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Zusatzqualifizierung für Flurförderzeuge: Für welche Bauarten und Anbaugeräte ist sie nötig?

August, 2025
Erschienen:
Betriebliche Prävention

Die Bandbreite der verschiedenen Bauarten von Flurförderzeugen ist groß – vom muskelkraftbetriebenen Handgabelhubwagen über den klassischen Frontgabelstapler mit Gabelzinken bis hin zum Reach Stacker, der Container mittels eines speziellen Spreaders über einen Teleskoparm aufnimmt.

Nach einer Qualifizierung zum Flurförderzeugführer – in der Praxis häufig als „Staplerschein“ bezeichnet – dürfen nicht alle Arten von Flurförderzeugen bedient werden, da jede Bauart seine ganz eigenen Gefahren mit sich bringt. Obwohl dies bereits seit mehreren Jahrzehnten der Fall ist, ist immer noch nicht allen Betrieben klar, für welche Flurförderzeuge eine zusätzliche Qualifizierung nötig ist.

Auch durch eine Überarbeitung des DGUV Grundsatz 308-001 Ende 2022 mit dem jetzigen Titel „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern“, der die Qualifizierung des Bedienpersonals von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand regelt, bekommt dieses Thema wieder vermehrt Aufmerksamkeit in den Betrieben.

Dreistufige Qualifizierung

Die Qualifizierung zum Flurförderzeugführer ist in drei Stufen gegliedert:

  • Stufe 1: Allgemeine Qualifizierung
  • Stufe 2: Zusatzqualifizierung
  • Stufe 3: Betriebliche Qualifizierung

Die Stufe 1 findet meist auf einem klassischen Gabelstapler (Bauart: Frontstapler) statt und beinhaltet alle Grundlagen für Personen, die zuvor noch keine Qualifizierung im Bereich der Flurförderzeuge erworben haben. Sie ist gegliedert in einen theoretischen und einen praktischen Teil und wird mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abgeschlossen.

Hinweis: Auch in diesem Artikel wird – wenn nicht näher bestimmt – davon ausgegangen, dass die Stufe 1 auf der Bauart „Frontstapler“ absolviert wurde.

Frontstapler Qualifizierung Stufe 1
Klassischer Frontstapler: Die Bauart, auf der die allgemeine Qualifizierung in der Regel stattfindet

Nach einer erfolgreichen allgemeinen Qualifizierung ist nach dem neuen DGUV G 308-001 das Ausstellen eines Fahrausweises (Staplerschein) und eines Qualifikationszertifikats durch den Ausbilder/Qualifizierenden Pflicht (DGUV G 308-001 Abschn. 3.6).

Neben der allgemeinen Qualifizierung ist auch die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) in jedem Fall nötig, die zwar keine Prüfungen, aber dennoch eine Dokumentation erfordert. Dabei findet in einem gerätebezogenen Teil eine Einweisung in die Steuerung aller Flurförderzeuge statt, die bedient werden sollen, da sich diese vom Schulungsgerät unterscheiden können. Im verhaltensbezogenen Teil findet hauptsächlich eine Unterweisung über die Inhalte der im Betrieb relevanten Betriebsanweisungen statt.

Die Qualifizierung (vor allem Stufe 1 und 2) darf nur von qualifizierten Ausbildern/Qualifizierenden durchgeführt werden, die bestimmte Anforderungen erfüllen – wie bspw. die Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang für Flurförderzeugführer.

Rechtliche Änderung: Durch die neue TRBS 1116 (erschienen im November 2022) ist übrigens auch bei Mitgänger-Flurförderzeugen eine Qualifizierung mit Lernerfolgskontrollen(n) und nachvollziehbarer (schriftlicher) Beauftragung gefordert. Der genaue Aufbau, Inhalt und die Dauer sind allerdings nicht festgelegt. Der DGUV G 308-001 kann hier zur Orientierung herangezogen werden.

