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Neuer DGUV Grundsatz 308-001 für die Ausbildung von Bedienern von Flurförderzeugen

März, 2023
Erschienen:
Betriebliche Prävention

Wer bisher auf der Webseite der DGUV den Grundsatz für die Ausbildung von Fahrerinnen und Fahrern von Flurförderzeugen „DGUV G 308-001“ aufgerufen hat, konnte feststellen, dass dieser seit September 2003 nicht mehr überarbeitet und zuletzt im November 2007 aktualisiert wurde. Auf dem Deckblatt des Grundsatzes prangte bis vor kurzem deshalb die alte Bezeichnung „BGG 925“.

DGUV G 308-001 - 2007 Deckblatt
Deckblatt des alten BGG 925, © DGUV

Die neue Namenskonvention der DGUV wurde bekanntlich erst im Mai 2014 eingeführt und schlug sich deshalb bis jetzt nicht in diesem Grundsatz nieder, der seitdem nicht mehr „BGG 925“, sondern „DGUV G 308-001“ heißt.

Dies ist allerdings nicht die einzige Änderung, die bereits auf dem Deckblatt vorzufinden ist. Dort lesen Sie seit der im Dezember 2022 erschienen Überarbeitung nun auch einen neuen Titel. Auch alle weiteren wichtigen Änderungen des um 12 Seiten angewachsenen 52-seitigen Grundsatzes werden in diesem Artikel thematisiert und eingeordnet.

DGUV G 308-001 - 2022 Deckblatt
Was ist neu im überarbeiteten Ausbildungsgrundsatz für Flurförderzeuge DGUV G 308-001? © DGUV

Sie finden den überarbeiteten DGUV G 308-001 auf der Seite der DGUV oder über unser Vorschriftenverzeichnis.

Ein neuer Titel und Anwendungsbereich

Der vorherige Titel des BGG 925 „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ wurde in der neuen Fassung geändert zu: „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern“

Zuvor wurde im Titel demnach der Fokus daraufgelegt, dass der Grundsatz in der Ausbildung von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand Anwendung finden soll und nicht bei der Unterweisung von rein mitgängergeführten Flurförderzeugen. Dies stand und steht auch weiterhin so im Anwendungsbereich des Grundsatzes.

„Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch eine mitgehende Bedienperson, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden.“

- DGUV G 308-001 Punkt 1.2

Interessanterweise wird dies in der Erläuterung dieses Punktes nicht mehr wie zuvor damit begründet, dass „auf Grund der geringeren Fahrgeschwindigkeit (maximal 6 km/h) bei dieser Gerätebauart das Gefährdungspotenzial geringer ist“ und somit eine Unterweisung ausreicht.

Stattdessen wird sogar ergänzt:

„Die Unterweisung in der Handhabung von Mitgänger-Flurförderzeugen sollte aus einem praktischen und einem theoretischen Teil bestehen und sicherstellen, dass Bedienpersonen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen kennen und Fahrmanöver sicher beherrschen.“

Dadurch wird ein größeres Augenmerk auf die Unterweisung bei Mitgänger-Flurförderzeugen gelegt. Denn auch diese sollte sich an der Ausbildung von Geräten mit Fahrersitz und Fahrerstand orientieren und aus einem theoretischen und praktischen Teil bestehen.

Für Rechtssicherheit ist zusätzlich auch für reine Mitgänger-Geräte

  • ein schriftlicher Fahrauftrag,
  • die Durchführung von theoretischen und praktischen Prüfungen sowie
  • das Ausstellen eines Befähigungsnachweises in Form eines Fahrausweises

zu empfehlen.

Der Fahrausweis sollte dann allerdings der für Mitgänger-Flurförderzeuge sein und die Bauart enthalten (z. B. Handhubwagen, Nieder- / Hochhubwagen).

Wo beim alten Grundsatz das Kapitel des Anwendungsbereiches aufgehört hat, folgt in der Fassung von 2022 ein weiterer Punkt, der auch die Änderung des Titels erklärt.

"Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf geländegängige Teleskopstapler nach DIN EN 1459-1 und -2. Für diese gilt der DGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“

- DGUV G 308-001 Punkt 1.3

Seitdem 2016 der Grundsatz 308-009 für die Ausbildung von Fahrerinnen und Fahrern von Teleskopstapler erschienen ist, war dies zwar bereits der Fall, ist aber nun im Grundsatz explizit enthalten, um immer noch bestehende Unklarheiten zu beseitigen. Nun sollte jedem klar sein: Wer einen klassischen Gabelstapler (Frontstapler) bedienen darf, der darf noch lange keinen Teleskopstapler nach DIN EN 1459 bedienen. Dafür wird eine eigene Ausbildung mit eigenem Fahrausweis benötigt.

