

Falsch gestaltete oder dimensionierte Verkehrswege erhöhen das Unfallrisiko beim Einsatz von Flurförderzeugen und anderen Fahrzeugen.
Ist der Weg zu schmal, steigt das Risiko eines Unfalls. Ist er ausreichend breit, kann auch bei höherer Geschwindigkeit noch sicher gearbeitet werden. Mehr Sicherheitsabstand kommt dabei stets der Arbeitssicherheit zugute.
Die Arbeitsstättenregel ASR A1.8 „Verkehrswege“ ist dabei die wichtigste zugrundeliegende Vorgabe. Sie hat sogenannte Vermutungswirkung in Bezug auf die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und sollte deshalb eingehalten werden. Über die Gefährdungsbeurteilung ist bei Gewährleistung der Sicherheit in gleichem Maße ein Abweichen der dort geforderten Werte allerdings möglich.
Trotz aller Vorgaben, die in diesem Artikel erläutert werden, müssen Fahrzeugführer wie Gabelstaplerfahrer stets angepasst an die Umgebung fahren. Je weniger Platz vorhanden ist, desto langsamer muss gefahren werden und desto höher muss die Aufmerksamkeit sein.
Diese und viele mehr Inhalte erfahren die Bediener in der verpflichtenden Qualifizierung zum Flurförderzeugführer bzw. Staplerfahrer (oft "Staplerschein" genannt) durch eine Schulungspräsentation, die von einem Ausbilder für Flurförderzeugführer erklärt wird.

Die Vorgaben in diesem Artikel werden zwar mit einem Schwerpunkt auf die Flurförderzeuge (Gabelstapler etc.) erläutert, gelten aber allgemein für alle Fahrzeuge, also auch:
- Erdbaumaschinen (Bagger, Lader)
- Teleskopmaschinen
- Hubarbeitsbühnen
- Kraftwagen (Pkw, Lkw, Fahrzeug-/Ladekrane)
Breite von Verkehrswegen
Um die Mindestbreite eines Verkehrswegs zu bestimmen, der von Flurförderzeugen genutzt wird, muss man sich zunächst vier Fragen stellen:
- Wie breit ist das Flurförderzeug bzw. die Last?
- Ist Begegnungsverkehr vorhanden?
- Wird der Verkehrsweg auch von Fußgängern benutzt?
- Wie hoch ist die maximale Fahrgeschwindigkeit?
Die Mindestbreite eines Verkehrsweges ergibt sich dann aus der Breite des Flurförderzeuges bzw. der Last und den Sicherheitszuschlägen (Randzuschläge und ggf. Begegnungszuschlag) sowie ggf. der Breite eines Fußgängerwegs (s. u.).
Breite des Flurförderzeugs oder der Last
Wird eine Last/Ladung aufgenommen, kann diese unter Umständen breiter sein als das Flurförderzeug. Dabei ist beim Palettentransport zu beachten, ob diese nur längs oder auch quer transportiert werden. Letztendlich ist für die Dimensionierung des Verkehrsweges das breiteste Flurförderzeug bzw. die breiteste Last entscheidend – je nachdem welcher Wert größer ist.
Besteht Begegnungsverkehr, ist für die Mindestbreite des Verkehrswegs die doppelte Fahrzeug- bzw. Lastbreite relevant.
Werden ausnahmsweise breitere Lasten als üblich transportiert, sollte dies beim Aufsichtsführenden genehmigt werden und zusätzliche Maßnahmen wie Absperrungen oder Arbeitsunterbrechungen ergriffen werden und zudem nur mit Einweiser und in Schrittgeschwindigkeit gearbeitet werden (DGUV I 208-004 Abschn. 6.2.1).
Sicherheitsabstände
Sobald Verkehrswege von Flurförderzeugen genutzt werden, ist ein Randzuschlag als Sicherheitsabstand (auch Sicherheitszuschlag genannt) zu beachten.
Ist der Verkehrsweg dabei nicht ein- sondern zweispurig (Begegnungsverkehr), kommt noch ein Begegnungszuschlag hinzu.

