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Teilkraftbetrieben

Definition: Teilkraftbetrieben

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Teilkraftbetriebene Maschinen werden anders als handbetriebene Maschinen nicht ausschließlich durch Mensch, Tier oder Schwerkraft angetrieben.

Das bedeutet, dass bei einer teilkraftbetriebenen Maschinen manche Bewegungen handbetrieben sind, allerdings mindestens eine Bewegung der Maschine durch einen zusätzlichen Antrieb / eine Energie ausgeführt wird.

Beispiele für mögliche kraftbetriebene Antriebe sind:

  • Elektromotor
  • Verbrennungsmotor
  • Hydrostat (Hydraulik)

Neben dem Begriff "teilkraftbetrieben" gibt es noch die Begriffe "handbetrieben" und "kraftbetrieben".

Teilkraftbetriebene Krane

Bei einem teilkraftbetriebenen Kran sind

  • nur die Hubbewegung oder
  • eine Kranbewegung (Fahr- oder Windenbewegung) oder
  • mehrere andere Kranbewegungen

kraftbetrieben.

In der DGUV Vorschrift 52 lautet die Definition wie folgt:

"Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als [...] teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere andere Kranbewegungen kraftbetrieben sind, [...]"

DGUV V 52 § Absatz 7

Wenn bei einem Krane also die Hubbewegung und eine zusätzliche Bewegung (z. B. Verfahren der Laufkatze oder schwenken eines Auslegers) kraftbetrieben ist, dann gilt er als kraftbetrieben auch wenn manche Bewegungen handbetrieben sind und nicht alle Bewegungen des Krans kraftbetrieben sind.

Ein Beispiel dafür wäre ein Schwenkarmkran, bei dem die Hubbewegung kraftbetrieben ist und zusätzlich das Schwenken des Kranarms. Obwohl die Bewegung der Laufkatze entlang des Kranarms handbetrieben ist, gilt der Kran also trotzdem als kraftbetrieben.

Ausnahmen für teilkraftbetriebene Krane

Bei teilkraftbetrieben Kranen gibt es einige Erleichterungen im Vergleich zu kraftbetriebenen Kranen. Für eine Erhöhung der Arbeitssicherheit ist es natürlich dennoch ratsam die strengeren Vorgaben einzuhalten, die an kraftbetriebene Krane gestellt werden.

Aushang der Betriebsvorschriften am Kran

Bei kraftbetriebenen Kranen muss kein Abdruck der Betriebsvorschriften (DGUV V 52 §§29 bis 43) in der nähe der Steuereinrichtungen angebracht sein. Das geht explizit aus Paragraph 7 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 52 hervor.

Prüfung durch Sachverständige

Normalerweise müssen Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durch einen Sachverständigen geprüft werden, der den sicherheitsgerechten Zustand der Krananlage begutachtet und diese für die Verwendung freigibt (DGUV V 52 § 25).

Dies ist nicht nötig bei teilkraftbetriebenen Kranen mit einer Tragfähigkeit von bis zu einer Tonne, es sei denn es handelt sich dabei um einen teilkraftbetriebenen Turmdrehkran. Diese spezielle Kranbauart muss auch durch Sachverständige geprüft werden selbst wenn die Tragfähigkeit unter einer Tonne liegt.

Schriftlicher Fahrauftrag

Laut der DGUV ist eine schriftliche Beauftragung nur für ortsveränderliche kraftbetriebene Krane nötig, für teilkraftbetriebene Krane also laut § 29 der Unfallverhütungsvorschrift 52 nicht.

Aber Achtung: Die TRBS 1116 muss parallel zur DGUV V 52 eingehalten werden und diese fordert eine schriftliche Beauftragung für alle Krane wie diesem Artikel erklärt, also auch für teilkraftbetriebene Krane.

Gefahren von teilkraftbetriebenen Kranen

Obwohl es Ausnahmen gibt, sind teilkraftbetriebene Krane allergings nicht immer ungefährlicher als kraftbetriebene Krane.

So wird in § 29 DGUV V 52 z. B. darauf hingewiesen, dass der Kranführer teilkraftbetriebene Krane so führen/steuern muss, dass alle Bewegungen (Fahr- und Drehbewegungen) zu jeder Zeit gefahrlos angehalten werden können.

Bei kraftbetriebenen Kranen ist für jede Bewegung auch eine Bremse vorhanden, die greift sobald die Steuereinrichtung losgelassen wird. Das ist bei den handbetriebenen Bewegungen von teilkraftbetriebenen Kranen nicht unbedingt so. Hier muss der Bediener die Bewegung alleine durch Muskelkraft anhalten können und darf sie deshalb nicht zu schnell ausführen, da die Trägheit ansonsten zu groß wird.

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