IAG Mainz Logo

Ist für Schubmaststapler eine Zusatzqualifizierung (Stufe 2) nötig?

Februar, 2024

Die Antwort in Kurzfassung vorab: Wer heute einen Schubmaststapler bedienen und dafür qualifiziert werden soll, braucht dafür eine Zusatzqualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-001. Ob und wann diese bei bereits qualifiziertem Personal nachgeholt werden muss, wird im Artikel erklärt – mit unseren praxisnahen Empfehlungen zum Schluss.

Hinweis: Die Ausführungen dieses Artikels können analog auch für die anderen unten aufgeführten Bauarten wie Seitenstapler und Dreiseitenstapler angewendet werden.

Änderung der Rechtsgrundlage

Im Dezember 2022 wurde der DGUV Grundsatz 308-001 überarbeitet (alle Änderungen hier im Artikel), der die Qualifizierung / Ausbildung von Bedienern von Flurförderzeugen (u. a. Gabelstapler) rechtlich regelt. Dort ist auch der dreistufige Aufbau der Qualifizierung festgehalten:

  • Stufe 1: Allgemeine Qualifizierung (eine fertige Präsentation für die Schulung finden Sie hier)
  • Stufe 2: Zusatzqualifizierung für spezielle Bauarten und Anbaugeräte
  • Stufe 3: Betriebliche Qualifizierung (u. a. Einweisung in konkrete Geräte)

Eine Zusatzqualifizierung / Zusatzausbildung ist dabei genauso aufgebaut wie die allgemeine Qualifizierung. Sie besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil und muss mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abgeschlossen werden. Wie auch bei der allgemeinen Qualifizierung (Stufe 1) ist nach erfolgreichem Bestehen ein Eintrag im Fahrausweis zu tätigen sowie neuerdings auch ein Qualifikationszertifikat für die entsprechende Bauart auszuhändigen.

Sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung werden Bauarten genannt, für die eine Zusatzqualifizierung nötig ist. Dabei wird standardmäßig davon ausgegangen, dass die allgemeine Qualifizierung / allgemeine Ausbildung (Stufe 1) auf einem klassischen Gabelstapler (Frontstapler) durchgeführt wird.

  • Frühere Fassung:
    • Quergabelstapler
    • Regalflurförderzeuge
    • Containerstapler
  • Neue aktuelle Fassung:
    • Schubmaststapler
    • Seitenstapler
    • Dreiseitenstapler
    • Portalwagen, Portalhubwagen (Van Carrier), Teleskopstapler zum Containerhandling (Reachstacker), Gabelstapler zum Containerhandling

Da in der neuen Fassung nun explizit die Bauart "Schubmaststapler" genannt wird, ist eindeutig eine zusätzliche Qualifizierung nötig, wenn im Betrieb Schubmaststapler bedient werden sollen.

Diese kann rechtssicher mit der Präsentation für die Zusatzqualifizierung von Schubmaststaplern vom Resch-Verlag durchgeführt werden.

Zusatzqualifizierung Schubmaststapler
Powerpoint-Präsentation Schubmaststapler vom Resch-Verlag

Die theoretische und praktische Prüfung kann einfach und zielführend mit dem perfekt auf die Präsentation abgestimmten Testbogen durchgeführt werden. Auch für die praktische Prüfung sind Checklisten für die Dokumentation enthalten.

Testbogen Schubmaststapler
Testbogen Schubmaststapler vom Resch-Verlag

Qualifizierung für Schubmaststapler bereits in der Stufe 1

Meist findet die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) auf einem klassischen Frontgabelstapler statt. Um dann einen Schubmaststapler bedienen zu dürfen ist nun eindeutig eine Zusatzqualifizierung mit erneuten Prüfungen nötig.

Es gibt allerdings Personen, die gar keinen Frontstapler bedienen, sondern direkt auf einem Schubmaststapler eingesetzt werden sollen. Für diesen Fall konkretisierte die DGUV in der neuen Fassung des DGUV G 308-001, dass die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) auch auf einer anderen Bauart – z. B. Schubmaststapler – stattfinden kann (DGUV G 308-001 Punkt 3.1).