Randzuschlag
Der Randzuschlag wird bemessen vom äußersten Punkt des Flurförderzugs bzw. der Last zum innersten Punkt des Verkehrsweges und ist auf beiden Seiten einzuhalten.
Er dient als Toleranz, sodass Fahrfehler möglichst nicht zu einer Kollision mit der Umgebung oder sogar Personen führen.
Für die Breite des Randzuschlags ist wichtig, ob der Weg ausschließlich von Fahrzeugen oder auch von Fußgängern genutzt wird (ASR A1.8 Tab. 3):
- Fahrzeugverkehr bei Fahrgeschwindigkeiten bis 20 km/h: 0,50 m
- gemeinsamer Fußgänger-/Fahrzeugverkehr bis 20 km/h: 0,75 m
Es ergibt sich demnach eine Summe der Randzuschläge von 1,00 m bzw. 1,50 m. Können die geforderten Randzuschläge nicht eingehalten werden, handelt es sich um einen Schmalgang, wodurch andere ausgleichende Sicherheitsmaßnahmen erforderlich werden.
Begegnungszuschlag
Da das Fehlerpotenzial zusätzlich steigt, wenn zwei Fahrzeuge involviert sind, ist ein Begegnungszuschlag zwischen ihnen in der Mitte gefordert.
Bei Fahrgeschwindigkeiten bis 20 km/h beträgt dieser 0,40 m (ASR A1.8 Tab. 3), sodass die Summe der Sicherheitszuschläge 1,40 m bzw. 1,90 m (bei Fußgängern) beträgt.
Fahrgeschwindigkeit
Je höher die Fahrgeschwindigkeit ist, desto größer müssen die Sicherheitsabstände sein. Festgelegt sind in der ASR A1.8 allerdings nur Werte für Geschwindigkeiten bis 20 km/h.
Dies reicht für Innenbereiche zwar aus, da dort i. d. R. nicht schneller gefahren wird - in Außenbereichen sind allerdings ggf. größere Werte nötig und festzulegen.
Dabei ist mindestens ein linearer Zusammenhang ratsam. Die Sicherheitsabstände (Rand- und Begegnungszuschläge) sollten bei 40 km/h also mindestens doppelt so groß sein wie bei 20 km/h.
Ausnahmen
Bei ausschließlichem Einsatz von „manuell zu bewegenden Flurförderzeugen“ (gemeint sind nach ASR A1.8 Abschn. 3.6 handbetriebene Mitgänger-Flurförderzeuge wie Handhubwagen) dürfen die Sicherheitszuschläge anhand der Gefährdungsbeurteilung selbst festgelegt werden (ASR A1.8 Abschn. 4.3 Abs. 5).

