Darf ein Hubarbeitsbühnen-Bediener einen Teleskopstapler mit Arbeitsbühne bedienen?
Grundsätzlich muss man, um einen geländegängigen Teleskopstapler / Teleskopmaschine zu bedienen auch ausgebildeter Teleskopstaplerfahrer sein. Die Qualifizierung findet nach dem DGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“ statt und ist dort in unterschiedliche Stufen eingeteilt:
- Stufe 1: Starre Maschinen
- Stufe 2a: Maschinen mit drehbarem Oberwagen, Kranbetrieb
- Stufe 2b: Einsatz als Hubarbeitsbühne mit Arbeitskorb/Arbeitsbühne
Nach der erfolgreichen Qualifizierung werden diese Stufen in einem Fahrausweis dokumentiert.
Für den Einsatz als Hubarbeitsbühne ist also hauptsächlich die Stufe 2b relevant. Hierfür ist im DGUV Grundsatz eine Ausnahme geregelt.
„Bei Vorliegen eines Qualifizierungsnachweises nach DGUV Grundsatz 308-008 und einer Hubarbeitsbühne der Gruppe 1 b / 3 b (selbstfahrend mit Teleskoparm) kann Stufe 2 b bescheinigt werden.“
- DGUV Grundsatz 308-009 Punkt 3.5.3
Ein bereits qualifizierter Bediener für Hubarbeitsbühnen kann also die Stufe 2b für Teleskopmaschinen bescheinigt bekommen, zumindest wenn die Qualifizierung auf einer passenden Hubarbeitsbühnenbauart stattgefunden hat.
Das sind z. B.:
- Lkw-Hubarbeitsbühnen / Steiger
- Teleskophubarbeitsbühnen
- Gelenkteleskopbühnen
Nicht ausreichen würden Bühnen, die keinen Teleskop haben wie z. B. Scherenbühnen oder Stempelmastbühnen.
Die Grundqualifizierung fehlt
Wie oben beschrieben, muss für die Bedienung einer Teleskopmaschine eine Qualifizierung als Teleskopmaschinenfahrer vorliegen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Arbeitsbühne verbaut ist und die Maschine komplett abgestützt ist, da der DGUV Grundsatz 308-009 weiterhin gilt.
Demnach dürfen nur Personen eine Teleskopmaschine mit Arbeitsbühne bedienen, die eine Grundqualifizierung (Stufe 1) und die Zusatzqualifizierung für den Einsatz als Hubarbeitsbühne (Stufe 2b) haben.
Die Stufe 2b könnte einem bereits auf einer passenden Bauart qualifizierten Hubarbeitsbühnenbediener zwar bescheinigt werden, die Qualifizierung nach Stufe 1 fehlt aber, weshalb die Teleskopmaschine auch im Einsatz als Hubarbeitsbühne nicht bedient werden dürfte.
Die Stufe 2b darf zudem nur bescheinigt werden, nachdem eine Grundqualifizierung (Stufe 1) erfolgreich abgeschlossen wurde, wie folgender Ausschnitt aus dem DGUV Grundsatz zur Qualifizierung von Personal im Bereich der Teleskopstapler zeigt:
"Die bestandene Abschlussprüfung der Stufe 1 ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung der Stufe 2a bzw. 2b."
- DGUV Grundsatz 308-009 Kapitel 3.1 und 8
Fazit
Auch eine auf einer Gelenkteleskophubarbeitsbühne qualifizierte Person sollte vor dem Bedienen eines Teleskopstaplers mit Arbeitsbühne zunächst eine allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) auf einem Teleskopstapler erfolgreich mit Prüfung durchlaufen. Erst danach darf die Qualifizierung nach Stufe 2b bescheinigt werden.
Mit dieser Vorgehensweise (Stufe 1 + 2a) ist man rechtssicher und zudem ist sie auch im Sinne der Arbeitssicherheit sinnvoll.