportiert, auch für sie verantwortlich ist:

„Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.“

- StVO § 23 Abs.1 Satz 1 und 2

Gerade beim gewerbsmäßigen Transport ist es jedoch so, dass jede Last, die transportiert wird, auch einen Ausgangspunkt hat, also einen Absender.

Dieser ist dafür verantwortlich, dass „seine“ Ladung beförderungssicher ist, also ordnungsgemäß verpackt, aber auch verkehrssicher verladen wird, z. B. durch geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen.

Jeder Absender einer Ladung hat im gewerblichen Transportrecht einen Verantwortlichen der Ladetätigkeit zu bestimmen. Geschieht dies nicht, haftet der Unternehmer (Absender) selbst (durch Organisationsverschulden). Dieser Verantwortliche der Ladetätigkeit steht rechtlich nach § 22 StVO in der Verantwortung:

„Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“

- StVO § 22 Abs. 1

Dass sich § 22 StVO an den Verantwortlichen der Ladetätigkeit richtet, hat die Rechtsprechung entwickelt, denn – anders als in § 23 StVO benennt der § 22 StVO keinen konkreten Adressaten.

In einer bereits länger zurückliegenden Entscheidung des OLG Stuttgart ist ausgeführt, dass sich der § 22 StVO an „jede andere für die Ladung eines Fahrzeuges verantwortliche Person richtet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.1982, VRS 64, 308, 309). Diese Entscheidung wird auch heute noch häufig in Zusammenhang mit dem § 22 StVO zitiert.

Neben dem Absender und dem Verantwortlichen der Ladetätigkeit nach den §§ 22 und 23 StVO kann zusätzlich auch noch der Fahrzeughalter haften. Er darf die Inbetriebnahme seines Fahrzeuges weder anordnen noch zulassen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass die Ladung vorschriftswidrig ist oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung leidet (§ 31 Abs. 2 StVZO).

Unternehmer, die mit Ladevorgängen zu tun haben, sollten sich von ihren Fachkräften für Arbeitssicherheit unterstützend beraten lassen, genauso wie die Kollegen, die an Ladevorgängen beteiligt sind, durch die Sicherheitsbeauftragten. Diese Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte sollten aber nicht mit verantwortlichen Positionen versehen sein (wie der Verantwortliche der Ladetätigkeit), da dies ihrer beratenden Funktion widerspricht.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten sollten darauf achten, dass nur qualifiziertes Personal mit Ladungssicherungsarbeiten betraut sind, d.h. eine entsprechende Schulung darüber vor Ihrer ersten Tätigkeit erhalten haben, am besten versehen mit einem Befähigungsnachweis. Dieser sollte deshalb ausgestellt werden, weil der Verantwortliche – und letztendlich der Unternehmer – damit belegen kann, bei der Pflichtenübertragung auch die „richtige“ Person eingesetzt zu haben.

Besonderheiten bei Gefahrguttransporten

Zunächst gilt all das oben Gesagte auch für Gefahrgüter, die transportiert werden.

Was sind Gefahrgüter?

Gefahrgüter – das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) spricht auch von „gefährlichen Gütern“ – sind

„[…] Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.“

- § 2 Abs. 1 GGBefG

Der Begriff Gefahrgut ist übrigens nicht identisch mit dem des Gefahrstoffes.

Unter einem Gefahrstoff versteht man etwas, das bei Verwendung oder Lagerung eine Gefahr darstellt.

Von Gefahrgut wird gesprochen, wenn etwas – sei es ein fester Gegenstand, ein flüssiger oder ein gasförmiger Stoff während eines Transportes eine Gefahr darstellt.
Vielfach überlappen sich beide Begriffe, d. h. Gefahrstoffe werden meist zu Gefahrgütern, sobald sie transportiert werden.

Gefahrstoffe sind je nach ihrer Wirkung speziell gekennzeichnet.

Gefahrenpiktogramme
Gefahrenpiktogramme (DGUV Information 213-034, S. 16)

Auch Gefahrguttransporte haben ihre Kennzeichnung. Es ist aber eine andere als bei den Gefahrstoffen.