Im Umkehrschluss wird dann aber eine Zusatzqualifizierung nötig, wenn die Stufe 1 auf der Bauart Schubmaststapler stattgefunden hat und danach ein klassischer Frontstapler bedient werden soll.

Besteht eine Nachholpflicht?

Personen, die vor Dezember 2022 ihren Staplerschein gemacht haben und daraufhin beauftragt wurden, mussten sich zu diesem Zeitpunkt nur an die alte Fassung des DGUV G 308-001 halten, die noch nicht explizit eine Zusatzqualifizierung für Schubmaststapler forderte.

Ob für diesen Fall nach der Änderung des Rechtszustandes nun eine Pflicht für eine nachträgliche Zusatzqualifizierung besteht, ist umstritten, wie die nachfolgenden unterschiedlichen Auffassungen zeigen. Welche Auffassung eine Aufsichts- oder Ermittlungsbehörde nach einem Unfall vertritt, kann im Voraus nicht zuverlässig eingeschätzt werden.

Die einfachen und praxisnahen Empfehlung von uns – dem IAG Mainz – gibt es zum Schluss.

Auffassung 1

Eine Auffassung ist, dass auch bei "alten" Staplerscheinen kein Nachholen der Zusatzqualifizierung nötig ist, wie der folgende Ausschnitt des FAQ aus dem Bereich Intralogistik und Handel der DGUV zeigt:

Zusatzqualifizierung Schubmaststapler Nachholen DGUV
Frage zum Nachholen der Zusatzqualifizierung für Schubmaststapler (Quelle: DGUV)

Die Antwort ist allerdings geknüpft an die drei Bedingungen:

  • Staplerschein bereits erworben.
  • Auftrag zum Steuern von Schubmaststaplern bereits erteilt.
  • Schubmaststapler werden tatsächlich schon bedient.

Auffassung 2

Aufbauend auf der vorherigen Auffassung knüpft die Meinung an, dass eine Zusatzqualifizierung nur dann nachgeholt werden muss, wenn der Fahrauftrag erst nach der Änderung des DGUV G 308-001, also im Jahr 2023 erteilt wurde.

Eine Person, die Ihren Staplerschein vor der Änderung erworben hat, müsste also die Qualifizierung für Schubmaststapler nur dann nachholen, wenn der Fahrauftrag erst nach der Änderung ausgestellt wird.

Dies wird dadurch begründet, dass in dem Moment der Fahrauftrag-Erteilung der aktuelle Rechtszustand eingehalten werden muss. Wurde der Auftrag zum Steuern des Schubmaststaplers vor der Änderung – also vor Dezember 2022 – erteilt, galt noch der "alte" Rechtszustand, der keine Zusatzqualifizierung forderte. Wird der Auftrag allerdings nach der Änderung – also spätestens ab 2023 – erteilt, müsse der Unternehmer sich in an die in diesem Moment geltenden Rechtsvorgaben halten, die eine Zusatzqualifizierung fordern.

Bei dieser Auffassung ist die Nachholpflicht also vom Zeitpunkt der Erteilung des Fahrauftrages abhängig.

Auffassung 3

Eine andere Auffassung ist: Der Unternehmer / Verantwortliche hat sich immer an den Rechtszustand zu halten, der jetzt gerade gilt. Ähnlich wie nach der Betriebssicherheitsverordnung nur Arbeitsmittel nach dem jetzigen Stand der Technik eingesetzt werden dürfen, da es keinen Bestandschutz / Besitzstand mehr gibt.

Demnach wären für alle Personen, die noch keine eindeutig dokumentierte Qualifizierung auf der Bauart Schubmaststapler haben, eine Zusatzqualifizierung verpflichtend nachzuholen, wenn diese Geräte im Betrieb bedient werden.

Auch aus sicherheitstechnischer Sicht wird diese Auffassung vertreten: Da die Gefahr besteht, dass Personen mit dem Führen von Schubmaststaplern beauftragt sind, die in Theorie und Praxis nicht auf dieser Bauart qualifiziert und geprüft wurden, besteht nur dann Rechtssicherheit, wenn die Qualifizierung nachgeholt wird.

