IAG Mainz Logo

Qualifizierungs­anforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln

Oktober, 2015
Erschienen:
BPUVZ – Zeitschrift für betriebliche Prävention und Unfallversicherung

Nach geltendem Arbeitsschutzrecht in Deutschland dürfen an und mit Arbeitsmitteln nur Personen beschäftigt werden, die an ihnen ausgebildet/unterwiesen sind.

Aber wie sieht diese Ausbildung/Unterweisung aus?

Dies ist abhängig von dem Arbeitsmittel und der Art der Tätigkeit.

Sehen wir uns dies für mobile Arbeitsmittel an – also für Flurförderzeuge, Krane, Hubarbeitsbühnen und Erdbaumaschinen.

Welche Voraussetzungen muss das Fahr- und Steuerpersonal erfüllen, wenn sie sicher, bestimmungs- und vorschriftsgemäß diese Geräte bedienen sollen?

Welche Vorgaben gibt es für den Unternehmer/Arbeitgeber zu beachten?

Was bedeutet in diesem Zusammenhang der Begriff „Qualifizierungsanforderungen“ und wo kommt dieser Begriff her?

Spätestens am 01.01.2015 (bei einigen Berufsgenossenschaften bereits im Laufe des Jahres 2014) trat die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ in Kraft, die die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A1 von 2004 ersetzt.

Bisher lautete der Wortlaut in § 7 Abs. 1 hinsichtlich der Befähigung für Tätigkeiten wie folgt:

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.“

In der Neufassung erhielt obiger Satz eine Ergänzung durch einen weiteren Satz:

„Der Unternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen.“

Welche Qualifizierungsanforderungen in Bezug auf mobile Arbeitsmittel gibt es?

Flurförderzeuge

In der für dieses Arbeitsmittel geltenden Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 68 (früher BGV D 27) steht, dass nur Personen mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen, die „ausgebildet“ bzw. „in der Handhabung unterwiesen“ sind (§ 7 DGUV V 68).

Wie dies aussehen sollte, konkretisiert u.a. der DGUV Grundsatz 308-001 (früher BGG 925). Dort kann der Unternehmer bzw. sein Beauftragter etwas über Dauer und Inhalt der Ausbildung/Unterweisung von Flurförderzeugführern erfahren.

Krane

Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV Vorschrift 52 (früher BGV D6) darf mit dem selbständigen Führen von Kranen nur derjenige beauftragt werden, der im Führen des Kranes „unterwiesen“ ist (§ 29 I Nr. 3 DGUV V 52).

Mit Leben erfüllt wird der Begriff „Unterweisung“ mit dem DGUV Grundsatz 309-003 (früher BGG 921). Je nach Kranbauart sind hier Ausbildungslänge und -inhalt vorgegeben.

Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen sind die Hauptbauart der Hebebühnen. Für sie gibt es keine Unfallverhütungsvorschrift mehr, sondern eine Berufsgenossenschaftliche Regel – die DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“. Nach dieser dürfen nur Personen mit der selbständigen Bedienung betraut werden, die in ihrer Bedienung „unterwiesen“ sind.

Wie sollte diese Unterweisung aussehen?

Auch für dieses Arbeitsmittel gibt es einen berufsgenossenschaftlichen Grundsatz – den DGUV Grundsatz 308-008 (früher BGG bzw. DGUV G 966). Auch hier erfahren wir wieder etwas über Länge und Inhalt der theoretischen und praktischen Ausbildung/Unterweisung für Bediener von Hubarbeitsbühnen.

Erdbaumaschinen

Unter Erdbaumaschinen verstehen wir selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie z. B. Radlader oder Bagger. Wie bei den Hubarbeitsbühnen gibt es auch hier keine Unfallverhütungsvorschrift mehr, sondern eine Berufsgenossenschaftliche Regel – die DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“. Auch hier finden wir – wie in den anderen Vorschriften zu den mobilen Arbeitsmitteln:

„Mit dem selbständigen Führen von Erdbaumaschinen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die im Führen der Erdbaumaschine unterwiesen sind.“

Wie sieht hier die Unterweisung aus? Gibt es auch hier eine Qualifizierungsanforderung für Erdbaumaschinenbediener?

Anders als bei den anderen drei mobilen Arbeitsmitteln (Flurförderzeuge, Krane und Hubarbeitsbühnen) gibt es keinen entsprechenden Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für die Ausbildung/Unterweisung für diese Fahrzeugart.

Woher bekommen wir dann Informationen zu Ausbildungsinhalt und -länge für die Qualifizierung von Erdbaumaschinenführern?

Keinesfalls dürfen wir die Schlussfolgerung ziehen, mangels entsprechenden Grundsatzes keine Ausbildung/Unterweisung an diesen (gefährlichen) Arbeitsmitteln vornehmen zu müssen. Das wäre für den Unternehmer in höchstem Maße fahrlässig und würde auch dem DGUV Grundsatz 100-500 Kap. 2.12 widersprechen, der ja von einer zu erfolgenden „Unterweisung“ für diese Maschinenführer spricht.

Die Berufsgenossenschaftliche Regel DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“ selbst gibt in diesem Fall u.a. den Ausbildungsinhalt vor. Was dort steht, ist Bestandteil der theoretischen und praktischen Ausbildung/Unterweisung.