Gefahrzettel
Gefahrzettel, BG RCI

Zusätzlich zu dieser Kennzeichnung gibt es die sogenannten UN-Nummern („United Nation-Number“). Diese vierstelligen Nummern werden von den Vereinten Nationen festgelegt und erlauben die schnelle Identifizierung von Gefahrgütern z. B. auf orangefarbenen Warntafeln, die am Beförderungsmittel des Gefahrguttransportes angebracht sind. Beispiele sind:

  • UN-Nummer 1202: Dieselkraftstoff oder Heizöl
  • UN-Nummer 1965: Flüssiggas
  • UN-Nummer 1230: Methanol

Sowohl Gefahrstoffe als auch Gefahrgüter haben ihre eigenen Rechtsgrundlagen. Im Wesentlichen sind das für Gefahrstoffe die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und für Gefahrgüter das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) mit der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

Diese Verordnung regelt die nationale und grenzüberschreitende Beförderung von Gefahrgut von und nach Mitgliedsstaaten der EU (§ 2 GGVSEB).

Sie verweist auf ein internationales Übereinkommen von 50 Staaten bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – das ADR (Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road).

Das ADR – wie auch die nationale GGVSEB – beinhaltet für eine Vielzahl von an Gefahrguttransporten beteiligte Personen Pflichten, die für diese bei Verstoß als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht sind (im Einzelfall bis zu 50.000,00 €).

Führt ein Verstoß gegen diese Pflichten zu einem Verkehrsunfall, kommt auch eine strafrechtliche Haftung in Betracht.

Exemplarisch seien hier einige Beteiligte am Gefahrguttransport und die für sie nach ADR geregelten Pflichten genannt:

Absender

  • Erstellen und Übergeben der notwendigen Begleitpapiere
  • Einsatz von ausschließlich zugelassenen Versandmitteln
  • Klassifizierung der Güter durch Kennzeichnung mit Gefahrgutsymbolen

Verlader

  • Kontrolle der Unversehrtheit der Ladung und Verpackung
  • Beachtung von Zusammenladeverboten oder Trennung bei bestimmten Ladungen, wie Nahrungs- und Futtermittel

Entlader

  • Ausladen der richtigen Güter
  • Prüfung von Verpackungen, Container und Fahrzeug auf Beschädigungen
  • Beseitigung der Gefahrenkennzeichen nach Beendigung des Entladevorganges

Auch weitere Personen können bei bestimmten Ladevorgängen zusätzlich beteiligt sein, wie Befüller oder Fahrzeugführer beim Beladen von Tankcontainern.

Die Verantwortlichen können einzelne Pflichten auf Dritte übertragen. Bei der Übertragung auf Dritte ist – wie auch bei der Pflichtenübertragung im eigenen Unternehmen – dafür Sorge zu tragen, dass der „Dritte“ die notwendigen Voraussetzungen mitbringt, die er für die ihm übertragene Aufgabe erfüllen muss. Hierüber hat sich der Übertragende zu vergewissern. Er muss der Person oder dem Unternehmen auch alle notwendigen Informationen zugänglich machen, die der Dritte benötigt. Insoweit hat der Übertragende eine Informationspflicht. Dies wäre z.B. Kommunikation betreffend der zu transportierenden Gefahrgüter, Art und Menge, ggf. besondere Ladeprozesse oder Verbindungsverbote verschiedener Ladegüter untereinander. Entsprechende Unterlagen sind zur Verfügung zu stellen.

Danach trifft den Übertragenden eine Kontrollpflicht, ob die Transportvorschriften auch tatsächlich eingehalten werden, bspw. Die Durchführung von Stichproben.

Immer dann, wenn Gefahrgut im Spiel ist, stellt sich für den Unternehmer die Aufgabe, einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte zu benennen. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die davon absehen. Geregelt ist dies in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).