Die Qualifizierung für die nicht geländegängigen auch "Reach Stacker" genannten Teleskopstapler (nach DIN EN ISO 3691) fällt aber weiterhin unter den Qualifizierungsbereich der Flurförderzeuge, also dem DGUV Grundsatz 308-001.

Einarbeitung der neuen Eignungsempfehlungen

Ebenfalls erst kürzlich wurden die DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen in Form von Empfehlungen neu herausgebracht, weshalb auch die bei mobilen Arbeitsmitteln bekannte Eignungsuntersuchung G 25 zumindest nicht mehr unter diesem Kurznamen existiert.

Folglich wird im Abschnitt in Kapitel 2.1 des Grundsatzes 308-001, in der die körperliche Eignung als Voraussetzung zum Führen eines Flurförderzeugs behandelt wird, nicht mehr auf die G 25, sondern auf Kapitel 2.2 der DGUV Empfehlungen zur Eignungsbeurteilung verwiesen. Diese Empfehlungen können laut Grundsatz 308-001 wichtige Anhaltspunkte bei der Eignungsbeurteilung geben.

Weiterhin gilt, dass es Empfehlungen sind, wie die Eignung festgestellt werden kann. Das zeigt mehr denn je auch der neue Titel des DGUV-Werks: „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin kann die Eignung also weiterhin auch auf andere Weise, z. B. durch Eignungsprotokolle/-fragebögen, feststellen. Bei Zweifeln an der körperlichen Eignung sollte allerdings stets ein Arzt konsultiert werden.

Eignungs- und Tauglichkeitsbeurteilung von Resch-Verlag und Bernd Zimmermann / IAG Mainz
Protokolle für die Eignungs- und Tauglichkeitsbeurteilung von Fahr- und Steuerpersonal, © Resch-Verlag

Dreistufiger Aufbau der Qualifizierung

Die Gliederung in die drei Qualifizierungsstufen

  • Stufe 1: Allgemeine Ausbildung
  • Stufe 2: Zusatzausbildung für spezielle Flurförderzeuge und besondere Anbaugeräte
  • Stufe 3: Betriebliche Ausbildung

bleibt auch im neuen Grundsatz erhalten. Neu ist jedoch die Aussage: „Eine bestandene Abschlussprüfung der Stufe 1 ist Voraussetzung für eine zusätzliche Qualifizierung nach Stufe 2.

Es müssen also unabhängig von der Bauart immer zunächst alle rechtlichen und technisch physikalischen Grundlagen ausführlich in einer allgemeinen Ausbildung behandelt werden, bevor eine Zusatzausbildung stattfinden darf.

Es wird zudem auch klargestellt, dass die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) nicht zwangsläufig auf einem Gabelstapler (gemeint ist ein Frontstapler), sondern mit angepassten Inhalten beispielsweise auf einem Schubmaststapler durchgeführt werden kann.
Wird die Stufe 1 allerdings auf einem Schubmaststapler durchgeführt, wäre im Umkehrschluss nun eine Zusatzqualifizierung nötig, bevor ein klassischer Frontgabelstapler bedient werden dürfte.

Bei den aufgeführten Bauarten im Abschnitt der Zusatzqualifizierung ist passend zum klargestellten Anwendungsbereich des Grundsatzes nicht mehr der Teleskopstapler zu finden, da dieser seit Erscheinen des Grundsatzes für die Qualifizierung auf Teleskopstaplern 2016 eine eigenständige Ausbildung / Qualifizierung benötigt. Stattdessen werden hier als Beispiel für "spezielle Flurförderzeuge", die eine Zusatzqualifizierung erfordern, nun explizit folgende Bauarten genannt, die vorher so nicht auftauchten:

  • Schubmaststapler
  • Seitenstapler (Früher "Quergabelstapler", was die gleiche Bauart bezeichnet)
  • Dreiseitenstapler (Früher "Regalflurförderzeuge", was die gleiche Bauart beinhaltet)
  • Portalwagen
  • Portalhubwagen (Van Carrier), Teleskopstapler zum Containerhandling (Reachstacker), Gabelstapler zum Containerhandling (Früher nur "Containerstapler")

Hinweis: Die genannten Bauarten stellen nur eine Auswahl dar. Das muss nicht bedeuteten, dass für alle anderen Bauarten keine Zusatzqualifizierung gefordert wird. Immer, wenn ein "spezielles Flurförderzeug" vorliegt, ist eine Zusatzqualifizierung durchzuführen – auch wenn die Bauart nicht in der Auflistung der DGUV enthalten ist. Sinnvoll ist eine Zusatzqualifizierung aufgrund der bauartbedingten Unterschiede bspw. zusätzlich für "Lkw-Mitnahmestapler" und "Wagen und Schlepper".

