IAG Mainz Logo

Anforderungen und Voraussetzungen zum Führen eines Flurförderzeuges

März, 2021
Erschienen:
Betriebliche Prävention

In diesem Artikel wird der Einfachheit und leichteren Lesbarkeit halber nur die männliche Form gewählt. Selbstverständlich sind damit alle Geschlechter, also Flurförderzeugführer*innen, Unternehmer*innen etc. eingeschlossen.

Flurförderzeuge sind Arbeitsmittel. Sie dienen dem innerbetrieblichen Transport. Genau genommen werden sie wie folgt definiert:

„Flurförderzeuge … sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie
1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,
2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und
3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.“

DGUV Vorschrift 68 § 2 Abs. 1

Es gibt sie in vielen Varianten: mit Fahrersitz, mit Fahrerstand, zum Mitlaufen, mit und ohne Hubeinrichtung, als Wagen und Schlepper zum horizontalen Warentransport oder Ziehen von Anhängern.

Man könnte nun meinen, wer einen Führerschein für den öffentlichen Straßenverkehr besitzt (z. B. Klasse B für Pkws oder C für Lkws), der könne doch auch problemlos ein Flurförderzeug bedienen.

Weit gefehlt! Derjenige, der ausgebildeter Flurförderzeugführer ist, wird bestätigen können, dass es ein großer Unterschied ist, beispielsweise einen Gabelstapler zu bedienen im Vergleich zu einem Auto. Es sind völlig unterschiedliche Fahrzeuge, die auch völlig andere Fahr- und Bedienungseigenschaften haben.

Anforderungen und Voraussetzungen zum Führen eines Flurförderzeuges
Fahrschüler bei der praktischen Ausbildung – ein Pkw-Führerschein reicht hierfür nicht!

Eignung

Die betreffende Person muss geistig, körperlich und charakterlich geeignet sein – wir sprechen auch von Tauglichkeit.

Das regelt im Allgemeinen auch schon das ArbSchG in § 7, wonach Arbeitgeber nur Personen einsetzen dürfen, die befähigt sind, d. h. geeignet und entsprechend der Arbeit, die sie zu erfüllen haben, ausreichend qualifiziert.

Auch die BetrSichV spricht von der Geeignetheit als Voraussetzung für das Führen eines „selbstfahrenden Arbeitsmittels“, wozu auch ein Flurförderzeug zählt (BetrSichV Anhang 1 Punkt 1.9a).

Körperliche Eignung

Flurförderzeugführer müssen körperlich in der Lage sein, die Arbeit zu verrichten.

Das verlangt

  • ausreichende Sehschärfe, ein entsprechend großes Gesichtsfeld und räumliches Sehen, insbesondere in die Höhe (bei Wagen und Schlepper sowie Hubwagen nicht unbedingt erforderlich);
  • ausreichendes Hörvermögen – Geräusche müssen wahrgenommen werden;
  • gute Reaktionsfähigkeit
  • ausreichende Körperbeweglichkeit, insbesondere der Gliedmaßen.

Bestimmte Tätigkeiten bedürfen zusätzlicher Eignungskriterien, wie bspw. Arbeiten in der Höhe

Beispiel:
Kommissionierstaplerfahrer, die in mehreren Metern Höhe arbeiten, müssen höhentauglich sein.

Verantwortlich für die Prüfung der Eignung sind die Unternehmer, die die Fahrer einsetzen (bzw. ihre Beauftragten, die sie bestimmen).

Eine Möglichkeit, diese Voraussetzung zu prüfen und zu dokumentieren ist das Eignungs- und Tauglichkeitsprotokoll des Resch-Verlags

Eignungs- und Tauglichkeitsbeurteilung von Resch-Verlag und Bernd Zimmermann / IAG Mainz
© Resch-Verlag

Dabei kann ärztliche Unterstützung hinzugezogen oder die Eignung komplett durch (Betriebs-, Arbeits-) Mediziner festgestellt werden. Hierbei gibt der arbeitsmedizinische Grundsatz G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) wichtige Anhaltspunkte.

Zusätzliche Eignungskriterien, wie bei Arbeiten in der Höhe, können ebenfalls ärztlicherseits überprüft werden (G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr).

Sowohl die G 25 als auch die G 41 sind keine Pflichtuntersuchungen. Arbeitgeber können sie jedoch dazu machen (Direktionsbefugnis).

Bei Zweifel an der Eignung sollten Unternehmer immer ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen – dies schon zur eigenen rechtlichen Absicherung (Pflichtenübertragung).

Die Eignungsuntersuchungen sind nicht zu verwechseln mit den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Erstere dienen dem Unternehmer, von dem die körperliche Eignung festgestellt werden muss, zweitere dienen dem Mitarbeiter.

(Zur Thematik s. a. Zimmermann „Arbeitsmittelbezogene Eignungsuntersuchungen und -feststellungen, insbesondere bei Fahr- und Steuerpersonal“ – erschienen im Heft Oktober 2015, Zeitschrift für betriebliche Prävention und Unfallversicherung, ESV Verlag, Berlin.)

Geistige und charakterliche Eignung

Neben der körperlichen Eignung muss der Flurförderzeugführer auch geistig verstehen, „was er tut“, d. h. er muss die technischen und physikalischen Zusammenhänge kennen, verstehen und in der Praxis umsetzen, wie z. B. dass

  • in Kurven Fliehkräfte auftreten,
  • ein Fahren mit hoher Last gefährlicher ist als mit bodennaher oder
  • ein leerer Gabelstapler leichter zur Seite kippen kann als ein beladener.