Befreit von dieser Pflicht sind Unternehmen, die:

  • ausschließlich Güter versenden, welche von den Vorschriften freigestellt sind,
  • nur begrenzte und freigestellte Kleinmengen an Gefahrgut befördern,
  • die „1000-Punkte-Regelung“ einhalten,
  • nur für den betrieblichen Eigenbedarf nicht mehr als 50 t netto Gefahrgut pro Jahr befördern,
  • nicht selbst als Absender, sondern als Auftraggeber des Absenders weniger als 50 t netto Gefahrgut pro Jahr versenden,
  • ausschließlich als Entlader von nicht mehr als 50 t netto pro Jahr an der Gefahrgutbeförderung beteiligt sind,
  • gefährliche Güter nur empfangen,
  • lediglich Verpackungen für Gefahrgüter herstellen und ansonsten nicht an der Beförderung mitwirken.

Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen und darf nur an Personen geschehen, die einen Schulungsnachweis als Gefahrgutbeauftragter haben (§ 13 Abs. 1 GbV).

Die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten sind in § 8 GbV geregelt:

  • Überwachung der Gefahrgutabwicklung
  • Beratung des Unternehmers/Arbeitgebers und die an der Gefahrgutbeförderung beteiligten Personen (s.o.)

Er hat seine Überwachungstätigkeit schriftlich zu dokumentieren und dem Unternehmer jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, in dem z. B. aufgeführt ist, welche Mengen an gefährlichen Gütern befördert wurden.

Ist der Unternehmer von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit, hat er trotzdem durch geschultes Personal die Transportvorschriften einzuhalten und zu kontrollieren, dass von „seiner“ Ladung keine Gefahr ausgeht, z.B. wenn er nur Kleinmengen von Gefahrgut transportiert. Treten auch diese aus, bspw. durch Beschädigung eines Fasses mit flüssigem Gefahrgut durch fehlerhafte Ladungssicherung, dass im Boden versickert. Geschieht hierdurch ein Schaden,- Abtragen mehrerer Bodenschichten - ist der Verantwortliche, ggf. auch der Unternehmer in der Haftung.

Besonderheiten bei der Ladungssicherung von Gefahrgut

Die Thematik der Ladungssicherung fängt bereits vor dem eigentlichen Verladen und Sichern an. Eine ordnungsgemäße und sichere Ladungssicherung ist nur dann möglich, wenn die Ladung bzw. Ladeeinheit eine ausreichende Ladungssicherung überhaupt ermöglicht. Dies ist auch immer in Kombination mit dem Beförderungsmittel zu betrachten.

Beim Verladen von Gefahrgut ist es also wichtiger denn je, die Ladung im Voraus zu kontrollieren und einer Sichtprüfung zu unterziehen. Es muss darauf geachtet werden, dass die Verpackung keinerlei Mängel aufweist und den Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut entspricht. Dies geht bereits aus den zuvor erläuterten Verpflichtungen des Verladers aus den ADR-Richtlinien hervor. Bereits kleine Mängel können durch die Kräfte, die ggf. durch die Ladungssicherung aufgebracht werden (z. B. beim Niederzurren) oder spätestens durch die einwirkenden Kräfte beim Transport zu größeren Schäden führen. Die Folge kann das Austreten von Gefahrgut sein, wodurch Personen und Umwelt geschädigt werden können. Je nach austretendem Gefahrstoff besteht auch die Gefahr, dass Fahrzeugteile oder Ladungssicherungsmittel angegriffen werden, wodurch weitere Folgeschäden entstehen könnten.

Das gleiche gilt für das Beförderungsmittel. Der Fahrzeugführer sollte dieses vor Arbeitsbeginn in einer täglichen Einsatzprüfung einer Sicht- und Funktionsprüfung unterziehen. Zusätzlich sollte sich der Verlader vom sicheren Zustand des Fahrzeugaufbaus, der Ladefläche, den Zurrpunkten, etc. überzeugen. Wenn Verpackung oder Fahrzeug sicherheitsrelevante Mängel aufweisen, müssen diese dokumentiert und der Verladevorgang abgebrochen werden.

