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Rechtliche Absicherung von Ausbildern für Bedienpersonal von mobilen Arbeitsmitteln

Erschienen:
Betriebliche Prävention

Bei vielen Unfällen mit mobilen Arbeitsmitteln wie Flurförderzeugen, Kranen (ugs. auch Kräne), Hubarbeitsbühnen oder Erdbaumaschinen, stellt sich heraus, dass eine nicht vorhandene oder unzureichende Qualifizierung unfallursächlich oder -begünstigend war.

Ausbilder (auch als Qualifizierende, Trainer oder Unterweiser bezeichnet), die das Fahr- und Steuerpersonal dieser Maschinen qualifizieren/unterweisen, nehmen Unternehmerpflichten wahr und tragen große Verantwortung in der Unfallverhütung – und wer im Arbeitsschutz Verantwortung für etwas trägt, kann nach einem Unfall potenziell auch haften und muss im schlimmsten Fall mit verschiedenen Rechtsfolgen wie Abmahnung, Kündigung, Schadenersatz, Geld- oder sogar Freiheitsstrafe rechnen.

In welchen Fällen Ausbilder theoretisch haften können und wie Sie rechtlich auf der sicheren Seite stehen, soll in diesem Artikel geklärt werden.

Wann können Ausbilder haften?

Wenn ein Unfall mit einem mobilen Arbeitsmittel passiert – vor allem wenn dieser mit Personenschaden verbunden ist – werden bei der Ermittlung der Unfallursachen standardmäßig folgende Fragen von den Vorgesetzten und auch von externen Institutionen wie Aufsichtsbehörden oder im schlimmsten Fall der Staatsanwaltschaft gestellt:

  • War die am Unfall beteiligte Person befähigt das mobile Arbeitsmittel zu bedienen? Das heißt: Konnte sie es bedienen?
  • War die Person beauftragt das mobile Arbeitsmittel zu bedienen? Das heißt: Durfte sie es bedienen?
  • War die Person (körperlich, geistig, charakterlich) geeignet das mobile Arbeitsmittel zu bedienen?
  • Wie und von wem wurde die Person qualifiziert/ausgebildet?
  • Wann wurde die Person zuletzt unterweisen?

Um diese Fragen schnell und eindeutig zu beantworten, sind folgende Dokumente nötig:

Bei all den genannten Fragestellungen und Dokumenten kann ein Ausbilder für Bedienpersonal gewollt oder ungewollt involviert sein. Wenn in einem dieser Bereiche Fehler gemacht wurden und diese Fehler unfallursächlich oder -begünstigend waren, dann kann der Ausbilder dafür verantwortlich gemacht werden.

Die häufigsten Ursachen für ein Fehlverhalten des Ausbilders und darauf folgende potenzielle Unfälle werden im Folgenden erläutert.

Organisatorische Fehler

Der Ausbilder ist für die sichere Durchführung der Qualifizierung verantwortlich. Besonders im praktischen Teil der Schulung besteht ein großes Gefährdungspotenzial und es muss darauf geachtet werden, dass geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, damit sich die Schulungsteilnehmenden beim Üben mit den mobilen Arbeitsmitteln möglichst nicht selbst oder gegenseitig gefährden.

Diese Maßnahmen können sein:

  • ausreichend großer Übungsbereich
  • Absperrung des Übungsbereichs sowie von Teilbereichen innerhalb des Übungsbereichs, z. B. wenn mit mehreren Fahrzeugen gleichzeitig geübt wird.
  • Definierung eines Aufenthaltsbereichs für alle Teilnehmenden, die gerade nicht üben.
  • Anordnung und Kontrolle von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Warnkleidung

Wird auf entsprechende Maßnahmen verzichtet und es entsteht daraufhin beim praktischen Teil der Qualifizierung ein Schaden, ist der Ausbilder dafür verantwortlich.

Ebenso sollte der Ausbilder ein Auge auf die (körperlich, geistige, charakterliche) Eignung der Teilnehmenden während der Schulung haben. Im Idealfall findet die körperliche Eignungsbeurteilung bereits vor Schulungsbeginn durch den Unternehmer oder einen von ihm beauftragten Arzt statt. Im Regelfall ist es also nicht die Aufgabe des Ausbilders die Eignung selbst festzustellen und zu dokumentieren.

Für den Fall, dass die Feststellung zuvor nicht stattgefunden hat oder sich seitdem Änderungen in der Geeignetheit einer Person ergeben haben, sollte ein Ausbilder in diesem Themenbereich dennoch zumindest sensibilisiert sein. Eine offensichtlich nicht geeignete Person sollte nicht oder nur nach Rücksprache zum praktischen Teil der Qualifizierung zugelassen werden, da sie ansonsten sich selbst und die anderen Teilnehmenden sowie den Ausbilder gefährdet.

