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Ist eine ärztliche Eignungsuntersuchung Pflicht für Fahr- und Steuerpersonal?

Erschienen:
Betriebliche Prävention

Immer wieder kommt in Betrieben die Frage auf, ob für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bspw. von Gabelstaplern, Kranen oder Baumaschinen eine durch einen Arzt durchgeführte Eignungsuntersuchung Pflicht ist.

In der betrieblichen Praxis wird vielerorts vor dem erstmaligen Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal die sogenannte G 25-Untersuchung von einem Arbeitsmediziner oder dem Betriebsarzt durchgeführt, um die körperliche Eignung festzustellen. Der Kurzname "G 25" steht dabei für die Untersuchung nach dem DGUV Grundsatz 25 mit dem Titel "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten".

Ob diese Untersuchung für Unternehmer verpflichtend ist und was sich kürzlich dahingehend geändert hat, erfahren Sie in diesem Artikel.

"G 25" gibt es nicht mehr

Zunächst ist festzuhalten, dass es die G 25 Untersuchung zumindest vom Titel her nicht mehr gibt. Der Grundsatz 25 war Teil einer DGUV Veröffentlichung mit dem Titel "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen".

DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen. Sind Eignungsuntersuchungen Pflicht?
In dieser nun nicht mehr aktuellen Veröffentlichung war die G 25 enthalten (© DGUV)

Seit August 2022 wurden die Eignungs- und Vorsorgeuntersuchungen der DGUV allerdings umbenannt und zudem von Grundsätzen in Empfehlungen umgewandelt. Der Titel der Neuveröffentlichung lautet nun: "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen".

DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen
Neuveröffentlichung, die in Kapitel 2.2 die Untersuchung "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (ehemals G 25) enthält (© DGUV)

Die G 25 ist seit der Umbenennung also (nur noch) eine DGUV Empfehlung mit dem Titel "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten", die in Kapitel 2.2 der neuen DGUV Veröffentlichung zu finden ist. Inhaltlich ist die Empfehlung allerdings fast identisch mit der früheren G 25.

Anmerkung: Zur Vereinfachung wird in diesem Artikel weiterhin von "G25" gesprochen.

Immer wieder kommt bei dieser Thematik die Frage auf, ob diese (frühere) G 25 Untersuchung für Fahr- und Steuerpersonal mobiler Arbeitsmittel (u. a. Staplerfahrer, Kranführer, Erdbaumaschinenführer, Teleskopmaschinenführer oder Bediener von Hubarbeitsbühnen) verpflichtend ist oder nicht.

Die kurze Antwort auf diese Frage ist:

  • Die Eignung festzustellen ist eine Pflicht des Unternehmers.
  • Dies kann aber auch auf andere Art und Weise als durch die G 25 geschehen, z. B. durch Beurteilungsbögen, die selbstständig vom Unternehmer oder dessen Beauftragten durchgeführt werden können.

Pflicht zur Eignungsfeststellung

Die Eignung wird insbesondere dann festgestellt, wenn es sich bei der Arbeit um eine Tätigkeit handelt, bei der aufgrund unzureichender Eignung Gefahren für sich und andere entstehen können. Dies ist bei einem reinen Bürojob beispielsweise nicht der Fall. Für Fahr- und Steuerpersonal trifft dies jedoch zu, weshalb dort zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und zur rechtlichen Absicherung eine Eignungsbeurteilung durchzuführen ist.

Die Thematik der Eignung wird in verschiedenen Gesetzestexten und Vorschriften aufgegriffen, u. a. in folgenden:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • DGUV-Regelwerk
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nennt den Begriff der Eignung nicht explizit im Gesetzestext, spricht allerdings in § 7 davon, dass der Arbeitgeber nur Beschäftigte einsetzen darf, die befähigt sind.

"Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten."

- ArbSchG § 7

Die Befähigung setzt sich aus zwei Aspekten zusammen:

  1. Eignung (körperlich, geistig, charakterlich)
  2. ausreichende Qualifizierung

(Dies geht aus der Kommentierung zum Arbeitsschutzgesetz hervor, z. B.  Pieper ArbSchR, 6. Aufl. 2016, Bund Verlag Frankfurt/M.)

Der Unternehmer darf demnach nur befähigte, das heißt geeignete Personen einsetzen. Um rechtssicher zu sein, muss er die Eignung also auf irgendeine Art und Weise beurteilen, um eine unzureichende Eignung möglichst auszuschließen.

Auch relevant in diesem Zusammenhang ist der Grundsatz aus § 4 ArbSchG, dass Gefahren immer an der Quelle zu bekämpfen sind. Das bedeutet für die Thematik der Eignung, dass gänzlich ungeeignete Personen nicht für Arbeiten mit mobilen Arbeitsmitteln eingesetzt werden sollten. Eine bedingte Eignung, die zu Gefahren führen kann, ist ebenfalls an der Quelle zu bekämpfen, z. B. durch Sehhilfen oder Hörgeräte.