Zusatzqualifizierung

Eine Zusatzqualifizierung (Stufe 2) ist immer nur dann nötig, wenn „spezielle Flurförderzeuge“ oder „besondere Anbaugeräte“ eingesetzt werden (DGUV G 308-001 Abschn. 3.1). Beispiele, welche Bauarten oder Anbaugeräten als „speziell“ bzw. „besonders“ gelten, werden später im Artikel erläutert.

Allgemein schreibt der DGUV Grundsatz 308-001:

„In der Regel erfolgt die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) auf Gabelstaplern [gemeint sind Frontstapler]. Daher müssen Bedienpersonen, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren, an einer zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahme (Stufe 2) teilnehmen.“

DGUV G 308-001 Abschn. 3.3

Ein juristisch wasserdichtes Vorgehen ist also, wenn eine zusätzliche Qualifizierung der Stufe 2 immer dann durchgeführt wird, sobald eine „andere“ Flurförderzeug-Bauart bedient werden soll, die nicht im Rahmen der allgemeinen Qualifizierung behandelt wurde. Gleiches gilt für Anbaugeräte.

Die genauen Inhalte und die Dauer sind – anders als bei der Stufe 1 – nicht vorgeschrieben und abhängig von „Gerätebauart und Einsatzgebiet“ (DGUV G 308-001 Abschn. 3.5). Auch die Stufe 2 besteht allerdings aus einem theoretischen und einem praktischen Teil mit abschließenden Prüfungen in Theorie (Fragebogen, Anzahl der Fragen nicht vorgegeben, Bestehensgrenze von 70 % in Anlehnung an Stufe 1) und Praxis (Prüfungsfahrt).

Inhaltlich muss all das thematisiert werden, was zur sicheren Verwendung der Bauart oder des Anbaugeräts relevant ist und nicht bereits in der allgemeinen Qualifizierung behandelt wurde.

Je größer demnach die Unterschiede sind – zwischen der Bauart, die in Stufe 2 geschult wird und der Bauart, die bereits in Stufe 1 behandelt wurde – umso länger muss die Qualifizierung dauern. Gleiches gilt auch hier für Anbaugeräte. Von einer Durchführung in wenigen Stunden bis mehreren Tagen ist hier alles denkbar.

Ist die Qualifizierung der Stufe 1 bereits länger her, ist es ratsam, diese nochmals vollständig oder zumindest die wichtigsten Aspekte zu wiederholen. Im Rahmen eines erneuten Tests kann auch ohne vorherige Wiederholung der Inhalte schnell überprüft werden, ob das nötige Wissen noch vorhanden ist.

Nach jeder erfolgreichen Zusatzqualifizierung ist nach dem neuen DGUV G 308-001 – wie auch nach der Stufe 1 Qualifizierung – das Ausstellen eines Fahrausweises bzw. ein Eintrag darin und das Ausstellen eines Qualifikationszertifikats durch den Ausbilder/Qualifizierenden Pflicht (DGUV G 308-001 Abschn. 3.6).

Qualifikationszertifikat und Fahrausweis für Flurförderzeuge
Qualifikationszertifikat und Fahrausweis für Flurförderzeuge (Resch-Verlag)

Zudem sollte nach einer Zusatzqualifizierung der Fahrauftrag angepasst werden, da sich die Beauftragung zur Sicherheit nur auf die Bauarten beziehen sollte, für die eine Qualifizierung vorliegt. Wenn sich der Aufgabenbereich durch Qualifizierung auf weitere Bauarten erweitert, muss demnach auch der Fahrauftrag entsprechend weiter gefasst werden.