Bei allen Arbeitsmitteln sind zudem Bestandteil der Ausbildung/Unterweisung bezogen auf die Fahrzeuge die Betriebsanleitungen und auf das Verhalten der Bediener bezogen die Betriebsanweisungen.


Was aber haben die Ausbildungsgrundsätze für mobile Arbeitsmittel mit der vom Unternehmer geforderten Erfüllung der „Qualifizierungsanforderungen“ nach DGUV Vorschrift 1 § 7 Abs. 1 Satz 2 zu tun?

Zunächst muss vorausgeschickt werden, dass man in zahlreichen Arbeitsschutzvorschriften in Deutschland bezüglich dem Einsatz von qualifiziertem Personal fündig wird – so u.a. im ArbSchG, in der BetrSichV, in den TRBS oder auch in zahlreichen Vorschriften der Unfallversicherungsträger (wie Unfallverhütungsvorschriften, DGUV-Regeln, -Grundsätze und -Informationen).

Aber auch wenn es um Haftungsfragen zivil- oder strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitsrechtlicher Art geht, werden bei den entsprechenden Anspruchsgrundlagen Qualifizierungsanforderungen an eingesetztem Personal inzident geprüft – so z. B. im Strafrecht § 229 StGB der fahrlässigen Körperverletzung, im Zivilrecht die §§ 823 oder 831 BGB bei Haftung auf Schadensersatz oder im Sozialversicherungsrecht bei den Berufsgenossenschaften, wenn Leistungen verlangt oder Regressansprüche geprüft werden.

Der Unternehmer/Arbeitgeber ist also bereits vor diesen „neuen“ geforderten und von ihm einzuhaltenden Qualifizierungsanforderungen in der DGUV Vorschrift 1 § 7 I 2 von einer Vielzahl von Vorschriften „umzingelt“, die von ihm den Einsatz von ausreichend geschultem Personal verlangt.

Wenn ihm jetzt aber durch diesen Zusatz noch einmal und wiederholt eindringlich vor Augen geführt wird, dass er diese existierenden Anforderungen zu erfüllen hat, bedeutet dies eine weitere Verpflichtung zur Umsetzung!

Warum?

Unfallverhütungsvorschriften sind für jeden Unternehmer und Beschäftigten, der einem Unfallversicherungsträger/einer Berufsgenossenschaft angehört, geltendes Recht. Wir sprechen von verpflichtendem, sog. „autonomem (Satzungs)recht“ (SGB VII).

So wie eine Vereinssatzung eines bürgerlich-rechtlichen Vereins (z. B. Sportverein, Musikverein) für jedes Vereinsmitglied unmittelbar geltendes Recht ist, so ist es dasselbe bei den Unfallverhütungsvorschriften. Auch dieses „Sonderrecht“ gilt unmittelbar für die „Mitglieder“, also für Unternehmer und Beschäftigte.

Im Klartext bedeutet dies für den Unternehmer:

Wer es mit den existierenden Vorschriften zur Ausbildung/Unterweisung allzu „lax“ handhabt, riskiert im Falle eines Unfalls erhebliche rechtliche Konsequenzen.

Das resultiert u.a. daraus, dass die vorgegebenen Qualifizierungsanforderungen von einzusetzendem Personal, die an den Unternehmer/Arbeitgeber gestellt werden und die er nach § 7 I 2 DGUV Vorschrift 1 berücksichtigen muss, in die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (= Gefährdungsbeurteilung) nach § 5 ArbSchG einzufließen haben.

Ein Außerachtlassen der Berücksichtigung kann zahlreiche Konsequenzen nach sich ziehen:

So hat nicht nur der Angestellte ein Recht auf körperliche Unversehrtheit gegenüber seinem Arbeitgeber durch die Einhaltung seiner Verpflichtungen, u.a. auch die aus dem ArbSchG , welche durch Vorschriften der Unfallversicherungsträger konkretisiert werden.

Auch sog. Dritte, d. h. unbeteiligte Personen und ihre Sachgüter (außerhalb der Betriebe) haben einen Anspruch darauf nicht geschädigt zu werden, z.B. durch fehlerhaft verwendete Arbeitsmittel oder. schlecht bzw. ungeschultem Personal.

Da der Unternehmer/Arbeitgeber für den Einsatz der Arbeitsmittel und die Beschäftigung der Personen, die mit diesen Arbeitsmitteln umgehen, die Verantwortung trägt, hat er dafür auch „geradezustehen“. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht für seinen Betrieb.

Die für die (mobilen) Arbeitsmittel existierenden Ausbildungs-/Unterweisungsvorschriften i sollte der Unternehmer im eigenen (Haftungs-)Interesse befolgen, zudem zu unserer aller Sicherheit im Umgang mit Arbeitsmitteln und zur Minimierung des Unfallrisikos.

So wird hoffentlich der „neue“ Zusatz hinsichtlich der vom Unternehmer zu berücksichtigenden Qualifizierungsanforderungen ein weiterer Puzzlestein zu einem Gesamtbild der Arbeitssicherheit im Sinne einer effektiven Prävention beitragen.

Schlagwörter dieses Beitrags:
homeenvelopegraduation-hatlicensebookshirtcartmagnifiercrossmenuarrow-rightindent-increase