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Überarbeiteter Ausbildungsgrundsatz für Teleskopstapler (DGUV G 308-009)

Juli, 2022

Im Mai 2022 wurde der Ausbildungsgrundsatz für Teleskopmaschinen DGUV Grundsatz 308-009 erstmals seit seiner Ersterscheinung im Jahr 2016 umfassend aktualisiert. Dies zeigt sich nicht zuletzt dadurch, dass das Dokument jetzt 31 anstatt zuvor 22 inhaltsgefüllte Seiten hat.

Sie finden den DGUV Grundsatz und noch mehr Vorschriften immer aktuell in unserem Vorschriftenverzeichnis.

In diesem Beitrag fassen wir die wesentlichen Änderungen für Sie kurz zusammen.

Anschlagen von Lasten als neuer Ausbildungsinhalt

Teleskopmaschinen werden häufig mit einem Kranhaken oder durch ein Anbaugerät mit einer Hubwinde ausgestattet und damit praktisch als Kran eingesetzt. Eng mit dem Kranbetrieb verbunden ist auch immer das Thema "Anschlagen von Lasten".

Dieses Thema wurde in der Aktualisierung deshalb in die zu schulenden Lehrinhalte für die Qualifizierung der Stufe 2a (Abschnitte 7.2.1 und 7.2.2) mit aufgenommen. Dies betrifft also vor allem die Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen, häufig auch "Rotos" genannt.

Wer Bediener von Teleskopstaplern nach dem DGUV Grundsatz ausbildet - und das sollte prinzipiell jeder Ausbilder tun - muss seine Schüler fortan also auch über das Anschlagen von Lasten unterweisen.

Generell nimmt die DGUV das Thema Anschlagen von Lasten immer ernster. Wie in diesem Beitrag erläutert, sollten nach der neuen DGUV Regel 109-017 auch Anschläger ausgebildet werden und diese Ausbildung mit einem Befähigungsnachweis bescheinigt bekommen.

Fachausweis für Anschläger von Lasten im Hebezeugbetrieb / Ausweis Anschläger - Resch-Verlag und Bernd Zimmermann / IAG Mainz

Neue Lehrinhalte in der Theorie

Die theoretischen Lehrinhalte wurden in erster Linie über einen Abschnitt "Spezielle Bestimmungen für den Kranbetrieb" ergänzt. Dort werden folgende Beispielinhalte aufgezählt, in denen auch das Anschlagen von Lasten abgedeckt wird:

  • Überlastung vermeiden
  • Lastpendeln vermeiden
  • Schrägzug vermeiden
  • Last nie über Personen führen
  • Festsitzende Lasten nie losreißen
  • Geeignete Lastaufnahme- und Anschlagmittel auswählen
  • Lasten sicher anschlagen (siehe DGUV Information 209-013 „Anschläger“)

Neue Übungen für die Praxis

Auch in den praktischen Lehrinhalten wurde das Thema "Anschlagen von Lasten" berücksichtigt. Als notwendige Übungen für den Anschlägerbereich nennt die DGUV:

  • Auswahl geeigneter Lastaufnahme- und Anschlagmittel
  • Einüben des sicheren Anschlagens an der Last

Verbot von Arbeitsbühnen, die mit den Gabelzinken aufgenommen werden

Teleskopmaschinen lassen sich durch Anbaugeräte zu einer Hubarbeitsbühne umfunktionieren. Dies ist äußerst praktisch, birgt jedoch auch viele zusätzliche Gefahren, weshalb eine eigene Zusatzausbildung (Stufe 2b) nötig ist.

Für den Einsatz von Arbeitsbühnen an Teleskopstaplern bezieht die DGUV nun Stellung was sogenannte "nicht-integrierte" Arbeitsbühnen angeht (Abschnitt 3.3.2). Das sind Arbeitsbühnen, die üblicherweise an den Gabelzinken des Teleskopstaplers aufgenommen werden, aber nicht aus der Bühne heraus gesteuert werden können. Sie unterscheiden sich demnach nicht von den Arbeitskörben, die an Gabelstaplern zum Einsatz kommen.

Nicht integrierte Arbeitsbühnen an Teleskopstaplern sind nun auch seitens der DGUV verboten, da sie nicht dem Stand der Technik entsprechen.

Nach dem aktualisierten Grundsatz sind demnach nur noch integrierte Arbeitsbühnen erlaubt - also solche Anbaugeräte, bei denen die Steuerung direkt aus der Arbeitsbühne erfolgt und nicht von dem Fahrersitz des Teleskopstaplers aus. Diese Arbeitsbühnen sind an das Gerät angeschlossen und damit integriert in die Steuerung der Maschine, daher der Name.

Zuvor wurde bereits in der TRBS 2121 Teil 4 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen
Arbeitsmitteln“
deklariert, dass nicht-integrierte Arbeitsbühnen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen.

Widersprüche zwischen DGUV Grundsätzen geklärt.

Da Teleskopmaschinen häufig auch als Krane und Hubarbeitsbühnen eingesetzt werden, gab es immer wieder Unklarheiten bezüglich der Übertragbarkeit der Ausbildungen zwischen diesen drei Gerätetypen. In der aktualisierten Fassung hat die DGUV diese Problemstellung adressiert (Abschnitte 3.3.1 und 3.3.2).

Wichtig zu beachten ist nur, dass es hierbei lediglich um die Zusatzqualifizierungen (Stufe 2a und 2b) geht. Wer einen Teleskopstapler bedienen möchte, der muss immer die Qualifizierung der Stufe 1 erfüllen.

Ausbildung als Kranführer

Fahrausweis für Krane - Resch-Verlag und Bernd Zimmermann / IAG Mainz
  • Wenn Sie bereits einen Befähigungsnachweis nach DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ zum Führen von Fahrzeugkranen oder LKW-Ladekranen haben, darf die Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler nach Stufe 2a bescheinigt werden.
  • Umgekehrt dürfen Sie mit einer alleinigen Zusatzqualifizierung der Stufe 2a allerdings keinen Kran bedienen.

Ausbildung als Bediener von Hubarbeitsbühnen

Bedienerausweis Hebebühnen und Hubarbeitsbühnen
  • Wenn Sie bereits einen Befähigungsnachweis zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen mit Teleskoparm haben, darf die Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler nach Stufe 2b bescheinigt werden.
  • Umgekehrt dürfen Sie mit einer alleinigen Zusatzqualifizierung der Stufe 2b allerdings keine Hubarbeitsbühne bedienen.

Neue DGUV Information „Sicherer Umgang mit Teleskopstaplern“ angekündigt

Neben den erwähnten Änderungen wird in den Listen der Aktualisierung auch von einer zukünftigen DGUV Information 208- 059 „Sicherer Umgang mit Teleskopstaplern“ gesprochen.

Diese ist demnach gerade in Erarbeitung. Die Aktualisierung des Grundsatzes 308-009 wurde trotzdem bereits auf die Inhalte und Gliederung der zukünftig erscheinenden DGUV Information für Teleskopmaschinen abgestimmt.

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