IAG Mainz Logo

Darf ein Hubarbeitsbühnen-Bediener einen Teleskopstapler mit Arbeitsbühne bedienen?

März, 2022

Grundsätzlich muss man, um einen geländegängigen Teleskopstapler / Teleskopmaschine zu bedienen auch ausgebildeter Teleskopstaplerfahrer sein. Die Qualifizierung findet nach dem DGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“ statt und ist dort in unterschiedliche Stufen eingeteilt:

  • Stufe 1: Starre Maschinen
  • Stufe 2a: Maschinen mit drehbarem Oberwagen, Kranbetrieb
  • Stufe 2b: Einsatz als Hubarbeitsbühne mit Arbeitskorb/Arbeitsbühne

Nach der erfolgreichen Qualifizierung werden diese Stufen in einem Fahrausweis dokumentiert.

Fahrausweis Teleskopmaschinen - Resch-Verlag und IAG Mainz
Fahrausweis Teleskopmaschinen (Resch-Verlag)

Für den Einsatz als Hubarbeitsbühne ist also hauptsächlich die Stufe 2b relevant. Hierfür ist im DGUV Grundsatz eine Ausnahme geregelt.

„Bei Vorliegen eines Qualifizierungsnachweises nach DGUV Grundsatz 308-008 und einer Hubarbeitsbühne der Gruppe 1 b / 3 b (selbstfahrend mit Teleskoparm) kann Stufe 2 b bescheinigt werden.“

- DGUV Grundsatz 308-009 Punkt 3.5.3

Ein bereits qualifizierter Bediener für Hubarbeitsbühnen kann also die Stufe 2b für Teleskopmaschinen bescheinigt bekommen, zumindest wenn die Qualifizierung auf einer passenden Hubarbeitsbühnenbauart stattgefunden hat.

Das sind z. B.:

  • Lkw-Hubarbeitsbühnen / Steiger
  • Teleskophubarbeitsbühnen
  • Gelenkteleskopbühnen

Nicht ausreichen würden Bühnen, die keinen Teleskop haben wie z. B: Scherenbühnen oder Stempelmastbühnen.

Zwei Unterschiedliche Auffassungen

Ob ein auf einer passenden Hubarbeitsbühne ausgebildeter Bediener eine Teleskopmaschine mit Arbeitsbühne nun aber wirklich bedienen darf, ist umstritten.

Merlo Teleskopstapler mit Arbeitsbühne im abgestützten Zusatz im Einsatz als Hubarbeitsbühne
Teleskopmaschine mit Arbeitsbühne im abgestützten Zustand. (© MERLO)

Es gibt dabei zwei Auffassungen:

Erste Auffassung: Nein, da die Grundqualifizierung fehlt

Wie oben beschrieben, muss für die Bedienung einer Teleskopmaschine eine Qualifizierung als Teleskopmaschinenfahrer vorliegen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Arbeitsbühne verbaut ist und die Maschine komplett abgestützt ist, da der DGUV Grundsatz 308-009 weiterhin gilt.

Demnach dürfen nur Personen eine Teleskopmaschine mit Arbeitsbühne bedienen, die eine Grundqualifizierung (Stufe 1) und die Zusatzqualifizierung für den Einsatz als Hubarbeitsbühne (Stufe 2b) haben.

Die Stufe 2b könnte einem bereits auf einer passenden Bauart qualifizierten Hubarbeitsbühnenbediener zwar bescheinigt werden, die Qualifizierung nach Stufe 1 fehlt aber, weshalb die Teleskopmaschine bei dieser Auffassung auch im Einsatz als Hubarbeitsbühne nicht bedient werden dürfte.

Die Stufe 2b darf zudem nur bescheinigt werden, nachdem eine Grundqualifizierung (Stufe 1) vorliegt, wie folgender Ausschnitt aus dem DGUV Grundsatz zur Qualifizierung von Personal im Bereich der Teleskopstapler zeigt:

"Die bestandene Abschlussprüfung der Stufe 1 ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung der Stufe 2a bzw. 2b."

- DGUV Grundsatz 308-009 Kapitel 8

Mit dieser Auffassung ist man in jedem Fall Rechtskonform, weshalb diese Vorgehensweise zu empfehlen ist. Eine auf einer Gelenkteleskopbühne qualifizierte Person sollte vor dem Bedienen eines Teleskopstaplers mit Arbeitsbühne also erst eine allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) auf einem Teleskopstapler erfolgreich mit Prüfung durchlaufen. Erst danach darf die Qualifizierung nach Stufe 2b bescheinigt werden.

Zweie Auffassung: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen

Wenn eine Teleskopmaschine abgestützt ist, kann diese nicht mehr verfahren werden. Ist zudem eine integrierte Arbeitsbühne verbaut, dann kann die Maschine aus der Bühne heraus bedient werden ganz ähnlich zu einer Lkw-Hubarbeitsbühne oder anderen vergleichbaren Bauarten. In diesem Rüstzustand – so könnte man argumentieren – wird die Maschine quasi zu einer Hubarbeitsbühne, da der Hersteller diese dann auch nach den Anforderungen der Hubarbeitsbühnen-Baunorm DIN EN 280 gebaut hat.

Da dieser Einsatz seitens der DGUV sogar als "Einsatz als Hubarbeitsbühne" bezeichnet wird, kann argumentiert werden, dass für diesen Fall keine Grundqualifizierung (Stufe 1) für die eigentliche Teleskopmaschine benötigt wird, sondern nur noch die Stufe 2b bzw. eine Qualifizierung als Hubarbeitsbühnenbediener einer vergleichbaren Bauart.

In diesem Rüstzustand wird ausschließlich gearbeitet wie eine Hubarbeitsbühne und es besteht gar nicht die Möglichkeit, dass mit der Maschine aus dem Führerhaus verfahren wird. Es werden auch keine Lasten gestapelt etwa mit Gabelzinken oder Kranhaken und es ist auch keine Schaufel verbaut. Um all diese Dinge geht es nämlich u. a. in der Grundqualifizierung (Stufe 1).

Es besteht also auch die Auffassung, dass genau in diesem Rüstzustand "Hubarbeitsbühne" auch ein auf einer passenden Hubarbeitsbühne qualifizierter Hubarbeitsbühnen-Bediener die Teleskopmaschine aus der Bühne heraus bedienen darf, da die Maschine in diesem Rüstzustand als Hubarbeitsbühne betrachtet wird.

Aber Achtung:
Bewegt oder verfährt der Fahrer in irgendeiner Form die Maschine, muss er definitiv ausgebildeter Teleskopmaschinenfahrer nach dem Ausbildungsgrundsatz DGUV Grundsatz 308-009 Stufe 1 und je nach Maschine Stufe 2a sein. Hier gibt es keinerlei Zweifel.

Diese zweite Auffassung lässt zudem viel mehr Raum für Missverständnisse und ist deshalb nicht zu empfehlen. Ein Hubarbeitsbühnenbediener dürfte die Teleskopmaschine, wenn überhaupt, nur in genau diesem Rüstzustand als Hubarbeitsbühne einsetzen. Alles andere dürfte mit der Maschine nicht durchgeführt werden, was wenig praxistauglich ist.

Zudem besteht die Gefahr, dass im Falle eines Unfalls hinterfragt wird, ob die richtige Qualifikation des Bedieners vorlag, wodurch die Verantwortlichen auch haften können.

Es sollte sich also an die erste erläuterte Vorgehensweise (Stufe 1 + 2a) gehalten werden, um rechtssicher zu sein.

Schlagwörter dieses Beitrags:
homeenvelopegraduation-hatlicensebookshirtcartmagnifiercrossmenuarrow-rightindent-increase