Als Beispiel für besondere Anbaugeräte, die genau wie zusätzliche Bauarten in die Qualifizierungsstufe 2 (Zusatzausbildung) fallen, sind nun „Klammern für Gewichte größer als 1 t“ aufgeführt. Vorher war hier kein Beispiel aufgeführt, wobei für kraftschlüssige Anbaugeräte bereits häufig eine Zusatzausbildung durchgeführt wurde.

Für die Zusatzqualifizierung auf die Bauart Schubmaststapler gibt es eine rechtssichere vorgefertigte Präsentation für die Schulung vom Resch-Verlag. Passend darauf abgestimmt sind auch Testbögen für die durchzuführende theoretische und praktische Prüfung erhältlich.

Zusatzqualifizierung Schubmaststapler
Präsentation "Zusatzqualifizierung Schubmaststapler" vom Resch-Verlag

Fahrausweis und Zertifikat als Dokumentation der Qualifizierung

Gänzlich neu ist das Kapitel 3.6 „Dokumentation der Qualifizierung“. Bereits in den letzten Jahren zeichnete sich der Trend ab, dass immer häufiger Befähigungsnachweise und Dokumentationen der Ausbildung von Ämtern und Berufsgenossenschaften geprüft werden. Dies untermauert jetzt auch dieses neue Unterkapitel, in dem viele Informationen aus dem alten Grundsatz BGG 925 in einem neuen Kapitel geordnet zusammengeführt wurden. Direkt im ersten Satz des Unterkapitels steckt allerdings eine wirkliche Neuerung:

"Die Teilnehmerin, der Teilnehmer erhält nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung der Stufe 1, d.h. nach dem Bestehen der Prüfungen in Theorie und Praxis, ein Qualifikationszertifikat und einen Fahrausweis für Flurförderzeuge (Staplerschein)."

- DGUV G 308-001 Kapitel 3.6 Absatz 1
Qualifikationszertifikat Urkunde Flurförderzeuge
Qualifikationszertifikat für Flurförderzeuge vom Resch-Verlag

>> Übersicht aller Qualifikationszertifikate vom Resch-Verlag >>

Seit Jahrzehnten hat sich der Fahrausweis sinnvollerweise als Dokumentation der Ausbildung und Befähigungsnachweis etabliert. Nun steht es auch schwarz auf weiß geregelt, dass alle ausgebildeten Bedienerinnen und Bediener von Flurförderzeugen einen Fahrausweis erhalten müssen.

Zudem konkretisiert die DGUV, wie diese Fahrausweise auszusehen haben und auszufüllen sind:

  • Im Fahrausweis sollen alle drei Qualifizierungsstufen dokumentiert und mit Stempel/Unterschrift bestätigt werden können.
  • Neben persönlichen Daten und einem Lichtbild ist für die Dokumentation der allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) der Typ sowie die Tragfähigkeit des Gerätes einzutragen, auf dem die praktische Ausbildung stattgefunden hat.
  • Bei vorhandener Zusatzqualifizierung (Stufe 2) soll auch diese im Fahrausweis eingetragen werden.
  • Die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) sollte ebenfalls im Fahrausweis dokumentiert werden mit folgenden zusätzlichen Angaben:

„Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart […], auf die sich die betriebliche Qualifizierung erstreckte“

- DGUV G 308-001 Kapitel 3.6 Absatz 5

All diese Dokumentationsmöglichkeiten und -anforderungen können mit den Fahrausweisen des Resch-Verlags bewältigt werden. Diese haben sich über die Zeit als Standard in den meisten Betrieben durchgesetzt.

Händigt man als Betrieb solche Fahrausweise nicht aus, läuft man Gefahr den Forderungen der staatlichen Behörden bei Kontrollen nicht gerecht zu werden.

Anforderungen an die Qualifizierenden

Neben den Bedienpersonen müssen auch die Qualifizierenden bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Was von nun an allerdings keine Voraussetzung mehr ist, ist das Mindestalter von 24 Jahren. Diese Anforderung ist ersatzlos entfallen.