Der Umgang mit einem Flurförderzeug setzt zudem ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus, was bedeutet, dass Bediener charakterliche Fähigkeiten wie Rücksichtnahme, umsichtiges Handeln und Zuverlässigkeit mit sich bringen müssen. – Auch dies ist „vorausschauend“ von den Verantwortlichen, die den Fahrer einsetzen, zu ermitteln.

Ausbildung

Ohne Ausbildung kein Einsatz!

Die BetrSichV spricht von „angemessener Unterweisung“ (BetrSichV Anhang 1 Punkt 1.9).

Man kann es nennen wie man will: Jeder, der vom Unternehmer/Arbeitgeber eingesetzt wird, muss für seine Arbeit und für das Arbeitsmittel, mit dem er arbeitet, ausreichend qualifiziert sein (ArbSchG § 7, DGUV Vorschrift 1 § 7).


Wie sieht diese Qualifizierung bei Flurförderzeugführern aus?

Sie sollte sich nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz DGUV G 308-001 richten („Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“). Damit ist der Unternehmer rechtlich „auf der sicheren Seite“. So bestimmt die UVV DGUV V 1 in § 7 Abs. 1 Satz 2:

„Der Unternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegte Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen.“

Das sind die DGUV Ausbildungsgrundsätze – hier DGUV G 308-001.

Die Ausbildung ist von einem Ausbilder für Flurförderzeugführer vorzunehmen, nicht (lediglich) von einem Flurförderzeugführer. Er sollte die Befähigung als Ausbilder durch einen entsprechenden Ausbilderlehrgang nachweisen können (DGUV G 308-001 Punkt 5).

Die Dauer der Ausbildung sollte sich über 20-32 Lehreinheiten (LE) à 45 Minuten erstrecken, wobei der theoretische Teil mindestens 10 LE umfassen sollte. Die Ausbildung schließt mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung ab.

Nach Bestehen der Prüfungen sollte den Kollegen ein Befähigungsnachweis erteilt werden, aus dem sich die Art der Ausbildung und das Bestehen der Prüfungen ergeben. Ein Fahrausweis als Befähigungsnachweis hat sich bewährt, da er jederzeit vom Fahrer mitgeführt werden kann. Er gehört demjenigen, der die Befähigung erworben – also die Prüfungen bestanden hat.

Fahrausweis Flurförderzeuge - Resch-Verlag und Bernd Zimmermann / IAG Mainz
Fahrausweis Flurförderzeuge - Resch-Verlag und Bernd Zimmermann / IAG Mainz

(Zum Thema Ausbildung und Ausbildungsinhalt: Zimmermann „Gabelstapler-Fahrschule“ 10. Aufl. 2018 S. 60 ff., Resch-Verlag, Gräfelfing und DGUV G 308-001 Punkt 3.)

Auch Bediener anderer Flurförderzeuge, nicht nur diejenigen von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand müssen ausgebildet/unterwiesen/qualifiziert werden. Das betrifft insbesondere die Mitgänger-Flurförderzeuge (DGUV V 68 § 7 Abs. 2).

Ausbilder bei der praktischen Schulung an einem Mitgänger-Hochhubwagen
Ausbilder bei der praktischen Schulung an einem Mitgänger-Hochhubwagen

Fahrauftrag

Nach erfolgreicher Ausbildung kann dem Geräteführer ein Auftrag zum Führen des Gerätes im Betrieb erteilt werden. Dies gilt für jedes Flurförderzeug (DGUV V 68 § 7 Abs. 3). Bei Fahrersitz- und Fahrerstandgeräten ist ein schriftlicher Fahrauftrag zu erteilen.

Die ständig hohen Unfallzahlen im Zusammenhang mit dem Bedienen von Flurförderzeugen legen aber nahe, dass jedem Flurförderzeugführer, also auch dem Bediener eines Mitgänger-Gerätes, ein schriftlicher Fahrauftrag erteilt werden sollte (TRBS 2111 Punkt 5.3.2, 1. Beispiel).

Fahrauftrag Flurförderzeuge
Fahrauftrag für Mitgänger-Gerät

Ein Fahrauftrag kann vom Verantwortlichen jederzeit widerrufen werden, wenn der Fahrer dazu Anlass gibt (z. B. durch fehlende Eignung aufgrund wiederholtem Alkoholkonsums bei der Arbeit).

Im Gegensatz zum Fahrausweis als Befähigungsnachweis, der eine generelle Gültigkeit hat, ist der Fahrauftrag betriebsbezogen.

Fazit

Das Bedienen und die Beauftragung eines Flurförderzeugführers muss vom Unternehmer/Beauftragten sorgfältig geplant und ausgeführt werden.

Geschieht dies nicht, sind Schäden und Unfälle vorprogrammiert – unabhängig einer möglichen Haftung des Unternehmers/Beauftragten in mehrfacher Hinsicht (zivil-, strafrechtlich oder Regress der Berufsgenossenschaften); denn er ist für den Einsatz seines Personals verantwortlich. Menschliches Leid nach Unfällen mit Personenschäden durch sorgfaltswidriges oder nachlässiges Verhalten der Verantwortlichen einmal ganz außer Acht gelassen.

(Zum Gesamtkomplex und weiterführend zu Anforderungen und Voraussetzungen zum Führen eines Flurförderzeuges s. a. Zimmermann „Gabelstapler-Fahrschule“, 10. Aufl. 2018, S. 47 ff., Resch-Verlag, Gräfelfing.)

Schlagwörter dieses Beitrags:
homeenvelopegraduation-hatlicensebookshirtcartmagnifiercrossmenuarrow-rightindent-increase