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Pflicht zur Ausstellung von Zertifikat nach Ausbildung von Staplerfahrer & Co

Dezember, 2023

Nach einer erfolgreichen Ausbildung / Qualifizierung zum Staplerfahrer musste der Ausbilder / Qualifizierende bislang nur ein Zertifikat als Befähigungsnachweis ausstellen. Seit einer Änderung ist es Pflicht einen Qualifikationszertifikat und einen Fahrausweis auszuhändigen.

Qualifikationszertifikat Urkunde Gabelstapler
Qualifikationszertifikat für Gabelstapler des Resch-Verlags

Mit den neuen Qualifikationszertifikaten des Resch-Verlags erfüllen Sie diese neue rechtliche Forderung einfach, unkompliziert und rechtssicher.

Rechtsgrundlage

In der Praxis wurde bislang statt einem Zertifikat häufig ein Fahrausweis ausgestellt. Bedienerausweise haben sich bereits seit Jahrzehnten bewährt, da sie praktisch und rechtssicher alle Informationen rund um die Qualifizierung des Fahr- und Steuerpersonals in einem Dokument beinhalten und Staplerfahrer ihn im gefalteten Zustand immer dabei haben können für mögliche Kontrollen.

Fahrausweis Gabelstapler - Resch-Verlag und Bernd Zimmermann / IAG Mainz
Fahrausweis Gabelstapler - Resch-Verlag

Seit der Überarbeitung und Änderung des DGUV Grundsatz 308-001 im Dezember 2022 ist aber sowohl das Ausstellen eines solchen Fahrausweises als auch das Ausstellen eines Qualifikationszertifikates Pflicht.

DGUV Grundsatz 308-001

In Kapitel 3.6 heißt es im DGUV G 308-001 nun ganz klar:

"Die Teilnehmerin, der Teilnehmer erhält nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung [...] ein Qualifikationszertifikat und einen Fahrausweis."

- DGUV G 308-001 Kapitel 3.6

Um diese rechtliche Anforderung zu erfüllen, reicht es also nicht mehr aus einen formlosen Ausbildungsnachweis / Befähigungsnachweis auszuhändigen. Auch das alleinige Ausstellen eines Fahrausweises genügt nicht mehr.

Es ist nun Pflicht einen Fahrausweis und ein Qualifikationszertifikat auszustellen.

Das betrifft nach DGUV G 308-001 sowohl die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) als auch darauf aufbauende Zusatzqualifizierungen (Stufe 2). Nach einer Zusatzqualifizierung muss also ebenfalls ein Qualifikationszertifikat ausgestellt und auch ein Eintrag im Fahrausweis getätigt werden.

Vorgehen bei anderen Arbeitsmitteln

Diese konkrete Vorgabe - könnte man denken - betrifft zunächst nur den Bereich der Flurförderzeuge, da dies der einzige DGUV Qualifizierungsgrundsatz ist, der kürzlich überarbeitet wurde. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese rechtliche Änderung auch bei anderen Arbeitsmitteln eintreten wird, da dies durch den neuen DGUV G 308-001 nun aktueller Stand des Rechts ist. Zudem werden auch bei den derzeitigen DGUV Grundsätzen der anderen Arbeitsmittel teilweise bereits Zertifikate gefordert.

Qualifikationszertifikat Urkunde Krane
Qualifikationszertifikat für Kranführer des Resch-Verlags

Auch jetzt schon lässt sich durch eine sog. rechtliche Analogie ableiten, dass bei der Qualifizierung von Personal für andere mobile Arbeitsmittel sowohl Fahrausweis als auch Qualifikationszertifikat ausgehändigt werden sollten, um rechtssicher zu sein. Hergeleitet wird dies aus dem besagten DGUV Grundsatz 308-001 und betrifft damit auch die Bereiche der Krane, Baumaschinen, Hubarbeitsbühnen, Teleskopstapler und mehr.

Hinweis: Solche rechtlichen Analogien finden in der Praxis regelmäßig Anwendung - auch von der Rechtsprechung / den Gerichten - und zwar immer dann, wenn Aspekte in einem anderen vergleichbaren Bereich konkreter geregelt sind und sich die rechtlichen Vorgaben übertragen lassen, so wie es hier der Fall ist.

Zertifikate des Resch-Verlags

Der Resch-Verlag bietet Ihnen rechtssichere Zertifikate / Urkunden aus hochwertigem dicken Urkundenpapier mit bunt gemasertem Druck, sodass Sie sich keine Gedanken mehr, um die Gestaltung machen müssen.

Für folgende Arbeitsmittel sind Zertifikate erhältlich:

Qualifikationszertifikat Urkunde Erdbaumaschinen
Qualifikationszertifikat für Erdbaumaschinenführer des Resch-Verlags

Auf den Zertifikaten gibt es alle notwendigen Möglichkeiten zur Dokumentierung wie Name des Teilnehmers und die jeweilige Bauart bzw. Ausrüstung, auf die geschult wurde. Auch ein Satz mit der Nennung der wichtigsten Rechtsgrundlagen ist vorhanden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Unten unterschreibt der Qualifizierende mit Ort, Datum und ggf. mit Stempel.

Der genaue Aufbau des Zertifikats ist zudem immer auf das jeweilige Arbeitsmittel maßgeschneidert.

Vorteile eines Zertifikats

Der Fahrausweis ist klassisch das Dokument, das in der betrieblichen Praxis verwendet wird und immer beim Fahrer sein sollte. Dieser Ausweis kann, obwohl er aus Spezialpapier besteht und es auch Schützhüllen dafür gibt über die Zeit verschleißen (Knicken, Verbleichen, Abfärben).

Das Zertifikat hingegen kann zuhause beim Fahrer abgeheftet werden, wo es auch Jahre später noch begutachtet werden kann. Es kann so immer als Grundlage für die Ausstellung eines neuen Fahrausweises herangezogen werden, falls dies in Zukunft nötig sein sollte, z. B. bei Verlust des Staplerschein.

Auch beim Arbeitgeberwechsel macht es mehr her ein Zertifikat zum Nachweis der erworbenen Befähigung vorzuzeigen als einen Fahrausweis.

Am Ende ist es alleine aus Motivationsgründen sinnvoll ein Zertifikat auszustellen, da durch dieses förmlichere Dokument die Wertschätzung des Fahr- und Steuerpersonals enorm steigt und die Schulung positiv in Erinnerung bleibt. Das Überreichen eines Zertifikates hat einfach etwas Offizielles über das sich die Bedienpersonen wie auch die Ausbildenden / Qualifizierenden freuen können.

Die Vorteile zusammengefasst:

  • Erhöht die Wertschätzung und Motivation der Teilnehmenden durch Überreichen einer formalen Urkunde.
  • Schulung bleibt positiv in Erinnerung.
  • Kann von den Teilnehmenden zuhause abgeheftet werden, anders als der Fahrausweis, der immer mitgeführt werden sollte.
  • Zertifikat kann als Grundlage dienen einen neuen Fahrausweis auszustellen, falls dieser verloren geht oder beschädigt wird.

Die Kombination aus Fahrausweis und Zertifikat ergibt also durchaus Sinn, rechtlich sowie auch praktisch und menschlich.

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