Falscher oder unvollständiger Schulungsinhalt

Der Ausbilder ist hauptverantwortlich für den Inhalt der Schulung. Werden Sachverhalte falsch wiedergegeben und deshalb falsche Handlungsempfehlungen an die Teilnehmenden gegeben, kann der Ausbilder im schlimmsten Fall dafür haften, wenn deshalb ein Unfall verursacht wird.

Ebenso verhält es sich, wenn Inhalte unvollständig oder gar nicht behandelt wurden, die für die Bedienung des Arbeitsmittels nötig oder rechtlich gefordert sind. Häufig ist das der Fall, wenn kürzer als vorgeschrieben qualifiziert wird, was dem Ausbilder und auch dem Unternehmer zur Last gelegt werden kann.

Präsentation Lehrsystem Anschlagen von Lasten
Um eine vollständige und korrekte Schulung zu halten, greifen die meisten Ausbilder auf fertige Präsentationen von Fachverlagen wie dem Resch-Verlag zurück.

Zuletzt hilft auch eine vorschriftsgemäße Qualifizierung leider nichts, wenn diese nach einem Unfall nicht nachvollziehbar und belegbar ist. Für die rechtliche Absicherung des Ausbilders essenziell ist also auch die Dokumentation.

Ungeeigneter Ausbilder

Nicht nur an das Bedienpersonal werden Voraussetzungen gestellt, sondern auch an die Ausbilder, die die Qualifizierung für das Bedienpersonal durchführen. Diese sind in den jeweiligen arbeitsmittelspezifischen Rechtsvorschriften der DGUV oder allgemein in der TRBS 1116 zu finden und können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Mehrjährige Erfahrung mit dem entsprechenden Arbeitsmittel.
  • Kenntnis der relevanten staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dem DGUV-Regelwerk und den Regeln der Technik sowie der Betriebsanleitungen der eingesetzten Arbeitsmittel
  • Methodisch didaktische Kompetenzen zur Gestaltung und Durchführung eines Lehrgangs.
  • Verpflichtung zur Fortbildung, um sich dauerhaft auf dem Stand der Technik sowie des Rechts zu halten.
  • Bei den meisten Arbeitsmitteln wird die Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang für das jeweilige Arbeitsmittel gefordert oder empfohlen.

Hinweis: Ein ausführlicher Artikel über die Anforderungen an Qualifizierende von Bedienpersonal mobiler Arbeitsmittel gibt es hier.

Erfüllt ein Ausbilder diese Voraussetzungen nicht, sollte er solange nicht ausbilden bis er die Voraussetzungen nachweisen kann. Ansonsten könnte nach einem Unfall geurteilt werden, dass die falsche Person zur Durchführung der Schulung eingesetzt wurde.

Wie kann sich ein Ausbilder rechtlich absichern?

Um die oben aufgeführten Fälle zu verhindern, haben Ausbilder und die Unternehmer, die diese einsetzen, verschiedene Mittel und Möglichkeiten an der Hand, die im Folgenden thematisiert werden.

Befähigungsnachweis als Ausbilder

Kann der Ausbilder nach einem Unfall kein Zertifikat eines Ausbilderlehrgangs für das entsprechende Arbeitsmittel vorlegen, muss im Zweifel anderweitig bewiesen werden, dass die Person ausreichend befähigt war zum Durchführen der Qualifizierung. Dabei besteht immer das Risiko, dass geurteilt wird, dass die Person die Qualifizierung nicht hätte durchführen dürfen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden.

Ist jedoch stattdessen ein Zertifikat eines solchen Lehrgangs vorhanden, wird dadurch direkt und eindeutig nachgewiesen, dass es sich bei dieser Person um die richtige zum Durchführen der Qualifizierung handelt, da das Zertifikat den Befähigungsnachweis für die Tätigkeit als Ausbilder darstellt.

Dadurch sichert sich sowohl der Ausbilder als auch der Unternehmer, der ihn mit dieser Aufgabe betraut, rechtlich ab. Denn nicht nur der Ausbilder kann haften, sondern auch der Unternehmer, da für alle Tätigkeiten stets nur Personen beauftragt werden dürfen, die für die Ausführung der Aufgaben ausreichend befähigt sind. Deshalb ist die Teilnahme an Fachlehrgängen für Ausbilder bei allen Arbeitsmitteln weit verbreitet und häufig sogar gefordert, da dadurch eine vorschriftsgemäße Qualifizierung ermöglicht wird, was gleichzeitig das rechtliche Risiko senkt.