Andere vergleichbare Beispiele:

  • Seit 2016 brauchen Bedienpersonen von Teleskopstaplern eine separate Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-009. Früher wurden diese Geräte im Rahmen einer Zusatzqualifizierung im Bereich der Flurförderzeuge qualifiziert.
  • Seit der Änderung der Kfz-Führerscheinklassen durften nach Ablauf der Übergangsfrist bspw. nur noch kleinere Anhänger gezogen werden, wie in den neuen Klassen geregelt.

Empfehlungen des IAG Mainz

Unsere Meinung ist: Es kommt darauf an.
Bei all den verschiedenen Auslegungen der Rechtstexte darf eines nicht vergessen werden: Das wichtigste ist, dass das Personal ausreichend qualifiziert ist und die Schubmaststapler sicher bedient werden. Im Falle eines Unfalls ist aber natürlich auch die Rechtssicherheit ein wichtiges Thema.

Wir empfehlen im Sinne der Arbeitssicherheit – aber auch für eine ausreichende Rechtssicherheit – eine Zusatzqualifizierung in folgenden Situationen nachzuholen:

  • Im theoretischen Teil der allgemeinen Qualifizierung (Stufe 1) wurde die Bauart Schubmaststapler nicht behandelt und demnach auch nicht in der theoretischen Prüfung abgefragt.
  • Die Praxis – und damit auch die praktische Prüfung – der allgemeinen Qualifizierung (Stufe 1) hat nicht auf einem Schubmaststapler stattgefunden.

Diese Empfehlungen gelten unabhängig davon wann der Staplerschein erworben wurde oder wann der Fahrauftrag erteilt wurde.

Eine standardmäßige Schulung zum Erwerben des Staplerscheins behandelt in der Theorie schwerpunktmäßig den klassischen Gabelstapler. Je nach Ausbilder wird auch auf andere Bauarten wie den Schubmaststapler eingegangen, häufig aber nur unzureichend. Spätestens die Praxis findet gerade bei externen Schulungen meist auf einem Frontstapler und nicht auf einem Schubmaststapler statt. In diesen Fällen ist demnach ein Nachholen der Zusatzqualifizierung dringend zu empfehlen.

Vorgehen zum Nachholen der Qualifizierung

Ist trotz vorhandenem Staplerschein kein Wissen in der Theorie und keine Übung in der Praxis bezüglich Schubmaststaplern vorhanden, ist eine Durchführung einer vollständigen (meist eintägigen) Zusatzqualifizierung unausweichlich.

Ist noch gar kein Staplerschein vorhanden, ist eine Durchführung einer allgemeinen Qualifizierung (Stufe 1) mit einer Dauer von mindestens 2 Tagen unbedingt nötig. Diese kann in Theorie und Praxis auf dem Schubmaststapler stattfinden, wodurch die Notwendigkeit einer Zusatzqualifizierung für diese Bauart entfällt.

Ist allerdings bereits Erfahrung im Umgang mit Schubmaststaplern in Theorie und Praxis vorhanden, kann die Zusatzqualifizierung auch in wenigen Lehreinheiten abgehandelt werden, um eindeutige Rechtssicherheit herzustellen.

Eine effiziente Möglichkeit ist die Nachholung im Rahmen der jährlichen Unterweisung, da diese sowieso durchgeführt werden muss. Gestalten Sie diese einfach etwas ausführlicher in Theorie und Praxis über das Thema "Bedienen von Schubmaststaplern" und führen Sie abschließend eine theoretische und praktische Prüfung durch. Dafür können Sie die von uns verfasste Präsentation und Testbogen verwenden. Danach können Sie bedenkenlos einen Eintrag im Fahrausweis tätigen sowie das geforderte Qualifikationszertifikat ausstellen. So können Sie die Nachschulung des Personals, das Schubmaststapler bedienen soll, mit niedrigem organisatorischen Aufwand und ohne viel Arbeitszeitverlust umsetzen.

Schlagwörter dieses Beitrags:
homeenvelopegraduation-hatlicensebookshirtcartmagnifiercrossmenuarrow-rightindent-increase