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Unterschied zwischen DGUV Vorschrift 52 und 53

Dezember, 2024

Wer sich etwas intensiver mit Arbeitssicherheit und dem Einsatz von Kranen beschäftigt, wird schon mal etwas von der DGUV Vorschrift 52 oder der DGUV Vorschrift 53 gehört haben. Doch was ist eigentlich der Unterschied zwischen diesen beiden Vorschriften 52/53?

Beide Unfallverhütungsvorschriften (kurz: UVV) tragen den Titel "Krane" und bestehen aus 51 Paragraphen. Inhaltlich sind Sie nahezu identisch.

Die DGUV V 52 ist etwas aktueller und wurde zuletzt im August 2013 überarbeitet, wohingegen die DGUV V 53 noch auf dem Stand von Juli 2001 ist.

Deshalb sind die Verweise auf andere rechtliche Vorschriften in der DGUV Vorschrift 52 auf aktuellerem Stand. Die V52 verweist beispielsweise bereits auf die EG Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die erst 2006 eingeführt wurde und somit in der V53 keine Erwähnung findet.


Übrigens: In Zukunft sollen beide UVV Krane zurückgezogen werden – sowohl die Vorschrift 52 als auch Vorschrift 53. Mehr dazu gibt es in diesem Artikel.

Über solche und noch mehr Änderungen informieren wir auf unserer jährlichen Fortbildungsveranstaltung für Ausbilder von Kranführern.

Hauptunterschied zwischen DGUV V 52/53

Der hauptsächliche Unterschied zwischen der DGUV Vorschrift 52 und 53 liegt im Personenkreis, für die die Vorschriften gelten.

Die DGUV Vorschrift 52 gilt für alle Versicherte der neun gewerblichen Berufsgenossenschaften (kurz: BG). Die Vorschrift 53 hingegen muss von Personen eingehalten werden, die bei Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand versichert sind.

Diese öffentlichen Unfallversicherungsträger bestehen aus:

  • 19 Unfallkassen (UK) und Gemeindeunfallversicherungsverbänden (GUV), z. B. die Unfallkasse Hessen (UKH)
  • 4 Feuerwehr-Unfallkassen (FUK)
  • Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB)

Betroffen von der Vorschrift 53 davon sind also alle Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, z. B. Angestellte bei der Feuerwehr oder Polizei, wo durchaus auch Krane/Kräne zur Rettung und Bergung zum Einsatz kommen.

An den vorherigen Bezeichnungen der beiden Vorschriften wird diese Unterscheidung nochmals deutlich. Die DGUV Vorschrift 52 hieß zuvor "BGV D 6", wobei BGV für "Berufsgenossenschaftliche Vorschriften" steht. Die DGUV Vorschrift 53 hieß zuvor "GUV-V D 6". GUV stand hier für "Gemeinde-Unfallversicherungsverband".

Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung (kurz: DGUV) ist der Dachverband, der die gewerblichen BGs/BGen und die öffentlichen Unfallversicherungsträger seit 2007 zusammenfasst und die Vorschriften veröffentlich. Deshalb tragen nun beide UVV Krane die Abkürzung "DGUV" in der Bezeichnung.

Da allerdings wesentlich mehr Menschen bei Berufsgenossenschaften versichert sind und in der Industrie auch häufiger Krane zum Einsatz kommen, ist die Vorschrift 52 deutlich bekannter, da sie häufiger angewendet werden muss.


Woher man das alles weiß? Indem man einen Ausbilderlehrgang für Kranführer von uns besucht hat.

Was ist wichtig für die Kranführer?

Für die Kranführer ist allen voran wichtig, dass sie die Inhalte der Vorschriften kennen. Und da diese bei beiden Vorschriften nahezu identisch sind, ist die Unterscheidung zwischen DGUV V 52/53 für den Kranführer nicht von allzu großer Bedeutung. Essenziell ist nur, dass er/sie die relevanten Themen im Rahmen seiner Qualifizierung/Ausbildung zum Kranführer beigebracht bekommen hat.

Damit dies der Fall ist, greifen die meisten Ausbilder/Qualifizierenden – nachdem sie den Ausbilderlehrgang für Kranführer absolviert haben – auf fertige und rechtssichere Präsentationen von Fachverlagen zurück. Dadurch kann man sich in der Schulung zum Kranschein/Kranführerschein sicher sein, nichts vergessen zu haben.

Lehrsystem Krane für die Kranführerausbildung von Resch-Verlag und Bernd Zimmermann von IAG Mainz
Lehrsystem Krane für die Kranführerausbildung nach DGUV Grundsatz 308-009 vom Resch-Verlag

Warum das Ganze?

Wenn doch sowieso beide Vorschriften fast identisch sind, kommt schnell die Frage auf, wieso es diese beiden Vorschriften dann überhaupt gibt. Das Ganze liegt in der Geschichte der Unfallversicherung und rechtlichen Vorgaben begründet.

Vor 2007 hatten die Berufsgenossenschaften und die öffentlichen Unfallversicherer alle ihre eigenen Vorschriften. Mit Gründung des Dachverbands "DGUV" im Jahr 2007 wollte man die Vorgaben vereinheitlichen, indem sich der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) und der Bundesverband der Unfallkassen (BUK) zusammenschlossen.

Eine Zusammenführung der beiden Kranvorschriften ist allerdings trotzdem nicht so einfach möglich. Nach dem Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII) – das ist das Gesetz auf dessen Grundlagen die Unfallversicherer überhaupt eigene verpflichtende Vorschriften aufstellen dürfen – müssten dafür alle Beteiligten zustimmen. Also insgesamt 34 Organisationen (9 BGs, 19 UKs und GUVs, 4 FUKs und die UVB).

Selbst wenn sich alle diese Beteiligten geeinigt haben, müssten danach noch die die Bundesländer, das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) und das BMI (Bundesministerium des Innern und für Heimat) zustimmen.

Erst dann könnten die Vorschriften 52 und 53 zurückgezogen und durch eine neue fast identische Vorschrift ersetzt werden, die dann für alle Versicherte der DGUV gleichermaßen gilt.

Da dieses Prozedere allerdings aufwendig ist und lange dauert, wurde es bis jetzt nicht durchgeführt.


Hinweis: Manchmal werden die Vorschriften im Sprachgebrauch auch nur DGUV 52 bzw. DGUV 53 genannt.

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