Bauarten

Um zumindest bei einigen prominenten Bauarten die Unsicherheit zu beseitigen, ob es sich um „besondere Flurförderzeuge“ handelt, nennt die DGUV im Grundsatz 308-001 in Abschnitt 3.1 folgende Beispiele, für die unzweifelhaft eine Zusatzqualifizierung (Stufe 2) mit erneuten Prüfungen nötig ist:

  • Schubmaststapler
  • Seitenstapler
  • Dreiseitenstapler
  • Portalwagen, Portalhubwagen (Van Carrier)
  • Teleskopstapler zum Containerhandling (Reachstacker),
  • Gabelstapler zum Containerhandling

Es ist allerdings wichtig hervorzuheben, dass es sich hierbei nur um Beispiele handelt. Nur weil eine Bauart nicht unter den Beispielen aufgeführt ist, bedeutet das nicht, dass keine Zusatzqualifizierung erforderlich ist.

Weitere Beispiele, bei denen es aufgrund der vielen Besonderheiten und zusätzlichen Gefahren äußerst ratsam ist, eine Zusatzqualifizierung durchzuführen, sind:

  • Kommissioniergeräte mit hebbarem Steuerstand und Kommissionierstapler
  • Wagen und Schlepper
  • Lkw-Mitnahmestapler

Die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) kann mit entsprechend angepassten Inhalten auch direkt auf einer der genannten Bauarten durchgeführt werden (DGUV G 308-001 Abschn. 3.1 Satz 4 und 5). Soll danach allerdings ein klassischer Frontstapler bedient werden, ist hierfür wiederum eine Zusatzqualifizierung nötig.

Schubmaststapler

Der in Regalbereichen häufig eingesetzte Schubmaststapler stand vor der letzten Überarbeitung des DGUV Grundsatzes nicht unter diesem Begriff in den aufgelisteten Beispielen, sondern war nur unter dem Begriff „Regalflurförderzeug“ mitgemeint. Wegen der nun expliziten Nennung werden neuerdings vermehrt Schulungen auf Schubmaststaplern durchgeführt bzw. nachgeholt, um dem derzeitigen Rechtszustand gerecht zu werden.

Flurförderzeug Bauart Schubmaststapler
Bauart „Schubmaststapler“ mit verschiebbarem Hubmast und Sitz quer zur Fahrtrichtung (Bildquelle: STILL GmbH)

Zur Schulung dieser Bauart haben wir vom IAG Mainz zusammen mit dem Resch-Verlag eine spezielle Präsentation für die Zusatzqualifizierung von Schubmaststaplern mit abgestimmten Testbogen für die theoretische und praktische Prüfung erstellt.

Zusatzqualifizierung Schubmaststapler
Schulungspräsentation für die Zusatzqualifizierung Schubmaststapler

Lkw-Mitnahmestapler

Lkw-Mitnahmestapler (auch Lkw-Mitnehmstapler oder Huckepackstapler genannt) können zum Transport hinten auf einen Lkw mit entsprechender Halterung aufgeladen werden.

Flurförderzeug Bauart Lkw-Mitnahmestapler
Lkw-Mitnahmestapler zum Transport an Lkw angebracht

Sie weisen viele Parallelen zum Schubmaststapler auf – z. B. den vorschiebbaren Gabelträger und die feststehenden Radarme. Zudem sind die meisten Geräte dieser Bauart geländegängig und viele Geräte verfügen über Zusatzausrüstung wie Abstützungen, Allradantrieb oder eine 4-Wege Lenkung.

Aufgrund dieser Besonderheiten sollte für Lkw-Mitnahmestapler ebenfalls eine Zusatzqualifizierung durchgeführt werden, auch wenn die DGUV diese Bauart nicht explizit unter den Beispielen auflistet.

Auch für diese Bauart gibt es vorgefertigte Schulungsfolien und einen abgestimmten Testbogen, um die Zusatzqualifizierung effektiv umzusetzen.

Zusatzqualifizierung Lkw-Mitnahmestapler Flurförderzeuge
Zusatzqualifizierung Lkw-Mitnahmestapler (Resch-Verlag)

Kommissionier-Flurförderzeuge

Der Dreiseitenstapler als ein Vertreter der Flurförderzeuge zum Kommissionieren verfügt über viele Besonderheiten wie eine 180-Grad Schwenk-Schubgabel die das Aufnehmen der Lasten von drei Seiten (links, rechts, frontal) ermöglicht. Weitere Besonderheiten sind der Einsatz in Schmalgängen – die Bauart wird deshalb auch als Schmalgangstapler bezeichnet – und der hebbare Steuerstand (bei Man-Up Geräten).