Betriebssicherheitsverordnung

Auch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt in § 6 indirekt die Durchführung einer Eignungsbeurteilung vor, ohne das Wort Eignung explizit zu nennen.

"Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden."

- BetrSichV § 6 Absatz 1 Satz 4

"In der Lage sein" heißt dabei nichts anderes als ausreichend körperlich, geistig und charakterlich geeignet zu sein. Wenn der Arbeitsgeber rechtssicher "darauf achten" möchte, dass die Beschäftigten geeignet sind, dann kann er dies nur durch eine dokumentierte Eignungsbeurteilung erreichen.

Noch konkreter wird es letztendlich im Anhang 1 der BetrSichV.

"Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
a) selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind [...]"

- BetrSichV Anhang 1 Punkt 1.9

Selbstfahrende Arbeitsmittel sind ganz klassisch alle Flurförderzeuge, Erdbaumaschinen, Teleskopstapler, fahrbare Hubarbeitsbühnen und viele Krane.

Dass eine ausreichende Eignung bestehen muss, geht aus diesem Zitat unmissverständlich hervor. Systematisch "dafür sorgen", dass diese Anforderung im Betrieb erfüllt wird, kann der Arbeitgeber nur durch eine dokumentierte Eignungsbeurteilung. Noch immer ist allerdings nicht die Rede von der G 25 oder anderen konkreten Untersuchungen.

DGUV-Regelwerk

Dass Fahr- und Steuerpersonal geeignet sein muss, geht final nochmals eindeutig aus dem Regelwerk der DGUV hervor, z. B. aus der Vorschrift 68 für Flurförderzeuge.

"Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben."

- DGUV V 68 § 7

Gleiches gilt auch für andere mobile Arbeitsmittel in den jeweiligen Vorschriften und Regeln:

  • Flurförderzeuge: DGUV V 68 § 7
  • Teleskopmaschinen: DGUV V 68 § 7, da es sich bei Teleskopstaplern auch um Flurförderzeuge handelt
  • Krane: DGUV V 52 § 29 sowie DGUV I 209-012 Punkt 2
  • Anschlagen von Lasten: DGUV R 109-017 Punkt 3.4
  • Erdbaumaschinen: DGUV R 100-500 Kap. 2.12 Punkt 3.2
  • Hubarbeitsbühnen: DGUV I 208-019 Punkt 5.3

Ebenfalls wird die Bedingung der Eignung für das Steuern von mobilen Arbeitsmitteln in den verschiedenen Ausbildungsgrundsätzen der DGUV nochmals genannt:

  • Flurförderzeuge: DGUV G 308-001 Punkt 2.1
  • Teleskopmaschinen: DGUV G 308-009 Punkt 2.1
  • Krane: DGUV G 309-003 Punkt 2.1
  • Erdbaumaschinen: DGUV G 301-005 Abschnitt 3
  • Hubarbeitsbühnen: DGUV G 308-008 Abschnitt 2

Spätestens durch das DGUV-Regelwerk muss der Unternehmer also zu dem Schluss kommen, eine Eignungsbeurteilung durchzuführen.

Technische Regeln für Betriebssicherheit

Die TRBS 2111 Teil 1 mit dem Titel "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln" schreibt dem Unternehmer ebenfalls vor, Gefährdungen durch unzureichende Eignung zu minimieren.

"Maßnahmen gegen Gefährdung durch unzureichende Eignung und Qualifikation der Beschäftigten
(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch unzureichende Eignung und Qualifikation von Beschäftigten bei der Verwendung mobiler Arbeitsmittel reduziert werden."

- TRBS 2111 Teil 1 Punkt 3.3.13

Eine solche Festlegung ist klassischerweise die Durchführung einer Eignungsbeurteilung vor Aufnahme der Arbeit mit mobilen Arbeitsmitteln.

Ebenfalls schreibt die TRBS 2111 Teil 1 im Abschnitt 3.5 in Bezug auf den weiter oben genannten Paragraphen der Betriebssicherheitsverordnung:

"Nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BetrSichV hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die mobilen Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Hier dienen z. B. folgende Maßnahmen:
- Feststellen der fachlichen und körperlichen Eignung von Beschäftigten"

- TRBS 2111 Teil 1 Abschnitt 3.5

Hier wird nicht nur festgehalten, dass das Personal geeignet sein muss, sondern auch, dass der Unternehmer diese Eignung feststellen muss. Dies ist also der konkrete Hinweis auf die Durchführung einer Eignungsbeurteilung.

Ist die G 25 Pflicht?

Bis jetzt ist in keiner Vorschrift die G25-Untersuchung erwähnt worden. Es geht stets lediglich darum, die Eignung festzustellen, um die Gefährdung für alle Beteiligten zu reduzieren.