Konkretisiert wurde dafür die Anforderung, dass Qualifizierende Meisterin oder Meister sein müssen bzw. mindestens eine vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion ausgeübt haben sollen. Dabei kam in der Vergangenheit die Frage auf, was eine „Tätigkeit in gleichwertiger Funktion“ ist. Nach den neuerdings ergänzten Erläuterungen der DGUV ist dies eine „Tätigkeit nach Niveau 5 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR)“ (DGUV G 308-001 Kapitel 5 Bulletpoint 3).

Diese Bedingung erfüllen z. B. Personen mit einem Kurzstudiengang oder Spezialisten. Eine 3-jährige Berufsausbildung reicht in der Regel für Niveau 4 aus. Ein Bachelorstudium entspricht in der Regel bereits Niveau 6 und ist damit nicht nötig.

Die erforderliche Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang bleibt weiterhin eine Anforderung an die Ausbilderinnen und Ausbilder.

Konkretisierung der Abschlussprüfung

Dass eine Abschlussprüfung in Theorie und Praxis durchgeführt werden muss, war bereits vorher der Fall. Die DGUV bezieht nun jedoch auch Stellung, ab wann die theoretische Prüfung als bestanden gelten sollte:

"Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 70 % der Fragen richtig beantwortet sind, bzw. wenn 70 % der zu erreichenden Punkte erreicht wurden. Bei Nichtbestehen kann sie wiederholt werden."

- DGUV G 308-001 Kapitel 8 Absatz 4

Die Fragebogen sollten dementsprechend darauf ausgelegt werden, dass mit ausreichendem Wissen auch im ersten Versuch 70 % erreicht werden können.

Bei der praktischen Prüfung besteht mehr Freiraum. Dort darf der Qualifizierende laut DGUV die zulässige Anzahl der Fehlerpunkte je nach Aufbau der Prüfung selbst festlegen, sollte dies jedoch vor der Prüfung tun.

Ausbildungsinhalte nur im Detail verändert

Bei den in der Ausbildung zu behandelnden rechtlichen Grundlagen wurden wie zu erwarten die DGUV Vorschriften den neuen Namen angepasst. Zudem wurde die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) als relevante Grundlage ergänzt.

Im Abschnitt, in dem verschiedene Flurförderzeugbauarten behandelt werden, wurde wie auch im restlichen Grundsatz der Begriff „Regalflurförderzeuge“ durch „Dreiseitenstapler“ ersetzt. Die Bauart der ausschließlich Mitgänger-geführten Geräte wird allerdings nicht mehr erwähnt. Diese Geräte können selbstverständlich weiterhin im Rahmen der Ausbildung behandelt werden, dies ginge dann sogar über den Grundsatz hinaus.

Um dem technologischen Wandel gerecht zu werden, sollen fortan im Themenblock der Antriebsarten auch verschiedene Batterietechnologien wie Blei-Säure, Blei-Gel und die zunehmend relevanter werdende Technologie der Lithium-Ionen behandelt werden.

Im Abschnitt der regelmäßigen Prüfungen wird in Bezug auf die zur Prüfung befähigten Personen auf die neue TRBS 1203 mit dem Titel „Zur Prüfung befähigte Personen“ verwiesen.

Unter den zu behandelnden Sondereinsätzen, wurde der Einsatz in explosionsgeschützen Bereichen ergänzt.

In den Inhalten der praktischen Ausbildung sind nur im Bereich der täglichen Einsatzprüfung die Rückhaltesysteme zusätzlich aufgeführt.

Fazit

Die Überarbeitung wurde hauptsächlich dazu genutzt, Verweise auf veraltete Rechtsvorschriften zu aktualisieren und vorangegangene Entwicklungen der DGUV einzuarbeiten.

Die Abgrenzung in der Qualifizierung zwischen Teleskopstaplern und den restlichen Flurförderzeugen wird nochmals deutlicher und auch die Thematik der Fahrausweise gewinnt zunehmend an Bedeutung.

Zumindest, dass auch die DGUV die Ausstellung eines Fahrausweises vorsieht, sollten alle Qualifizierende im Bereich Flurförderzeuge sowie auch Unternehmer und Unternehmerinnen wissen. Auch relevant kann sein, dass das Mindestalter von 24 Jahren für die Ausbildenden nicht mehr gefordert wird.

Der DGUV Grundsatz 308-001 ist und bleibt eine Vorgabe, an die sich jeder Qualifizierende für Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen halten sollte, um auf der rechtssicheren Seite zu sein. Wer dies nicht tut, kann im Falle eines Unfalls dafür haften, dass nicht richtig ausgebildet wurde.

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