Zunächst besteht die Frage, ob Anschläger von Lasten grundsätzlich überhaupt ausgebildet werden müssen.
Diese Frage haben wir in diesem Artikel bereits beantwortet. Die Kurzfassung ist: Ja, auch eine Person, die "nur" Lasten anschlägt, muss dafür ausgebildet sein.
Nun besteht jedoch immer noch die Frage, ob und wenn ja wann ein bereits ausgebildeter Kranführer zusätzlich als Anschläger ausgebildet werden muss. Diese Frage beantworten wir in diesem Artikel.
Die Antwort aus diesem Artikel lässt sich auch analog auf Bediener von Flurförderzeugen/Staplern, Teleskopmaschinen und Erdbaumaschinen übertragen. Denn auch mit diesen Arbeitsmitteln werden hängende Lasten Transportiert, wodurch auch der Bereich des Anschlagens von Lasten relevant wird.
DGUV R 109-017 als Grundlage
Die Grundlage für die Ausbildung als Anschläger ist die DGUV R 109-017 „Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb“. Diese Vorschrift gibt es erst seit Ende 2020 wie in diesem Artikel beschrieben und ist deshalb vielleicht noch nicht jedem bekannt.
Nach der DGUV R 109-017 dürfen Unternehmer und Unternehmerinnen mit dem selbstständigen Anschlagen von Lasten nur Personen beauftragen, die für das selbstständige Anschlagen von Lasten qualifiziert sind und die der Unternehmerin oder dem Unternehmer ihre Befähigung dazu nachgewiesen haben.
Das bedeutet: Auch Anschläger sollten eine Prüfung in Theorie und Praxis ablegen, die als Nachweis ihrer Befähigung gilt.
Dieser Nachweis der Befähigung als Anschläger kann jedoch auch bereits in der Ausbildung als Kranführer geschehen.
Anschlagen von Lasten als Teil der Kranführerausbildung
Die Grundzüge des Anschlagens von Lasten sind auch in einer Kranführerausbildung nach DGUV G 309-003 vorgesehen.
Im Rahmen der Kranführerausbildung kann der Kranführer dem Unternehmer also bereits seine Befähigung als Anschläger nachgewiesen haben. Das ist natürlich nur dann der Fall, wenn das Anschlagen von Lasten auch tatsächlich Ausbildungsinhalt bei der Ausbildung zum Kranführer war und in den Prüfungen behandelt wurde.
Wenn ein Mitarbeiter hauptsächlich zum Führen eines Kranes eingesetzt wird und nur ab und zu seine eigenen unkomplizierten Lasten anschlägt, muss er keine gesonderte Ausbildung als Anschläger absolvieren, sofern er die Grundzüge des Anschlagens bereits in seiner Ausbildung zum Kranführer erlernt hat.
Dies gilt allerdings nur, wenn er durch seine Ausbildung tatsächlich das ausreichende Wissen zum Anschlagen seiner Lasten erhalten hat. In einem solchen Fall sollte genau dokumentiert werden, was Ausbildungsinhalt war und welche Lasten im Betrieb vom Kranführer angeschlagen werden.
Wann ist man noch Kranführer und ab wann ist man Anschläger?
Ab wann muss nun ein Kranführer als Anschläger ausgebildet werden?
Die Schwierigkeit an der Sache ist: Es gibt einen fließenden Übergang von einem Kranführer, der ab und zu seine eigenen Lasten anschlägt zu einer Person die Lasten regelmäßig oder ausschließlich anschlägt, also einem klassischen Anschläger.
Es gibt keinen bestimmten Punkt in den Rechtsvorschriften, ab dem man einen Kranführer zusätzlich als Anschläger ausbilden muss. Das zu entscheiden liegt im Ermessen des Unternehmers. Falls es allerdings zu einem Unfall beim Anschlagen durch einen Kranführer kommt, ist die Frage seitens der Behörden wahrscheinlich, wieso dieser keine zusätzliche Befähigung als Anschläger hatte. Der Unternehmer hat dann zu beweisen, wieso diese gesonderte Ausbildung nicht nötig war.
Die Empfehlungen des IAG Mainz
Wer kein ausgebildeter Kranführer ist, sollte in jedem Fall als Anschläger ausgebildet werden, sobald er Lasten selbstständig anschlägt. So sieht es auch die DGUV R 109-017 vor.
Wer ausgebildeter Kranführer ist sollte als Anschläger ausgebildet werden wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte erfüllt werden:
- Das Anschlagen von Lasten war nicht Inhalt der Kranführerausbildung (obwohl es das nach DGUV G 309-003 sollte).
- Es werden Lasten angeschlagen, für die Kenntnisse notwendig sind, die nicht Teil der Grundausbildung als Kranführer waren.
- Der Kranführer schlägt regelmäßig Lasten ausschließlich an, ist also als Gehilfe für einen anderen Kranführer tätig.
- Es werden komplizierte Lasten angeschlagen (z. B. asymmetrische, zerbrechliche, besonders schwere oder große Lasten).
- Es werden besondere Anschlag- oder Lastaufnahmemittel (z. B. Traversen oder kraftschlüssige Lastaufnahmemittel) oder Anschlagarten verwendet.
- Es werden häufig verschiedene Lasten angeschlagen.
- Es werden besondere Hebetechniken durchgeführt (z. B. Drehen und Wenden von Lasten)
- Es ist im Vorhinein nicht klar, welche Lasten angeschlagen werden müssen (z. B. bei Vermietung eines Kranes einschließlich Kranführer / Anschläger)
Nach der Ausbildung zum Anschläger sollte der Kranführer dann auch den zusätzlichen Fachausweis für Anschläger erhalten. Diesen kann er bei Bedarf gegenüber den Behörden und Ämtern vorzeigen, so ist er und der Unternehmer rechtlich auf der sicheren Seite.