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Neue TRBS 1116 über die Qualifizierung für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

April, 2023

Ende 2022 wurde vom Ausschuss für Betriebssicherheit eine neue TRBS verfasst, die im März 2023 veröffentlicht wurde.

Die neue TRBS 1116 beschäftigt sich allgemein mit der Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Sie finden die Regel auf der Website der baua und auch in unserem Vorschriftenverzeichnis.

Da es erst mal allgemein um alle Arbeitsmittel geht, ist diese Regel auch wichtig für Ausbilder von mobilen Arbeitsmitteln in allen Bereichen, also:

  • Flurförderzeuge wie Gabelstapler
  • Krane, Anschlagen von Lasten
  • Erdbaumaschinen wie Bagger und Lader
  • Hubarbeitsbühnen
  • Teleskopmaschinen
  • Ladungssicherung

Die Vorschrift weist auch des Öfteren in Beispielen auf genau die oben genannten Arbeitsmittel hin.

Es folgen einige Interessante Stellen und Schlussfolgerung aus der neuen TRBS 1116.

Schriftliche Beauftragung für Mitgänger-Flurförderzeuge

Im Abschnitt 3.2 unter Punkt 7 listet die Vorschrift beispielhaft Arbeitsmittel auf, für die eine Beauftragung zum Bedienen vom Unternehmer vorliegen muss. Darunter werden auch "Flurförderzeuge, die durch Mitgänger geführt werden" genannt.

Dies ist erst mal nichts Neues, da auch die DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" eine Beauftragung für Mitgänger-Flurförderzeuge vorsieht. Spannend wird es allerdings, wenn man Abschnitt 3.7 hinzunimmt. Dieser sagt allgemein für alle Arbeitsmittel:

"Die Beauftragung von Beschäftigten hat nachvollziehbar zu erfolgen. Dies kann z. B. durch einen Fahrer- oder Bedienerausweis [...] erfolgen"

- TRBS 1116 Punkt 3.7

Ein rechtlich nachvollziehbarer Fahrauftrag ist alleine die schriftliche Beauftragung. Im nächsten Satz zeigt die TRBS 1116 auch gleich das gängige Beispiel der Festhaltung der Beauftragung im Fahrausweis auf.

Fahrausweis für Mitgänger-Flurförderzeuge nach TRBS 1116
Fahrausweis für Mitgänger-Flurförderzeuge vom Resch-Verlag

Demnach sollten also auch Bediener von Mitgänger-Flurförderzeugen schriftlich beauftragt werden. Die TRBS Vorschriften bleiben also konsequent bei dieser Aussage, wie auch schon in der TRBS 2111 Teil 1.

Auch wir vom IAG Mainz lehren dies schon seit Jahre so, da dies sowohl für die Arbeitssicherheit als auch für die Rechtssicherheit des Unternehmers sinnvoll und meist mit keinem großen Aufwand verbunden ist.

Des Weiteren schreibt die TRBS 1116:

"Die Beauftragung gilt immer nur für den Arbeitsbereich, die Tätigkeiten oder die Arbeitsmittel, für die sie erteilt wurde."

- TRBS 1116 Punkt 3.7

Auch die Beschränkung des Arbeitsauftrages in Arbeitsbereiche, Arbeitsmittel oder Tätigkeitsbereiche ermöglichen die Fahrausweise. Im Übrigen ist die TRBS 1116 somit schon die zweite rechtliche Vorgabe neben dem neuen DGUV Grundsatz 308-001, die dem Fahrausweis mehr Gewicht gibt.

Schriftliche Beauftragung für alle Krane

Im Abschnitt 3.2 unter Punkt 7 listet die Vorschrift neben den Mitgänger-Flurförderzeugen auch "Krane" auf. Dabei wird nicht unterschiedene in verschiedene Kranbauarten sondern allgemein von allen Kranen gesprochen.

Aus der gleichen Logik wie im vorherigen Absatz muss man also zu dem Schluss kommen, dass für alle Krane ein schriftlicher Auftrag zum Steuern erteilt werden muss.

Auch hier geht die TRBS 1116 also weiter als die Vorgaben der DGUV. In der DGUV Vorschrift 52 "Krane" heißt es nämlich:

"Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen."

- DGUV V 52 §29

Für alle anderen Krane wäre für die DGUV eine mündliche Beauftragung ausreichend. Da allerdings auch die Vorgaben der TRBS eingehalten werden sollten, muss auch für nicht ortsveränderliche teilkraftbetriebene Krane und für nicht kraftbetriebene Krane eine schriftliche Beauftragung erteilt werden.

Qualifizierung mit Prüfung auch für Bediener von Mitgänger-Flurförderzeugen

In Abschnitt 3.5 fordert die TRBS 1116 für alle Arbeitsmittel, die eine Beauftragung benötigen auch eine ausreichende Qualifikation:

"Ist für die Verwendung von Arbeitsmitteln eine Beauftragung erforderlich, so hat der Arbeitgeber die für die sichere Verwendung benötigten Kompetenzen im Sinne einer Qualifikation [...] zu ermitteln.

- TRBS 1116 Punkt 3.5 Absatz 1

Diese benötigte Qualifizierung wird abgeschlossen mit einer Lernerfolgskontrolle wie in Abschnitt 4.6 beschrieben:

"Lernerfolgskontrollen dienen dem Nachweis, dass die Beschäftigten über die für eine Beauftragung nach Abschnitt 3.7 erforderliche Qualifikation verfügen. [...] Bestandteil der Qualifizierung sind daher eine oder mehrere Lernerfolgskontrollen, die sich auf die theoretischen und auf die praktischen Inhalte beziehen."

- TRBS 1116 Punkt 4.6

Daraus geht hervor, dass der Unternehmer für alle Arbeitsmittel, die eine Beauftragung erfordern, auch einen Nachweis einer ausreichenden Qualifikation als Grundlage der Beauftragung haben muss. Dies führt unweigerlich dazu, dass auch Bediener für Mitgänger-Flurförderzeuge qualifiziert werden müssen und eine Prüfung ablegen müssen, da die TRBS 1116 genau diese Arbeitsmittel - wie zuvor erläutert - als Beispiel nennt für ein Arbeitsmittel, das eine Beauftragung vom Unternehmer benötigt.

Damit geht die TRBS 1116 also weiter als die DGUV V 68, die für Mitgänger-Geräte "nur" eine Unterweisung in der Handhabung vorsieht. Auch dieses Vorgehen empfehlen wir vom IAG Mainz auf unseren Lehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen bereits seit Jahren so.

Zusammenfassend sind also alle Flurförderzeugführer zu qualifizieren (mit Prüfung) und schriftlich zu beauftragen - egal ob Mitgänger oder nicht.

Ausbilderlehrgang als Nachweis für die Qualifizierenden

Im Abschnitt 4.4 behandelt die TRBS 1116 die Thematik, welche Anforderungen an die Personen gestellt werden, die das Personal im Umgang mit den Arbeitsmitteln qualifizieren. Sie schreibt:

"Erforderliche didaktische Kompetenzen können beispielsweise erlangt werden durch [...] erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang mit Bezug zu dem jeweiligen Arbeitsmittel."

- TRBS 1116 Punkt 4.4

Damit gewinnt auch der Lehrgang für Ausbilder weiter an Bedeutung: Auch das ist ein Trend, der sich vorsetzt.
Immer mehr Unternehmen schicken Ihre Ausbilder zu solchen Lehrgängen, um sich rechtlich abzusichern. Nicht selten kommt nach einem Arbeitsunfall die Nachfrage "Wer war der Ausbilder und war das eine geeignete Person für diese Tätigkeit?". Mit einem Zertifikat von einem Ausbilderlehrgang für das entsprechende Arbeitsmittel ist diese Frage eindeutig zu beantworten und die Behörden sind zufrieden.

Entsprechende Ausbilderlehrgänge gibt es für verschiedenste Arbeitsmittel, z. B.:

Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema

Müssen auch Mitgänger-Flurförderzeuge schriftlich beauftragt werden?

Ja, nach der TRBS 1116 müssen auch Flurförderzeugführer schriftlich beauftragt werden (z. B. im Fahrausweis), die rein mitgängergeführte Flurförderzuege einsetzen. Das betrifft bereits einen kraftbetriebenen Handhubwagen.

Müssen auch Bediener von Hallenkranen schriftlich beauftragt werden?

Ja, nach der TRBS 1116 müssen auch Kranführer von Hallenkranen schriftlich beauftragt werden (z. B. im Fahrausweis), sogar wenn dieser ortsfest und nicht kraftbetrieben ist.

Muss man für ein Mitgänger-Flurförderzeug eine Prüfung bestehen?

Ja, denn die TRBS 1116 fordert eine oder mehrere Lernerfolgskontrollen bevor anschließend eine schriftliche Beauftragung ausgestellt werden kann. Das gilt auch für Mitgänger-Geräte

Benötigt man einen Ausbilderlehrgang, um Staplerfahrer & Co auszubilden?

Ja. Nicht nur der DGUV Grundsatz 308-001 und andere DGUV Qualifizierungsgrundsätze fordern dies, sondern auch die TRBS 1116 sieht dies als Maßnahme vor. Ausbildungslehrgang buchen >

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