Dreiseitenstapler und Kommissionierstapler
Bauart „Dreiseitenstapler“ (links) und Kommissionierstapler (rechts)
(Bildquelle: Linde Material Handling GmbH)

Die letzten beiden Besonderheiten treffen allerdings auch auf Kommissioniergeräte und Kommissionierstapler zu, weshalb es ratsam ist, für alle Flurförderzeuge, die einen hebbaren Fahrerstand haben oder für den Einsatz im Schmalgang ausgestattet sind, eine Zusatzqualifizierung durchzuführen – nicht nur für Dreiseitenstapler.

Zum Durchführen der Zusatzqualifizierung im Bereich der Kommissionier-Flurförderzeuge gibt es ebenso eine Powerpoint-Präsentation und Testbogen vom Resch-Verlag.

Präsentation Kommissionierstapler Zusatzqualifizierung
Präsentation Kommissionierstapler

Wagen und Schlepper

Wagen und Schlepper unterscheiden sich stark von anderen Flurförderzeugen, da sie selbst keine Lasten anheben oder aufnehmen können, sondern diese nur transportieren. Dennoch handelt es sich um Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand, wodurch eine Qualifizierung nach DGUV G 308-001 erforderlich ist.

Wagen mit Plattform zum Transport von Ladung
Wagen mit Plattform zum Transport von Ladung

Im Rahmen der Qualifizierung sind allerdings gänzlich andere Themeninhalte relevant, die eine Zusatzqualifizierung erfordern. Das Kuppeln, Verziehen sowie Abstellen von Anhängern und die Sicherung der transportierten Ladung sind dabei wichtige Schwerpunkte.

Abgrenzung zu geländegängigen Teleskopstaplern

Geländegängige Teleskopstapler, die nach der Baunorm DIN EN 1459 gebaut werden (auch Teleskopmaschinen genannt), gelten als vollständig eigene Maschinenkategorie. Demnach ist für diese Geräte eine komplett separate Grundqualifizierung (Stufe 1) nach einem anderen DGUV Grundsatz notwendig (DGUV G 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“).

Teleskopmaschine mit drehbarem Oberwagen und Abstützungen
Teleskopmaschine mit drehbarem Oberwagen und Abstützungen

Diese Qualifizierung wird zudem von einem speziellen Ausbilder für Teleskopmaschinen durchgeführt, der u. a. einen Lehrgang diesbezüglich besucht hat. Ebenfalls wird nach der Qualifizierung zum Teleskopmaschinenfahrer ein anderer Befähigungsnachweis ausgestellt als im Bereich der Flurförderzeuge.

Abbildung Ausweis und Zertifikat Teleskopmaschinen
Qualifikationszertifikat und Fahrausweis für Teleskopmaschinen
(Resch-Verlag)

Der „Teleskopstapler zum Containerhandling“ – auch Reach Stacker / Reachstacker genannt – ist dabei ein Ausreißer. Es handelt sich zwar ebenfalls um einen Teleskopstapler, allerdings nicht um einen geländegängigen. Zudem werden diese Maschinen nach der Baunorm DIN EN ISO 3691 der Flurförderzeuge gebaut. Reach Stacker zählen damit bezüglich der Qualifizierung zu den Flurförderzeugen, sodass eine Zusatzqualifizierung (Stufe 2) nach DGUV G 308-001 hier ausreichend ist bzw. eine Stufe 1, wenn diese auf dieser Bauart stattfindet.

Hubwagen und Mitgänger-Flurförderzeuge

In der Regel werden Mitgänger-Flurförderzeuge und Hubwagen mit Fahrerstand oder Fahrersitz (Handgabelhubwagen, Niederhubwagen, Hochhubwagen, Doppelstockgeräte) bereits in der allgemeinen Qualifizierung thematisiert, wodurch bereits theoretisches Grundwissen vorhanden ist.