Die gleiche Ausnahme gilt bei ausschließlichem Einsatz von fahrerlosen Transportsystemen (FTS) mit Personenerkennungssystemen (ASR A1.8 Abschn. 4.3 Abs. 9).
Finden bei zweispuriger Verkehrsführung nur wenige Begegnungen (ca. 10 pro Stunde; Fahrzeug-Fahrzeug und Fahrzeug-Fußgänger), darf die Summe aus Rand- und Begegnungszuschlag von 1,40 m bzw. 1,90 m auf 1,10 m reduziert werden. Bei einspurigen Verkehrswegen darf der Randzuschlag allerdings nicht verringert werden. (ASR A1.8 Abschn. 4.3 Abs. 4).
Breite des Fußgängerweges bei gemeinsamer Nutzung mit Fahrzeugen
Verkehrswege, die ausschließlich durch Fußgänger genutzt werden, sind je nach Anzahl der dort gehenden Personen zwischen 0,90 m (bis 5 Personen) und 2,40 m (bis 400 Personen) breit. Nur in Ausnahmefällen dürfen Fußgängerwege schmaler sein (ASR A1.8 Tab. 2).
Bei gemeinsamer Nutzung eines Verkehrsweges durch Fahrzeuge und Fußgänger ist eine weit verbreitete Auffassung, dass der Platz für die Fußgänger bereits im beidseitig um 0,25 m vergrößerten Randzuschlag enthalten ist. Dabei wird allerdings vernachlässigt, dass Fußgängerwege normalerweise breiter sein müssten, je mehr Personen diesen nutzen.
Diese Auslegung ist demnach nicht im Sinne der ASR A1.8, nach der bei gemeinsamer Nutzung zusätzlich zur Wegbreite der Fahrzeuge auch die Breite eines Fußgängerweges hinzuzurechnen wäre. Sie wäre nach umfassender Gefährdungsbeurteilung nur bei Verkehrswegen vertretbar, die neben Flurförderzeugen nur selten durch einzelne Fußgänger genutzt werden.
Zudem wäre dieses Vorgehen nur bei zweispuriger Verkehrsführung anzuraten, da dann bei Vorbeifahrt an einem Fußgänger wegen des bereiteren Verkehrsweges kurzzeitig mehr Sicherheitsabstand für Fußgänger gewahrt werden könnte.
Bei zweispurigem Verkehr deckt sich die aus dieser Auffassung resultierende Verkehrswegbreite zudem fast mit der Ausnahme, die bei wenigen Begegnungen greifen würde:
- Auffassung „Fußgängerweg ist im erhöhten Randzuschlag enthalten“:
Mindestbreite = 2 x 0,75 m Randzuschlag + 0,40 m Begegnungszuschlag = 1,90 m (+ 2 x Breite FFZ/Last) - Ausnahme bei wenigen Begegnungen nach ASR A1.8 Abschn. 4.3 Abs. 4:
Mindestbreite = 1,10 m Sicherheitszuschläge + 0,90 m Fußgängerweg = 2,00 m (+ 2 x Breite FFZ/Last)

Spätestens wenn ein Verkehrsweg für Flurförderzeuge allerdings häufiger oder durch mehrere Personen gleichzeitig genutzt (z. B. als Weg zu Pausen-/Sanitärräumen oder der Kantine)sollte streng nach ASR A1.8 vorgegangen und zusätzlich zum vergrößerten Randzuschlag auch die Breite eines Fußgängerweges von mind. 0,90 m hinzugerechnet werden.
Dabei liegt die Vergrößerung des Randzuschlages darin begründet, dass man zu Fußgängern mehr Sicherheitsabstand halten sollte als zu festen Teilen der Umgebung, da sich Personen bewegen.
Sind die Verkehrswege von Flurförderzeugen und Fußgängern baulich voneinander getrennt (z. B. durch durchgängige stabile Geländer, Gitter oder Leitplanken), liegt keine gemeinsame Nutzung mehr vor. Der Randzuschlag muss dann nur 0,50 m betragen. Eine Markierung auf dem Boden reicht wiederum nicht aus, um eine gemeinsame Nutzung auszuschließen.
Höhe von Verkehrswegen
Die Mindesthöhe von Verkehrswegen bei Nutzung durch Fußgänger (inkl. Mitgänger-Flurförderzeugführern) sollte 2,10 m und darf nicht weniger als 2,00 m betragen (ASR A1.8 Abschn. 4.2 Abs. 7). Ausnahme: Baustellen (ASR A1.8 Abschn. 7.2 Abs. 5).
Bei der Nutzung von Flurförderzeugen ergibt sich die Mindesthöhe durch den höchsten Punkt des Fahrzeugs inkl. Ladung in Transportstellung sowie dem Fahrer. Hinzu kommt ein Sicherheitszuschlag von 0,20 m (ASR A1.8 Abschn. 4.3 Abs. 7).
Bei der Fahrzeughöhe ist zu beachten, dass ein Hubmast in Transportstellung bereits etwas ausgefahren sein kann, wenn kein Freihub vorhanden ist.

Kennzeichnung von Verkehrswegen
Verkehrswege müssen je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gekennzeichnet werden. Da Gefährdungen meist nicht ausgeschlossen werden können und durch eine Markierung verringert werden, ist eine Markierung durch Linien auf dem Boden fast immer sinnvoll, wenn keine anderen baulichen oder technischen Maßnahmen getroffen wurden.
Eine Kennzeichnung ist insbesondere ratsam, wenn Arbeitsplätze oder Lagerflächen ohne feste Einbauten an Verkehrswege angrenzen oder als Abgrenzung zwischen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr.
Werden Verkehrswege eindeutig durch feste Teile der Umgebung wie Wände oder Regale begrenzt, kann eine Kennzeichnung entfallen.
Hindernisse auf Verkehrswegen
Die Mindestbreite der Verkehrswege muss stets freigehalten werden. Dafür hat der Arbeitsgeber zu sorgen (ArbStättV § 4 Abs. 4). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und sogar strafbar, wenn dabei durch Vorsatz die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet wird.
Verkehrswege dürfen demnach nicht durch Lasten, leere Paletten oder abgestellte Flurförderzeuge eingeengt werden. Dadurch wird meist die für die Sicherheit erforderliche Mindestbreite unterschritten, weil Verkehrswege zur Maximierung der Lagernutzung i. d. R. nur so groß dimensioniert werden, wie sie sein müssen.
Auch die Markierung des Verkehrswegs darf nicht zugestellt werden, da im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie bei der Berechnung der Mindestbreite des Verkehrsweges hinzugezählt wurde.

Fazit und Beispiele
Ausreichend breite und hohe Verkehrswege sind essenziell, um sicheres Arbeiten mit Flurförderzeugen und anderen Fahrzeugen zu gewährleisten und Fußgänger zu schützen.
Die folgende Tabelle fasst die Bestimmung der Mindestbreite von Verkehrswegen zusammen und gibt Praxisbeispiele anhand des häufigen Falls des Transports von Europaletten längs oder quer (angenommen das Palettenmaß ist ausschlaggebend).
Nutzung | Verkehrs-führung | Zuschläge | Mindestbreite | Beispiel: Palette | ||
Rand | Begegn. | Längs | Quer | |||
Fahrzeuge | einspurig | 0,50 m | - | FFZ/Last + 1,00 m | 1,80 m | 2,20 m |
zweispurig | 0,50 m | 0,40 m | 2 x FFZ/Last + 1,40 m | 3,00 m | 3,80 m | |
Fahrzeuge + Fußgänger (mind. 0,90 m) | einspurig | 0,75 m | - | FFZ/Last + 1,50 m + 0,90 m | 3,20 m | 3,60 m |
zweispurig | 0,75 m | 0,40 m | 2 x FFZ/Last + 1,90 m + 0,90 m | 4,40 m | 5,20 m | |
Ausnahmen | ||||||
Fahrzeuge | zweispurig, wenige Begegnungen | 1,10 m | 2 x FFZ/Last + 1,10 m | 2,70 m | 3,50 m | |
Fahrzeuge + Fußgänger | 2 x FFZ/Last + 1,10 m + 0,90 m | 3,60 m | 4,40 m | |||
Handbetriebene FFZ oder FTS mit/ohne Fußgänger | nach Gefährdungs- beurteilung | |||||
Fahrgeschwindigkeiten über 20 km/h | nach Gefährdungs- beurteilung |
Die Praxis zeigt leider, dass die Mindestbreiten in vielen Lagern nicht eingehalten werden und die zu schmalen oder durch abgestellte Lasten eingeengte Verkehrswege eine Unfallgefahr darstellen. Dies sollte der Unternehmer bei der Planung der Verkehrswege immer im Hinterkopf haben.