Bevor mit der eigentlichen Ladungssicherung begonnen wird, sollten auch die Ladungssicherungsmittel wie Zurrgurte und Ketten in einer Sicht- und Funktionsprüfung geprüft werden. Bei der Ablegereife sollte bei Gefahrguttransporten noch strenger vorgegangen werden. Gibt es Zweifel an der Sicherheit des Ladungssicherungsmittel, sollte es sofort abgelegt werden.

Sind die Ladung und das Beförderungsmittel sowie die Ladungssicherungsmittel in Ordnung, gelten bei der konkreten Ladungssicherung von Gefahrgut zunächst die gleichen Vorgaben wie bei anderen Gütern. Diese Vorgaben sind unter anderem in der DIN EN 12195 mit dem Titel „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Sicherheit“ geregelt. Teil 1 dieser Norm widmet sich der Berechnung der Sicherheitskräfte, die durch die Ladungssicherung aufgebracht werden müssen. Diese Berechnungsgrundlage ist genauso für Gefahrguttransporte anzuwenden und auch seitens der ADR als ausreichend bewertet.

In der Praxis werden häufig keine konkreten Nachweise zur Berechnung der Sicherungskräfte geführt und stattdessen Standardtabellen verwendet. Beim Gefahrguttransport ist eine solche Berechnung durchaus sinnvoll. Insbesondere bei kombinierten Ladungssicherungsmethoden reichen die standardmäßig verwendeten Tabellen für das Nieder- und Direktzurren nicht mehr aus und ein Nachweis über die Sicherungskräfte wird nötig. Kombinierte Ladungssicherung bedeutet, dass eine Kombination aus verschiedenen Ladungssicherungsmethoden wie Niederzurren, Direktzurren und Formschluss angewandt wird. Darüber hinaus wird in der Praxis der Reibwert häufig nur geschätzt. Da dieser einen großen Einfluss auf die Ladungssicherung und den rechnerischen Nachweis hat, kann es sinnvoll sein, diesen in Versuchen genauer zu bestimmen. Ist dieser nicht genau bekannt, sollte in jedem Fall konservativ geschätzt, also von einem geringeren Reibwert ausgegangen werden als tatsächlich vorhanden ist.

Neben der Sicherheit aller Beteiligten sowie auch der Unbeteiligten im öffentlichen Straßenverkehr ist ein weiterer ganz pragmatischer Grund bei der Ladungssicherung von Gefahrgut auf Nummer sicher zu gehen, dass die Kontrollen von Gefahrguttransporten z. B. durch die Autobahnpolizei häufig umfangreicher und genauer ausfallen. „Ein Auge zugedrückt“ wird dabei wesentlich seltener als bei konventionellen Transporten. Auch hier hilft dann der rechnerische Nachweis, dass die durchgeführte Ladungssicherung die Vorgaben erfüllt und ausreichende Sicherungskräfte aufbringt. Auch Toleranzen sollten nicht ausgereizt werden. Es gibt beispielsweise eine Faustregel, dass ein Formschluss vorliegt, wenn die Lücke zwischen Ladegütern nicht mehr als eine handbreit ist. Diese Orientierungshilfe sollte keinesfalls überschritten werden und möglichst jegliche Lücken gefüllt werden. Hier haben sich aufblasbare Stausäcke bewährt.

Es sollte zudem darauf geachtet werden, nur ordnungsgemäß gekennzeichnete Ladungssicherungsmittel einzusetzen. Auf dem Markt sind beispielsweise Zurrgurte erhältlich, auf denen ein CE-Zeichen auf dem Etikett abgedruckt ist. Da Spanngurte allerdings nicht in den Anwendungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie fallen (übrigens auch nicht unter die neue EU-Maschinenverordnung), dürfen diese gar nicht mit einem CE-Zeichen versehen werden. Den Angaben eines solchen Gurtes sollte man also kein Vertrauen schenken und diesen nicht einsetzen. Ebenso sollte die Norm abgedruckt sein, nach der der Hersteller den Zurrgurt gebaut hat, z. B. die DIN EN 12195-2. Dadurch gewährleistet der Hersteller, dass die verwendeten Garne die Vorgaben bzgl. der Lichtbeständigkeit, Wärmestabilisierung und Feinheitsfestigkeit dieser Norm erfüllen. Tun sie das nicht, haftet der Hersteller ggf. dafür.