Eine weit verbreitete Auffassung ist deshalb, dass bei bereits vorhandener Stufe 1 auf einem Frontstapler zur Bedienung von Hubwagen keine Zusatzqualifizierung nötig ist, sondern eine umfangreichere Einweisung ausreicht, die nochmals alle Unterschiede zum Frontstapler aufzeigen sollte.

Es ist zusätzlich ratsam nach dieser Einweisung die ersten Arbeitsspiele vorzugeben und zu beaufsichtigen, um sich davon zu überzeugen, dass die Befähigung der neuen Bauart auch in der Praxis vorhanden ist. Wird das gegebene Arbeitsspiel und dessen Beaufsichtigung zusätzlich dokumentiert, hat man dadurch sogar eine Art praktische Prüfung durchgeführt.

Anders verhält es sich, wenn noch gar keine Stufe 1 Qualifizierung vorhanden ist. Dann braucht die Bedienperson, auch wenn „nur“ ein Hubwagen mit Fahrerstand oder Fahrersitz und keine klassischen Frontstapler bedient werden sollen, zunächst eine Stufe 1 nach DGUV G 308-001. Seit Erscheinen der TRBS 1116 ist zudem auch für Mitgänger-Flurförderzeuge eine Qualifizierung in Theorie und Praxis mit Lernerfolgskontrolle gefordert (wenn diese noch nicht innerhalb einer Stufe 1 Qualifizierung erworben wurde wie oben beschrieben).

Wer mit der Schulung von Mitgänger-Flurförderzeugen und insbesondere Handgabelhubwagen zu tun hat, kann dafür folgende Präsentationen nutzen.

Lehrsystem Mitgänger-Flurförderzeuge
Lehrsystem für Mitgänger-Flurförderzeuge mit passendem Testbogen
Unterweisung Handhubwagen - Sicherer Einsatz von Handhubwagen
Unterweisung "Sicherer Einsatz von Handhubwagen"

Anbaugeräte

Die DGUV nennt als Beispiel für ein „besonderes Anbaugerät“, für das eine Zusatzqualifizierung mit erneuten Prüfungen nötig ist, „Klammern für Gewichte größer als 1 t“ (DGUV G 308-001 Abschn. 2.1).

Hierbei gilt allerdings das Gleiche wie für andere Bauarten: Nur weil die Klammer als einziges Beispiel aufgeführt wird, bedeutet das nicht, dass für andere Anbaugeräte keine Zusatzqualifizierung nötig ist.

Analog zum gegebenen Beispiel der Klammer sollte beispielsweise mindestens für alle kraftschlüssigen Anbaugeräte eine Zusatzqualifizierung durchgeführt werden – unabhängig vom Gewicht der Last:

  • reibkraftschlüssige Anbaugeräte (Klammern/Zangen
  • magnetische Anbaugeräte (Lasthebemagnete)
  • Anbaugeräte, die Lasten über Unterdruck anheben (Vakuumheber)

Auf Nummer sicher geht man, wenn für alle Anbaugeräte eine Stufe 2 absolviert wird, die keine Gabelzinken sind. Beispiele dafür sind:

  • Schaufeln
  • Kippbehälter
  • Greifer (z. B. Baumgreifer, Fassgreifer)
  • Arbeitskörbe für das Heben von Personen
  • Lasthaken

Bei all diesen Anbaugeräten handelt es sich nach gängiger Einschätzung um „besondere Anbaugeräte“, bei denen die Handhabung verglichen mit Gabelzinken stark abweicht und somit eine Zusatzqualifizierung erforderlich ist.

