In Fachkreisen kursieren immer wieder Gerüchte darüber, ob die DGUV Vorschrift 52 "Krane" (ebenso die DGUV Vorschrift 53) zurückgezogen wird und wenn ja, wann dies der Fall ist.
Dies erscheint aus verschiedenen Gründen nicht ganz abwegig:
Die BGV D 6 (so hieß die Vorschrift bis 2014) wurde 1974 herausgegeben und das letzte mal im Jahr 2000 – also vor über 20 Jahren – aktualisiert. Seitdem sind viele rechtliche Vorgaben erschienen, die Inhalte der DGUV V 52 doppelt und oft sogar konkreter und zeitgemäßer regeln:
- Die neue Betriebssicherheitsverordnung regelt den sicheren Einsatz von Arbeitsmitteln und verfügt unter anderem über einen Anhang 3, in dem es in Abschnitt 1 explizit um den Einsatz von Kranen geht.
- Eine neue TRBS 1116 befasst sich mit der Qualifizierung für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln (unter anderem auch Krane).
Sie schreibt eine Qualifizierung mit Lernerfolgskontrolle und schriftlicher Beauftragung für alle Krane vor und geht damit bereits weiter als die Vorschrift 52, die eine schriftliche Beauftragung nur für ortsfeste kraftbetriebene Krane vorsieht.
Sie verweist zudem auf den DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern", sodass dieser rechtlich nicht in der Luft schweben würde, wenn die Vorschrift entfallen würde. - Die TRBS 2111 Teil 1 gibt "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln" vor, wobei Krane eines der behandelten mobilen Arbeitsmittel sind.
- DIN, EN und/oder ISO Normen befassen sich mit Bauvorschriften, die ebenfalls teilweise in der UVV Krane geregelt sind.
Klar ist aber:
Zum jetzigen Stand gilt die Unfallverhütungsvorschrift für Krane uneingeschränkt und ist zwingend einzuhalten.
Was ist dran an den Gerüchten?
In dem Beitrag FBHM-134 des Fachbereichs Aktuell der DGUV schreibt der Fachbereich Holz und Metall (Sachgebiet Krane und Hebetechnik) bezüglich Ausnahmegenehmigungen für nicht eingehaltene Sicherheitsabstände, dass diese nicht mehr möglich seien "wenn die DGUV Vorschrift 52 zurückgezogen wurde".
"Das ist für Krane nicht mehr möglich, wenn die DGUV Vorschrift 52 zurückgezogen wurde."
- FBHM-134 Kapitel 1, Seite 2 Absatz 2
Dass geplant ist die Vorschrift 52 irgendwann zurückzuziehen scheint dadurch also bestätigt zu sein.
In der Zusammenfassung des Beitrags wird erneut von einer "Außerkraftsetzung der rechts-
verbindlichen DGUV Vorschrift 52 und 53 „Krane“" geschrieben.
"Sie soll nach Außerkraftsetzung der rechtsverbindlichen DGUV Vorschrift 52 und 53 „Krane“ besonders die Unternehmer und Unternehmerinnen bei der Ableitung und Festlegung von geeigneten Ersatzmaßnahmen über die von ihnen zu erstellende Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV unter
- FBHM-134 Kapitel 8, Seite 16 Absatz 3
stützen."
Wann die Vorschriften aufgehoben werden sollen, geht daraus nicht hervor.
Gerüchten zufolge soll dies im Jahr 2027 geschehen, was unserer Kenntnis nach allerdings nicht offiziell bestätigt ist. Für die Öffentlichkeit bleibt der genaue Zeitpunkt der Auflösung der Kranvorschriften also weiter unbekannt.
Was würde sich ändern?
Auch wenn die DGUV Vorschriften 52 und 53 zurückgezogen werden, würde sich für die Qualifizierung/Ausbildung und Unterweisung von Kranführern nichts ändern.
Eine Qualifizierung nach DGUV G 309-003 in Theorie und Praxis mit Prüfungen wäre durch die bestehende TRBS 1116 immer noch rechtlich gefordert. Ein "Kranschein" wäre also weiterhin zum Bedienen jedes Krans nötig.
In diesem Fahrausweis für Krane kann auch die geforderte schriftliche Beauftragung dokumentiert werden, die auch nach der Aufhebung der Kranvorschriften noch vorgeschrieben sind.
Für die Schulung können Sie also weiterhin bewährte und rechtssichere Schulungsunterlagen des Resch-Verlags nutzen.
Auch die jährliche Unterweisung von Kranführern wäre weiterhin verpflichtend, da diese bereits seit 2016 auf einer höheren rechtlichen Ebene in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gefordert ist.
Dafür gibt es ebenfalls fertige Präsentationen mit verschiedenen Themen, sodass diese effizient umsetzbar sind.