

Die abgebildete Maschine wird je nach Hersteller unterschiedlich bezeichnet:
- Kleinteilekommissionierer
- Multifunktionsfahrzeug
- Fahrbare Hubarbeitsbühne
- Fahrbarer Senkrechtlift
Unabhängig der Benennung stellt sich die Frage: Wer darf solch ein Gerät überhaupt bedienen? Reicht ein normaler Staplerschein aus?

Was macht diese Bauart aus?
Diese Art von Geräten arbeitet zwischen zwei Welten: Flurförderzeug und Hubarbeitsbühne
Zum einen wird es zum Kommissionieren von Kleinteilen eingesetzt und ähnelt dadurch einem Kommissionierstapler bzw. Vertikalkommissionierer.
Andererseits kann diese Maschine auch für kleinere Arbeiten in der Höhe und somit wie eine Hubarbeitsbühne eingesetzt werden.
Eigenschaften:
- Die Hubhöhe ist meist auf 3 m begrenzt.
- Auf dem anhebbaren Fahrerstand ist nur Platz für eine Person.
- Vor dem Bediener befindet sich eine kleine Ablage.
- Unten am Gerät ist ggf. eine zweite kleine Ablage vorhaben.
- Die Tragfähigkeit liegt in der Regel unter 100 kg.
Welche Qualifizierung ist nötig?
Je nachdem, ob der Hersteller das Gerät als Kommissionier-Flurförderzeug oder Hubarbeitsbühne gebaut hat, kommen zwei Möglichkeiten in Frage.
Entscheidend ist, welche Normen beim Bau der Maschine angewandt wurden:
- DIN EN ISO 3691-1: Baunorm für Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrerstand
- DIN EN 280: Baunorm für Hubarbeitsbühnen
Finden kann man die zugrundeliegende Norm im Typenblatt, in der Betriebsanleitung, der Konformitätserklärung oder durch Nachfrage beim Hersteller.
Neben der Qualifizierung ist eine ausreichende körperliche (u. a. Höhentauglichkeit / Schwindelfreiheit), geistige und charakterliche Eignung sowie ein Mindestalter von 18 Jahren sowie eine schriftliche Beauftragung zum selbstständigen Bedienen nötig
Flurförderzeug
Handelt es sich um ein Flurförderzeug, ist eine Qualifizierung (auch Ausbildung oder Schulung genannt) zum Flurförderzeug-Bediener nötig (s. DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1 und DGUV Grundsatz 308-001).
Diese kann prinzipiell auf zwei Wegen erlangt werden:
- Allgemeine Stufe 1 "Frontstapler" (Standard Staplerschein) + Stufe 2 auf der Bauart "Kleinteilekommissionierer" bzw. auf einem richtigen "Kommissionierstapler"
- Allgemeine Qualifizierung Stufe 1 direkt auf der Bauart "Kleinteilekommissionierer" oder ggf. gleich auf einem richtigen Kommissionierstapler (mit angepassten Schulungsinhalten verglichen mit der normalen Frontstapler Stufe 1).
Ein normaler Staplerschein für einen klassischen Frontgabelstapler reicht alleine also nicht aus, da es sich bei dieser Gerätebauart um ein "spezielles Flurförderzeug" nach DGUV G 308-001 handelt.
Zum Durchführen der Schulung wurde folgende Präsentation mit darauf abgestimmten Testbogen entwickelt, die gleichzeitig die gesamte Bandbreite der Kommissionier-Flurförderzeuge abdeckt.


Nach erfolgreich bestandener theoretischer und praktischer Prüfung ist nach DGUV G 308-001 ein Fahrausweis und ein Qualifikationszertifikat auszustellen.
Hubarbeitsbühne
Handelt es sich bei dem Gerät laut Hersteller rechtlich gesehen um eine Hubarbeitsbühne, ist nach DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 und DGUV G 308-008 eine Qualifizierung zum Hubarbeitsbühnenbediener nötig.
Auch hier sollte nach erfolgreicher Schulung ein Fahrausweis und ein Qualifikationszertifikat ausgestellt werden.







