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IAG-Lexikon

Prüfsachverständiger

Definition: Prüfsachverständiger

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Ein Prüfsachverständiger ist eine zur Prüfung befähigte Personen mit

  • eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
  • mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren,
  • ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
  • über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
  • ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.

Diese Voraussetzungen sind der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 Punkt 2) entnommen und gelten zunächst für den Kranbereich. Analog lässt sich dies jedoch auch auf andere (mobilen) Arbeitsmittel wie Flurförderzeuge (Stapler), Baumaschinen, Hubarbeitsbühnen oder Teleskopstapler übertragen.

Ein Prüfsachverständiger ist demnach höher qualifiziert als eine zur Prüfung befähigte Person / ein Sachkundiger. Bestimmte Arbeitsmittel (z. B. Krane) müssen nach erstmaliger Montage oder nach einer bestimmten Zeit im Einsatz von einem Prüfsachverständigen geprüft werden.

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