

Drei Vorschriften, die alle jeweils den sicheren Einsatz von Flurförderzeugen regeln. Muss das sein? Was sind die Unterschiede?
Wer sich intensiver mit dem Thema Arbeitssicherheit und Flurförderzeugen/Gabelstaplern beschäftigt, wird vermutlich schon einmal von den DGUV Vorschriften 68, 67 und 69 gehört haben. Doch worin genau unterscheiden sich diese drei Unfallverhütungsvorschriften (UVV)?
Sowohl die DGUV V 68, als auch die DGUV V 67 und DGUV V 69 tragen den Titel „Flurförderzeuge“. Sie sind inhaltlich in großen Teilen gleich (Vor allem die Vorschriften 68/69).
Die DGUV Vorschrift 68 ist die mit einer Aktualisierung im August 2013 die aktuellste, während die V 67 und 69 zuletzt im Januar 1997 überarbeitet wurden und damit nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Die ursprünglichen Vorschrift 67 stammt sogar aus dem Jahr 1958.
Solche und mehr Fragen klären wir auf unseren jährliche Fortbildungsveranstaltungen für Ausbilder von Flurförderzeugführern und anderen Arbeitsmitteln.
Unterschiede zwischen den Vorschriften 67, 68 und 69
Der zentrale Unterschied zwischen DGUV V 67, 68 und 69 liegt im Anwendungsbereich, also darin an welche Personen sich die Vorschrift überhaupt richtet.
Die DGUV Vorschrift 68 ist wohl die bekannteste, da sie für alle Versicherte der neun gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG) gilt. Die Vorschriften 67 und 69 gelten bzw. galten auf der anderen Seite für Versicherte der "öffentlichen Hand".
Die DGUV Vorschrift 67 ist veraltet und mittlerweile außerkraftgesetzt, da sie nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik sowie des Rechts entspricht (s. Artikel der Unfallkasse Hessen). Sie galt u. a. für alle Personen, die bei der "Unfallversicherung Bund und Bahn" (UVB) versichert sind. Deshalb hat diese Vorschrift auch bahnspezifische Vorgaben wie z. B. den Einsatz von Flurförderzeugen zum Verschieben von Schienenfahrzeugen in § 28 behandelt.
Die DGUV Vorschrift 69 gilt weiterhin für alle Versicherten im öffentlichen Dienst wie bei der Polizei und Feuerwehr. Um genau zu sein für alle Versicherten bei den 19 Unfallkassen (UK) und Gemeindeunfallversicherungs-Verbänden (GUV) und die 4 Feuerwehr-Unfallkassen (FUK).
Diese Unterteilung wird auch etwas deutlicher, wenn man sich die früheren Bezeichnungen der Vorschriften anschaut, bevor sie im Jahr 2014 wegen der Gründung des Dachverbands "DGUV" (bereits 2007) umbenannt wurden:
- Die DGUV Vorschrift 68 hieß zuvor "BGV D 27". BGV stand für "Berufsgenossenschaftliche Vorschriften".
- Die Vorschrift 69 hatte die Bezeichnung "GUV-V D 27", wobei GUV für "Gemeindeunfallversicherungs-Verbände" steht.
- Die V67 hieß "GUV-V D 27.1", also ähnlich wie die Vorschrift 69.
Was ist wichtig für die Praxis?
Für die Flurförderzeugführer/Gabelstaplerfahrer ist in der Praxis vor allem wichtig, dass Sie den relevanten Inhalt der jeweilig geltenden Vorschrift kennen, verstehen und umsetzen können.
Dafür ist die Qualifizierung/Ausbildung essenziell. Damit dabei keine der Inhalte vergessen werden, greifen die meisten Unternehmer zu Schulungsmedien von Fachverlagen wie dem Resch-Verlag.

Neben der Schulungsinhalte ist für die rechtliche Absicherung auch wichtig, dass Ausbilder/Qualifizierende einen Ausbilderlehrgang für Flurförderzeuge besucht haben.
Sind wirklich drei Vorschriften nötig?
Unweigerlich stellt sich die Frage, ob wirklich drei ähnliche unterschiedliche Vorschriften für den Einsatz von Flurförderzeugen wie Gabelstaplern und Co. nötig sind. Die Begründung dafür liegt allerdings weniger im Sinn, sondern in der Historie der Unfallversicherung und den rechtlichen Rahmenbedingungen begründet.
Bis 2007 hatten die Berufsgenossenschaften und die öffentlichen Unfallversicherungsträger jeweils ihre eigenen Vorschriften unter eigenen Bezeichnungen. Mit der Gründung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als Dachverband im Jahr 2007, der ein Zusammenschluss des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) und des Bundesverbands der Unfallkassen (BUK) ist, wurde versucht, die Regelwerke zu vereinheitlichen.
Eine komplette Zusammenlegung der drei Flurförderzeugvorschriften V67, V68 und V69 ist jedoch kompliziert. Nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs VII (SGB VII), das den Unfallversicherungsträgern die Befugnis zur Erstellung eigener Vorschriften überhaupt erst gibt, ist die Zustimmung aller betroffenen Organisationen notwendig. Dazu zählen 34 Institutionen: 9 Berufsgenossenschaften, 19 Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände (UKs/GUVs), 4 Feuerwehr-Unfallkassen (FUKs) sowie die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB).
Selbst wenn alle diese Organisationen übereinstimmen würden, wäre noch die Zustimmung der Bundesländer sowie der Ministerien für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Innern (BMI) erforderlich, bevor die Vorschriften 67, 68, 69 zurückgezogen und durch eine einheitliche ersetzt werden könnten.
Dieses Verfahren ist jedoch äußerst komplex und zeitaufwändig, weshalb es bislang nicht umgesetzt wurde.
Hinweis: Manchmal werden die Vorschriften im Sprachgebrauch auch nur DGUV 67, DGUV 68 und DGUV 69 genannt.