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Müssen auch Bediener von Mitgänger-Flurförderzeugen ausgebildet werden?

September, 2022

Um diese Frage beantworten zu können ist es zunächst wichtig zu wissen, um welche Art von Mitgänger-Gerät es sich handelt.

Was sind Mitgänger-Flurförderzeuge

Generell ist ein Mitgänger-Flurförderzeug ein Flurförderzeug, das vom Boden/Flur aus bedient werden kann und bei dem der Bedienende mit dem Flurförderzeug mitgeht. Das passiert meist mit einer Deichsel, an der die Steuerelemente angebracht sind.

Häufig unterscheiden die Vorschriften in Flurförderzeuge, die nur als reine Mitgänger-Geräte bedient werden können und solche, die einen Fahrersitz oder Fahrerstand haben.

Jungheinrich Mitgänger - Haftung Flurförderzeug Unfall
Dieses Mitgänger-Gerät hat keinen Fahrerstand oder Fahrersitz. Es kann nur über die Deichsel während des Mitgehens bedient werden.

Nun gibt es jedoch auch Flurförderzeuge mit Fahrerstand, die trotzdem auch als Mitgänger bedient werden können. Dazu zählen auch die Geräte, bei denen ein klappbarer Fahrerstand vorhanden ist.

Mitgänger-Flurförderzeug_mit_Fahrerstand
Mitgänger-Flurförderzeug mit klappbarem Fahrerstand

Ebenfalls ist in manchen Vorschriften eine Unterscheidung zu finden in Flurförderzeuge, die langsamer bzw. schneller als 6 km/h fahren können. Diese Unterscheidung läuft aber auf das gleiche hinaus, da in der Regel nur die reinen Mitgänger-Geräte auf 6 km/h begrenzt sind, da dies die Schrittgeschwindigkeit ist, und die Geräte mit Fahrersitz und Fahrerstand schneller als 6 km/h fahren können.

Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstand oder Fahrersitz

Da diese Geräte schneller fahren können und von ihnen mehr Gefahren ausgehen ist die Rechtslage hier eindeutig.

Die DGUV V 68 schreibt dazu im § 7, dass der Unternehmer zum Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand nur Personen beauftragen darf, die "für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben". Diese Vorschrift ist zwingend einzuhalten und nicht bloß eine Empfehlung.

Die Bediener solcher Geräte müssen also ausreichend in Theorie und Praxis ausgebildet / geschult werden. Konkretere Informationen zum Aufbau der Schulung sind im DGUV G 308-001 zu finden, der auch in unserem Vorschriftenverzeichnis zu finden ist.
Der Nachweis der Befähigung findet im Anschluss an die Ausbildung durch eine Prüfung in Theorie und Praxis statt. Die erworbene Befähigung sollte dann in einem Fahrausweis festgehalten werden. Dieser bietet bestmögliche Rechtssicherheit. Darin kann auch u. a. die Eignung und der schriftliche Fahrauftrag dokumentiert werden.

Fahrausweis für Mitgänger-Flurförderzeuge
Fahrausweis für Mitgänger-Flurförderzeuge vom Resch-Verlag

Diesen Fahrausweis hat das IAG Mainz zusammen mit dem Resch-Verlag genau für die in diesem Artikel behandelte Problemstellung entwickelt. Er hat sich seit Jahren in der Praxis bewährt und bietet sowohl dem Gerätebediener als auch dem Unternehmer Rechtssicherheit.

Mitgänger-Flurförderzeuge ohne Fahrerstand oder Fahrersitz

Seitens der DGUV gelten bezüglich dieser Geräte folgende, etwas schwächere Vorgaben:

"Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind."

DGUV V 68 § 7

Nach dieser Vorschrift muss also auch bei Personen, die "nur" ein reines Mitgänger-Gerät bedienen, die Eignung festgestellt werden und eine ausreichende Unterweisung durchgeführt werden. Beides sollte auf jeden Fall auch dokumentiert werden.

Um die Gefahren, die von diesen Geräten ausgehen, weiter zu reduzieren und auch für eine höhere Rechtssicherheit zu sorgen, bietet sich dennoch eine Prüfung in Theorie und Praxis an.

Das sieht die TRBS 2111 so. Diese schreibt im Punkt 5.3.1, dass zum Verringern der mechanischen Gefährdung durch Arbeitsmittel eine "Ausbildung zum Bedienen von Arbeitsmitteln mit anschließendem Nachweis der Befähigung in Theorie und Praxis" stattfinden sollte.
Dabei werden als Beispiel auch die Flurförderzeuge genannt, wobei nicht mehr in Mitgänger-Geräte und Geräte mit Fahrersitz und Fahrerstand unterschieden wird.

Nach dieser Regel der Technik sollten also alle Flurförderzeugführer, also auch Bediener von reinen Mitgänger-Flurförderzeugen, eine Prüfung in Theorie und Praxis absolvieren und anschließend einen Befähigungsnachweis ausgestellt bekommen.

Fahrausweise sind also in jedem Fall sinnvoll, um u. a. darin folgende vorgeschriebene Angaben und Daten rechtssicher zu dokumentieren:

  • Eignung
  • Befähigung in Theorie und Praxis
  • Zusatzausbildungen
  • schriftlicher Fahrauftrag
  • Teilnahme an jährlichen Unterweisungen

Häufig werden nach Unfällen diese Fahrausweise kontrolliert und sind deshalb Gold wert.

Unfallzahlen mit Mitgänger-Geräten

Schaut man sich die Unfallzahlen an, dann bekräftigen diese die Forderung nach einer umfangreichen Ausbildung mit abschließendem Nachweis der Befähigung und dem Ausstellen eines Fahrausweises.

Alleine mit Handhubwagen werden jedes Jahr bis zu 7000 Arbeitsunfälle an die DGUV gemeldet:

Unfälle mit Handgabelhubwagen
Unfälle mit Handgabelhubwagen (Quelle: DGUV)

Mit Flurförderzeugen ohne Fahrerplatz sind es zusätzlich jedes Jahr zwischen 2000 und 3000 Arbeitsunfälle. Der Trend ist hier zudem eindeutig steigend:

Unfälle mit Flurförderzeugen ohne Fahrerplatz
Unfälle mit Flurförderzeugen ohne Fahrerplatz (Quelle: DGUV)

Um diese Zahlen wirksam zu reduzieren sind ausreichende Ausbildungen und Unterweisungen mit passendem Schulungsmaterial effektive Maßnahmen, die sich in der Praxis bewährt haben.

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