In einer Durchführungsanweisung zum oben genannten § 7 der DGUV V 68 "Flurförderzeuge" wird eine Empfehlung ausgesprochen:

„Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ [...] festgestellt werden.“

- Durchführungsanweisung zu § 7 Abs. 1 DGUV V 68

Diese Empfehlung steht nicht in der Vorschrift direkt, sondern lediglich in einer Durchführungsanweisung. Zudem wurde die Vorschrift und dementsprechend auch die Durchführungsanweisung seit der Überarbeitung der Eignungsuntersuchungen noch nicht überarbeitet.
Es bleibt also abzuwarten, ob sich in Zukunft auch in der Durchführungsanweisung etwas ändern wird.

Des Weiteren ist im DGUV Grundsatz 308-001 für die Ausbildung von Fahrerinnen und Fahrern, der erst im Dezember 2022 überarbeitet wurde, zu lesen:

"Zur Beurteilung der körperlichen Eignung kann eine Untersuchung nach den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen Kapitel 2.2 DGUV Empfehlungen zur Eignungsbeurteilung wichtige Anhaltspunkte geben."

- DGUV G 308-001 Kapitel 2.1

Auch hier wird lediglich aufgezeigt, dass die DGUV Empfehlung zur Eignungsuntersuchung aus Kapitel 2.2 (inhaltlich die frühere G 25) nicht verpflichtend ist, aber wichtige Anhaltspunkte geben kann.

Selbst die DGUV schreibt auf ihrer Website über die neuen DGUV Empfehlungen, dass die neuen Empfehlungen Hinweise geben, aber keine Rechtsverbindlichkeit besitzen.

Es besteht demnach keine Verpflichtung zur Durchführung der (früheren) G 25. Seit der Umbenennung der Untersuchungen geht auch bereits aus dem neuen Titel hervor, dass es sich bei den Untersuchungen um Empfehlungen handelt.

Andere Möglichkeiten zur Eignungsbeurteilung

Klar sollte sein, dass eine Eignungsuntersuchung nach den Empfehlungen der DGUV sinnvoll ist. Ein Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner ist sicherlich am besten geeignet, die körperliche Eignung von Fahr- und Steuerpersonal festzustellen.

Viele, gerade kleinere Unternehmen haben allerdings keinen Betriebsarzt und wollen bzw. müssen kostengünstig arbeiten, um konkurrenzfähig zu bleiben. Ein externer Arbeitsmediziner kostet Geld und ist zudem oft nur schwer zu finden, was uns zahlreiche Unternehmer, Führungskräfte und Ausbilder unabhängig voneinander zugetragen haben.

Damit diese Unternehmen dennoch etwas an der Hand haben, um die Eignung auch als medizinische Laien gewissenhaft und vor allem rechtssicher beurteilen zu können, gibt es Beurteilungsbögen.

Eignungs- und Tauglichkeitsbeurteilung von Resch-Verlag und Bernd Zimmermann / IAG Mainz
Protokolle für die Eignungs- und Tauglichkeitsbeurteilung von Fahr- und Steuerpersonal, © Resch-Verlag

Diese Fragebögen orientieren sich an den Empfehlungen der DGUV.

Überall, wo es sinnvoll ist, sind zudem kleine "Tests" eingebaut, um die Eignung nicht ausschließlich durch Fragen, sondern auch durch „Untersuchungen“ festzustellen. Dies ist z. B. bei der Beurteilung der Reaktionszeit oder dem räumlichen Sehen der Fall.

Bei der Thematik der Eignung geht es unweigerlich auch um persönliche Informationen des eigenen Personals. Dies ist datenschutzrechtlich ein heikles Thema.

Um auch den modernen Datenschutzanforderungen in den Bögen für die Eignungsbeurteilung gerecht zu werden, ist eine Seite jedes Fragebogens perforiert abtrennbar und wird von der zu beurteilenden Person eigenständig ausgefüllt. Die Person teilt dem Unternehmer dann nur mit, ob alle Fragen dieses Teils unbedenklich mit "Nein" beantwortet wurden, oder ob es Zweifel gibt

Bei Zweifeln an der Eignung sollte immer ein Arzt konsultiert werden, sonst käme im Falle eines Unfalles ein fahrlässiges Verhalten des Verantwortlichen in Frage, da er trotz bestehender Zweifel an der Eignung den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eingesetzt und so gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat.

Häufige Fragen und Antworten

Gibt es G 25 noch?

Die Kurzbezeichnung G 25 gibt es nicht mehr. Die früher damit bezeichnete ärztliche Untersuchung zur Eignung mit dem Titel "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" gibt es allerdings weiterhin mit dem Unterschied, dass diese kein DGUV Grundsatz mehr ist, sondern eine DGUV Empfehlung.

Ist G 25 Pflicht?

Arbeitgeber sind verpflichtet die Eignung vor der Ausführung gefährlicher Tätigkeiten (z. B. Staplerfahren) festzustellen. Die (frühere) G 25 Untersuchung ist zwar eine sinnvolle Möglichkeit dies umzusetzen, aber grundsätzlich nicht verpflichtend. Eine Beurteilung durch den Unternehmer ist auch möglich, z. B. durch einen datenschutzkonformen Fragebogen.

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