

Sowohl Unternehmer als auch Ausbilder treten häufig mit der Frage an uns heran, ob – und wenn ja, in welchen Abständen eine Fortbildung erfolgen sollte.
Hier die Antwort:
Unterweisungspflicht
ArbSchG § 7 schreibt dem Unternehmer/Arbeitgeber vor, dass er nur geeignetes und qualifiziertes Personal einsetzen darf.
Qualifiziert ist man dann, wenn man sich auf dem Stand des Rechts und der Technik befindet. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen – bei Neuerungen sogar immer (ArbSchG § 12).
Mindestens 1 x jährlich haben arbeitsplatzbezogene Unterweisungen zu erfolgen (ArbSchG § 12, BetrSichV § 12, DGUV V 1 § 4). Das gilt auch für Ausbilder. Im Grunde genommen ist jede Fortbildung eine Unterweisung.
Für Kollegen, die nur ausbilden, heißt das, dass sie auf ihre Ausbildertätigkeit bezogen 1 x jährlich zu unterweisen sind.
Eine solche Unterweisung ist oft gar nicht durch firmeninternes Personal möglich, da der Ausbilder in seinem Gebiet das größte Wissen hat. Es gibt also häufig keinen geeigneten Ansprechpartner, der ihn über seine Ausbildungstätigkeit angemessen unterweisen könnte. Alleine dadurch kann sich die Notwendigkeit von Fortbildungsveranstaltungen ergeben, wo eine Unterweisung durch Experten und andere Ausbilder erfolgt.
Zum Großteil gehen Ausbilder in den Betrieben auch anderen Tätigkeiten nach, sodass nicht zwingend 1 x jährlich ausbilderbezogen zu unterweisen ist; jedoch sollte dies alle 2 – 3 Jahre der Fall sein.
Hier sei nur am Rande erwähnt, dass das Durchführen von Unterweisungen eine Unternehmerpflicht nach dem ArbSchG darstellt – im Falle eines Unfalles kann der Unternehmer/Vorgesetzte bei nicht ausreichend durchgeführten Unterweisungen in die Haftung genommen werden.
Rechtsvorschriften
Der Begriff „Fortbildung“ wird ausdrücklich in der TRBS 2111 erwähnt:
„5.3.1 Qualifikation für Tätigkeiten mit einem Arbeitsmittel
- TRBS 2111
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird festgelegt, welche Qualifikation für Tätigkeiten mit einem Arbeitsmittel erforderlich ist, um mechanische Gefährdungen zu vermeiden, wie einschlägige Ausbildung, Erfahrungswissen, zusätzliche Qualifikation, Schulung oder Fortbildung ggf. mit Befähigungsnachweis, systematische Einarbeitung.“
Auch in den Ausbildungsgrundsätzen, z. B. im Grundsatz für Erdbaumaschinen DGUV G 301-005, wird ausdrücklich die Fort- und Weiterbildung als Voraussetzung eines Ausbilders genannt.
Aufgrund der fachlichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung und Erfahrung sind ausreichende Kenntnisse in Theorie und Praxis auf dem Gebiet der betreffenden Baumaschinen nachzuweisen"
DGUV G 301-005 Kapitel 9
In der neuen TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“, in der es um die Anforderungen an diese Personen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln geht, wird verlangt, dass diese sich durch „Teilnahme an fachspezifischen Schulungen oder Erfahrungsaustauschen“ auf dem aktuellen Stand befinden müssen (Punkt 3.3).
Das Gleiche gilt auch für Prüfsachverständige, z. B. für Krane.
So gibt Punkt 4.4 der TRBS 1203 wie folgt vor:
Die Anforderungen, sich auf dem aktuellen Stand zu halten, gilt als erfüllt, …
„… wenn Prüfsachverständige sich wenigstens alle drei Jahre durch Teilnahme an fachlichen Weiterbildungsveranstaltungen oder Erfahrungsaustauschen über den aktuellen Stand einschlägiger Regelwerke und Normen sowie den Stand der Technik hinsichtlich der zu prüfenden Krane und deren Verwendung weiterbilden. Der fachliche Bezug der Weiterbildungsveranstaltungen und Erfahrungsaustausche zu der tatsächlichen Prüfaufgabe muss gegeben sein.“
- TRBS 1203
Fazit
Diese Forderung kann auf den Ausbilderbereich analog angewendet werden, denn es ist nicht nachvollziehbar, warum die Voraussetzungen an Ausbilder – also diejenigen Kollegen, die die Personen schulen und unterweisen, die die Arbeitsmittel bedienen – geringer sein sollen als an diejenigen, die die Arbeitsmittel prüfen. Beides ist gleichermaßen wichtig und steht auf einer Ebene.
So kann man im Ergebnis auf die „wenigstens alle 3 Jahre“ bestehende Fortbildungspflicht hinweisen.
Passende Fortbildungen, an denen Sie oder Ihre Mitarbeitenden teilnehmen können, um dieser Pflicht nachzukommen sind:
- Fortbildung Krane Symposium
- Fortbildung für Ausbilder von mobilen Arbeitsmitteln
- Fortbildung für Ausbilder von Flurförderzeugführern
- Fortbildung für Ausbilder im Bereich innerbetrieblicher Transport
- Fortbildung Baustellensicherheit
- Fortbildung Arbeitssicherheit bei innerbetrieblichem Transport und Ladevorgängen
Anmerkung:
Bei einer TRBS handelt es sich um eine Regel der Technik mit sog. Vermutungswirkung. Der Unternehmer, der sich daran hält, hat den Anschein auf seiner Seite, korrekt und vorschriftsmäßig gehandelt zu haben.
Führungspersonen – und dazu zählen auch Ausbilder – über einen längeren Zeitraum nicht fortzubilden, ist kontraproduktiv im Sinne der Prävention und Unfallverhütung – unabhängig von der Möglichkeit einer juristischen Haftung, z. B. im Falle eines Unfalles mit Personenschaden (Regressmöglichkeit der Berufsgenossenschaft).