Zurrgurt mit CE-Zeichen, auf keinen Fall für Ladungssicherung von Gefahrgut verwenden
Zurrgurt mit CE-Zeichen - nicht zulässig

Da bei Gefahrstoffen verschiedene Chemikalien im Spiel sind, ist es wichtig zu verhindern, dass die Ladungssicherungsmittel in Kontakt mit den Chemikalien kommen. Dies betrifft vor allem Zurrgurte, da diese je nach Material anfällig für verschiedene Chemikalien sind. Kommt ein Zurrgurt in direkten Kontakt mit Chemikalien, ist dieser abzulegen/ zu entsorgen.

Ähnlich wie auch bei Hebebändern und Rundschlingen im Bereich Anschlagen von Lasten sind Zurrgurtbänder entweder aus Polyester (PES), Polyamid (PA) oder Polypropylen (PP), wobei Polyester der Standard ist.

MaterialEtikettResistent gegenAngreifbar vonTemperaturbeständigkeit
Polyester (PES)BlauMineralische SäurenLaugen­40°C bis + 120 °C
Polyamid (PA)GrünAlkalien/LaugenMineralische Säuren­40°C bis + 100 °C
Polypropylen (PP)BraunSäuren, LaugenEinige organische Lösungsmittel­40°C bis + 80 °C
Materialresistenzen bei Zurrgurtbändern (DIN EN 12195-2)

Die größte Widerstandsfähigkeit gegenüber Chemikalien haben also Zurrgurte mit Gurtbändern aus Polypropylen. Dafür sind diese aber weniger beständig gegenüber hohen Temperaturen und zudem verschleißempflindlicher.

Bei den Wechselwirkungen mit Chemikalien ist zu beachten, dass nicht nur ein direkter Kontakt mit Flüssigkeiten oder Feststoffen die Spanngurte angreifen kann. Auch Verdunstung von Säuren oder Laugen kann schon zu Schäden führen. Beschleunigt werden kann die Verdunstung durch hohe Temperaturen. Ein weiterer Faktor ist in diesem Fall, dass auch der chemische Einfluss auf die Gurtbänder mit höherer Temperatur zunimmt. Gerade im Sommer können in geschlossenen Kofferaufbauten von Lkws hohe Temperaturen entstehen. Auch bei direkter Sonneneinstrahlung auf die Ladefläche kann sich das Gurtband vor allem an den Kontaktstellen zu den Metallteilen an Haken und Ratsche stark erhitzen. Wenn Mängel an der Verpackung von Gefahrgut bestehen und es dadurch zur Verdunstung kommt, kann dies das Filamentgarn der Gurtbänder angreifen und die Festigkeit herabsetzen. Bereits nicht geschlossene Reinigungsmittel können diesen Effekt hervorrufen. Bei Zweifeln, ob ein Kontakt mit gefährlichen Stoffen erfolgt ist, sollte man den Gurt nicht mehr verwenden. Das ist die sicherste Vorgehensweise.

Fazit

Wie man den Ausführungen entnehmen kann, sind der Transport von Gefahrgut und die Ladungssicherung in diesem Zusammenhang sehr komplexe Themen, die von einem Unternehmen ein hohes Maß an Wissen und Umsetzung durch geschulte Fachkräfte abverlangt, denn die Risiken, die mit diesem Arbeitsfeld einhergehen, sind erheblich. Das muss jedem klar sein, der damit zu tun hat. Vorschriftswidriges oder auch nur nachlässiges Arbeiten können dabei erhebliche Konsequenzen haben.

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