

Sowohl Unternehmer als auch Ausbilder treten häufig mit der Frage an uns heran, ob – und wenn ja, in welchen Abständen eine Fortbildung erfolgen sollte.
Hier die Antwort:
Unterweisungspflicht
ArbSchG § 7 schreibt dem Unternehmer/Arbeitgeber vor, dass er nur geeignetes und qualifiziertes Personal einsetzen darf.
Qualifiziert ist man dann, wenn man sich auf dem Stand des Rechts und der Technik befindet. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen (ArbSchG § 12).
Mindestens 1 x jährlich haben arbeitsplatzbezogene Unterweisungen zu erfolgen (ArbSchG § 12, BetrSichV § 12, DGUV V 1 § 4). Das gilt auch für Ausbilder. Im Grunde genommen ist jede Fortbildung eine Unterweisung.
Für Personen, die ausschließlich ausbilden, heißt das, dass sie auf ihre Ausbildertätigkeit bezogen 1 x jährlich zu unterweisen sind.
Eine solche Unterweisung ist oft gar nicht durch firmeninternes Personal möglich, da der Ausbilder in seinem Gebiet das meiste Wissen hat. Es gibt also häufig keinen geeigneten Ansprechpartner, der ihn über seine Ausbildungstätigkeit angemessen unterweisen könnte. Alleine dadurch kann sich die Notwendigkeit von Fortbildungsveranstaltungen ergeben, wo eine Unterweisung durch Experten und andere Ausbilder erfolgt.
Zum Großteil gehen Ausbilder in den Betrieben auch anderen Tätigkeiten nach, sodass nicht zwingend 1 x jährlich ausbildungsbezogen zu unterweisen ist; jedoch sollte dies alle 2 – 3 Jahre der Fall sein.
Hier sei nur am Rande erwähnt, dass das Durchführen von Unterweisungen eine Unternehmerpflicht nach dem ArbSchG darstellt – im Falle eines Unfalles kann der Unternehmer/Vorgesetzte bei nicht ausreichend durchgeführten Unterweisungen in die Haftung genommen werden.
Rechtsvorschriften
Der Begriff „Fortbildung“ wird ausdrücklich in der TRBS 2111 erwähnt:
„Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird festgelegt, welche Qualifikation für Tätigkeiten mit einem Arbeitsmittel erforderlich ist, um mechanische Gefährdungen zu vermeiden, wie einschlägige Ausbildung, Erfahrungswissen, zusätzliche Qualifikation, Schulung oder Fortbildung [...].“
- TRBS 2111 Punkt 5.3.1
Auch in den Ausbildungsgrundsätzen, z. B. im Grundsatz für Erdbaumaschinen DGUV G 301-005, wird ausdrücklich die Fort- und Weiterbildung als Voraussetzung eines Ausbilders genannt.
Aufgrund der fachlichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung und Erfahrung sind ausreichende Kenntnisse in Theorie und Praxis auf dem Gebiet der betreffenden Baumaschinen nachzuweisen"
DGUV G 301-005 Kapitel 9
Genaueres steht noch in der TRBS 1203 oder im DGUV Grundsatz 312-001 wie im Folgenden erläutert.
Wie häufig ist eine Fortbildung nötig?
In der neuen TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“, in der es um die Anforderungen an diese Personen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln geht, wird verlangt, dass diese sich durch „Teilnahme an fachspezifischen Schulungen oder Erfahrungsaustauschen“ auf dem aktuellen Stand befinden müssen (Punkt 3.3).
Das Gleiche gilt auch für Prüfsachverständige, z. B. für Krane.
So gibt Punkt 4.4 der TRBS 1203 wie folgt vor:
Die Anforderungen, sich auf dem aktuellen Stand zu halten, gilt als erfüllt, …
„… wenn Prüfsachverständige sich wenigstens alle drei Jahre durch Teilnahme an fachlichen Weiterbildungsveranstaltungen oder Erfahrungsaustauschen über den aktuellen Stand einschlägiger Regelwerke und Normen sowie den Stand der Technik hinsichtlich der zu prüfenden Krane und deren Verwendung weiterbilden. Der fachliche Bezug der Weiterbildungsveranstaltungen und Erfahrungsaustausche zu der tatsächlichen Prüfaufgabe muss gegeben sein.“
- TRBS 1203 Punkt 4.4
Ebenso sieht der DGUV Grundsatz 312-001 für Ausbildende im Bereich PSA gegen Absturz ebenfalls eine Fortbildungsverpflichtung alle drei Jahre vor.
"Die Ausbildenden sind verpflichtet, sich auf dem aktuellen Stand zu halten. Das betrifft u.a. die Änderungen der betrieblichen Verhältnisse und des Vorschriften und Regelwerkes sowie aktuelle Produktentwicklungen und Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen.
- DGUV Grundsatz 312-001 Kapitel 7
Die Ausbildenden haben regelmäßig, mindestens im Dreijahres-Rhythmus, an Fortbildungsveranstaltungen (z.B. an einschlägigen Kursen, Tagungen und Fachveranstaltungen) teilzunehmen."
Fazit
Diese Forderung der TRBS 1203 kann auch auf den Ausbilderbereich analog angewendet werden, denn es ist nicht nachvollziehbar, warum die Voraussetzungen an Ausbilder – also diejenigen Kollegen, die die Personen schulen und unterweisen, die die Arbeitsmittel bedienen – geringer sein sollen als an diejenigen, die die Arbeitsmittel prüfen. Beides ist gleichermaßen wichtig und steht auf einer Ebene.
Zudem kann die Vorgabe des DGUV 312-001 analog auch auf Ausbildende anderer Arbeitsmittel wie Flurförderzeuge, Teleskopstapler, Krane, Hubarbeitsbühnen, Erdbaumaschinen oder Ladungssicherung angewendet werden.
So kann man im Ergebnis nur auf die bestehende Fortbildungspflicht wenigstens alle 3 Jahre hinweisen.
Passende Fortbildungen, an denen Sie oder Ihre Mitarbeitenden teilnehmen können, um dieser Pflicht nachzukommen sind: