IAG Mainz Logo

Neuer DGUV Grundsatz 308-001 (2027): Was wird sich ändern?

Juni, 2026

Die DGUV hat den Entwurf eines vollständig überarbeiteten DGUV Grundsatz 308-001 veröffentlicht. Wichtig zu Beginn zu erwähnen ist, dass es sich hierbei noch um einen Entwurf handelt, der noch nicht rechtskräftig ist. Derzeit gilt also noch die bisherige Fassung des DGUV Grundsatz 308-001 aus Dezember 2022. Den Entwurf können Sie hier runterladen und bis zum 22.08.2026 kommentieren, falls Ihnen Fehler, Unstimmigkeiten oder Verbesserungsvorschläge auffallen. Was sich in der Fassung im Dezember 2022 geändert hat, haben wir für Sie in diesem Artikel erklärt.

Nachfolgend fassen wir die wichtigsten geplanten Änderungen des neuen Entwurfs für Sie zusammen. Ein ausführlicher Artikel erscheint, wenn der Grundsatz tatsächlich in gültiger Fassung erscheint (voraussichtlich Anfang 2027).

Module statt Stufen

Bisher ist die Qualifizierung in 3 Stufen aufgeteilt:

  • Stufe 1: Allgemeine Qualifizierung
  • Stufe 2: Zusatzqualifizierung
  • Stufe 3: Betriebliche Qualifizierung

Diese Stufen sollen ersetzt werden durch ein modulares System, ähnlich wie das modulare Lehrsystem, welches das IAG Mainz bereits zusammen mit dem Resch-Verlag entwickelt hat.

Die DGUV unterscheidet künftig in 9 Module bzw. Bauarten/Gruppen von Flurförderzeugen:

  1. Gabelstapler (inkl. Hochhub-Mitgänger-Flurförderzeug mit klappbarer Plattform)
  2. Mitnahmestapler
  3. Schubmaststapler
  4. Drei-Seiten-Stapler
  5. Vertikal-Kommissionierer
  6. Kleinteile-Kommissionierer
  7. Horizontal-Kommissionierer (inkl. Niederhub-Mitgänger-Flurförderzeug mit klappbarer Plattform)
  8. Niederhub-Mitgänger-Flurförderzeug
  9. Hochhub-Mitgänger-Flurförderzeug

In einer Tabelle ist geregelt, welche Module in einem jeweils anderen Modul bereits enthalten sind und für welche Bauarten ein weiteres Modul mit Prüfungen absolviert werden muss.

Flurförderzeuge Module DGUV Grundsatz 308-001
Tabelle zur Anrechenbarkeit von Modulen aus dem DGUV Grundsatz 308-001 Entwurf (Quelle: DGUV)
A = Modul ist anrechenbar/enthalten
M = Modul muss absolviert werden

Eine Nachschulung ist nicht nötig. Solange die bisherigen Qualifizierungen dem aktuellen Stand des Rechts entsprechen und nachvollziehbar dokumentiert sind, gelten die Befähigungsnachweise und Beauftragungen weiterhin auch nach Erscheinung des neuen DGUV G 308-001.

Was früher die Stufe 1 "Allgemeine Qualifizierung" war, wird nun in einen allgemeinen Theorieteil überführt, der nur einmalig absolviert werden muss und mit einer Prüfung in Theorie abgeschlossen wird.

Was früher die Stufe 2 "Zusatzqualifizierung" war, sind zukünftig die gerätespezifischen Module, die ebenfalls mit einer Prüfung abgeschlossen werden.

Was früher die Stufe 3 war, gibt es weiterhin unter dem gleichen Begriff "Betriebliche Qualifizierung" und umfasst die Einweisung in die konkreten FFZ-Modelle und eine Unterweisung in die betriebsspezifischen Gegebenheiten anhand der Betriebsanweisung, die nach jedem Modul und in jedem neuen Betrieb nötig ist.

Mitgänger-Flurförderzeuge erstmals enthalten

Bereits die neue TRBS 1116 hat eine Qualifizierung für Mitgänger-Flurförderzeuge in Theorie und Praxis mit Lernerfolgskontrolle gefordert, wie in diesem Artikel erläutert.

Nun integriert auch die DGUV diese Geräte in den DGUV Grundsatz 308-001. Dadurch muss nach dieser Änderung auch für Mitgänger-Geräte ein Bedienausweis (auch Fahrausweis oder Staplerschein bzw. Mitgänger-Schein genannt) und ein Qualifikationszertifikat ausgestellt werden. Dies war auch bereits zuvor sinnvoll, um die geforderte Qualifizierung nach TRBS 1116 zu dokumentieren.

Fahrausweis für Mitgänger-Flurförderzeuge
Fahrausweis für Mitgänger-Flurförderzeuge (Resch-Verlag)
Qualifikationszertifikat Mitgänger-Flurförderzeuge Resch-Verlag
Qualifikationszertifikat Mitgänger-Flurförderzeuge (Resch-Verlag)

Dauer der Qualifizierung

Bisher waren mindestens 20 Lehreinheiten bzw. 3 Tage für eine Qualifizierung zum Staplerfahrer gefordert. Mit dem neuen Entwurf ergibt sich die Dauer für die Qualifizierung je nach Modul aus verschiedenen Bausteinen:

  • Dauer der Theorie: Abhängig vom jeweiligen Modul und ob das allgemeine Theoriemodul noch absolviert werden muss oder bereits vorliegt
  • Richtzeit in der Praxis: Das ist die geforderte Übungszeit einer einzelnen Person. Je mehr Personen pro Schulung und Flurförderzeug teilnehmen, desto länger wird also die Schulung für die Gruppe, damit jede einzelne Person auf die geforderte Richtzeit kommt.
  • Prüfungszeiten in Theorie und Praxis

Eine pauschale Aussage wie lang eine Schulung dauern muss, kann man also künftig nicht mehr treffen, da sie vom jeweiligen Modul und der Teilnehmeranzahl bzw. Anzahl der verfügbaren Flurförderzeuge abhängt.

Pro Qualifizierenden / Ausbilder soll ein Flurförderzeug und maximal 6 Teilnehmer zur Verfügung stehen.

Theoretische Prüfung

Die theoretische Prüfung ist künftig zweigeteilt: Einmal für den allgemeinen Theorieteil und einmal für das gerätespezifische Modul.

Die Bestehensgrenze soll nicht mehr 70 %, sondern fortan 80 % betragen und kann auch Online durchgeführt werden.

Digitales Lernen

Im neuen Entwurf des DGUV G 308-001 ist nun auch explizit geregelt, dass und unter welchem Bedingungen E-Learning und Live-Online-Training bei der theoretischen Qualifizierung eingesetzt werden darf.

Auch der Einsatz von Simulatoren im Rahmen der praktischen Qualifizierung wurde mit aufgenommen.

Newsletter

Melden Sie sich gerne bei unserem Newsletter (unten auf der Seite) an, um solche und weitere Neuerungen im Bereich der mobilen Arbeitsmittel (Flurförderzeuge, Kran, Baumaschinen etc.) nicht mehr zu verpassen.

homeenvelopegraduation-hatlicensebookshirtcartmagnifiercrossmenuarrow-rightindent-increase