Anbaugerät „Lasthaken“ zum Transport hängender Lasten mit Gabelstaplern
Anbaugerät „Lasthaken“ zum Transport hängender Lasten mit Gabelstaplern

Keine Zusatzqualifizierung ist nach gängiger Auslegung des DGUV G 308-001 nötig bei Anbaugeräten wie:

  • Austausch der Gabelzinken durch längere Gabelzinken
  • Anbau von Gabelzinkenverlängerungen (Gabelschuhe)
  • hydraulischer Seitenschieber
  • hydraulische Zinkenverstellung

Im Rahmen der Stufe 1 wurden diese Anbaugeräte bzw. Zusatzfunktionen meist bereits thematisiert (falls nicht sollte dies im Rahmen einer kurzen Unterweisung nachgeholt werden). Eine Einweisung in die konkrete Handhabung und Tragfähigkeit des Anbaugeräts ist allerdings trotzdem nötig – das geht bereits aus dem Arbeitsschutzgesetz hervor (ArbSchG § 12).

Da es sehr viele verschiedene Anbaugeräte gibt, muss stets im Einzelfall entschieden werden, ob die Abweichung in der Handhabung und die damit einhergehenden zusätzlichen Gefahren noch klein genug sind, damit eine Unterweisung/Einweisung ausreicht oder bereits groß genug sind, um eine Zusatzqualifizierung zu fordern. Um dies entscheiden zu können, ist es wiederum wichtig, dass auch die Ausbilder/Qualifizierenden ihrerseits durch Ausbilderlehrgänge geschult sind.

Rechtlich sicher ist man immer dann, wenn für alle Anbaugeräte, die keine klassischen Gabelzinken sind, eine Stufe 2 durchführt und dies durch einen Eintrag im Fahrausweis und die Ausstellung eines Qualifikationszertifikats auch dokumentiert wird.

Da Inhalte und Dauer allerdings nicht vorgeschrieben sind, muss eine Zusatzqualifizierung nur so lang dauern, wie für das jeweilige Anbaugerät nötig. Da eine Unterweisung bzw. Einweisung sowieso rechtlich gefordert ist, ist der Weg zur Zusatzqualifizierung auch nicht mehr weit, indem eine kurze theoretische und praktische Prüfung durchführt wird. Auch lässt sich eine Zusatzqualifizierung ggf. mit der jährlichen Unterweisung kombinieren, um den Zeit- und Organisationsaufwand zu reduzieren.

Fazit

Nach einer allgemeinen Qualifizierung (Stufe 1) nach DGUV G 308-001 dürfen nur die Bauart(en) sowie Anbaugeräte von Flurförderzeugen bedient werden, die im Rahmen der Qualifizierung in Theorie und Praxis behandelt sowie abgeprüft wurden. In der Regel sind dies Frontstapler mit Gabelzinken.

Für spezielle Flurförderzeuge und besondere Anbaugeräte muss eine Zusatzqualifizierung (Stufe 2) mit auf die notwendigen Inhalte angepasster Dauer und erneuter theoretischer und praktischer Prüfung durchgeführt werden.

Die DGUV nennt Beispiele für Bauarten und Anbaugeräte, bei denen eine zusätzliche Qualifizierung (Stufe 2) in jedem Fall gefordert ist. Die allgemeine Forderung betrifft allerdings auch Bauarten sowie Anbaugeräte, die nicht explizit von der DGUV aufgelistet sind, sobald sie sich zu stark von dem unterscheiden, was Inhalt der allgemeinen Qualifizierung war.

Sowohl seitens der Arbeitssicherheit als auch der rechtlichen Absicherung geht man auf Nummer sicher, wenn man bei allen Bauarten und Anbaugeräten, die nicht im Rahmen der allgemeinen Qualifizierung (Staplerschein) behandelt wurden, eine Zusatzqualifizierung durchführt.

Sowohl nach der Stufe 1 als auch nach jeder Stufe 2 Qualifizierung müssen ein Fahrausweis ausgestellt bzw. ergänzt werden und ein Qualifikationszertifikat überreicht werden. Zudem darf die Qualifizierung nur von einem qualifizierten Ausbilder für Flurförderzeugführer durchgeführt werden.

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