Vor dem erstmaligen Ausbilden sollte der Ausbilder zusätzlich vom Unternehmer oder durch ein von ihm Beauftragten schriftlich beauftragt werden. Das dient der rechtlichen Absicherung sowohl für den Unternehmer als auch für den Ausbilder, da damit eine ordentliche Pflichtenübertragung erfolgt ist.

Darüber hinaus lassen sich viele Ausbilder zusätzlich noch bei unabhängigen Instituten registrieren (wie dem Institut für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Mainz – IAG Mainz). Dabei wird die Befähigung als Ausbilder nochmals von außen geprüft und eine Nachvollziehbarkeit sowie ein Qualitätsstandard hergestellt.

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Schulungsinhalt

Ein Ausbilder ist nicht frei was den Inhalt der Schulung angeht, da die Qualifizierung nach bestimmten Rechtsgrundsätzen der DGUV stattfinden muss. Die entsprechenden DGUV Grundsätze, die die Qualifizierung für die einzelnen mobilen Arbeitsmittel regeln, geben viele Themen vor, die vom Ausbilder in der Schulung behandelt werden müssen. Die Grundsätze finden Sie in unserem Vorschriftenverzeichnis.

ArbeitsmittelDGUV Grundsatz
FlurförderzeugeDGUV G 308-001
TeleskopstaplerDGUV G 308-009
KraneDGUV G 309-003
Erdbaumaschinen (Bagger, Lader)DGUV G 301-005
HubarbeitsbühnenDGUV G 308-008
Anwendbare DGUV Grundsätze für Qualifizierung verschiedener mobiler Arbeitsmittel

Es liegt im Aufgabenbereich der Ausbilder die jeweilige Rechtsgrundlage zu kennen und alle dort geforderten Themen in die Schulung zu integrieren. Wird ein Aspekt vergessen oder sogar absichtlich weggelassen – z. B. weil diese nicht als relevant erachtet werden oder um Zeit zu sparen – kann der Ausbilder verantwortlich gemacht werden, wenn dieses Wissen einen Unfall verhindert hätte.

Da am Ende einer Qualifizierungsmaßnahme ein Befähigungsnachweis nach den in der Tabelle aufgeführten Grundsätzen ausgestellt werden muss, sollten auch alle dort geforderten Inhalte behandelt worden sein; ansonsten wird eine Schulung bescheinigt, die nicht vollständig stattgefunden hat.

Die DGUV Vorschrift 1 schreibt im § 7 Absatz 1 Satz 2 vor, dass der Unternehmer „die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsmaßnahmen zu berücksichtigen“ hat. Daraus geht hervor, dass man sich an die oben aufgeführten DGUV Grundsätze zu halten hat. Die TRBS 1116 (in Punkt 5) bestätigt dem Arbeitgeber und damit auch dem Ausbilder zudem, dass korrekt ausgebildet wurde, wenn sich an die oben aufgeführten Ausbildungsgrundsätze gehalten wurde.

In den DGUV Grundsätzen werden allerdings meist nur die übergeordneten Themen vorgegeben wie z. B. „Errichten von Stapeln“. Die dazugehörigen Handlungsempfehlungen wie „nicht zu hoch stapeln“ oder „ab 2 % Neigung gilt ein Stapel als einsturzgefährdet und ist abzutragen“ geben die Grundsätze i. d. R. nicht vor. Diese zu kennen und in der Schulung korrekt wiederzugeben ist Aufgabe des Ausbilders.

Medien des Ausbilders

In der Praxis bildet eine digitale Präsentation die Grundlage für eine Schulung. Damit darin keine Themen vergessen werden und alle Handlungsempfehlungen auf den Folien korrekt sind, werden üblicherweise fertige Präsentationen von Fachverlagen wie dem Resch-Verlag bezogen, wodurch sich die aufwendige Erstellung der Präsentation gespart wird. So kann sich ein Ausbilder sicher sein, eine vollständige und inhaltlich korrekte Schulung nach den jeweiligen DGUV Grundsätzen durchgeführt zu haben.

Für den Fall, dass nach einem Unfall die Schulungsinhalte des Ausbilders von externen Stellen kontrolliert werden, sind die Präsentationen von Fachverlagen meist bekannt und werden deshalb nicht weiter beanstandet.

Neben einer Präsentation können Ausbilder bei Ihren Schulungen auch Lehrvideos als Unterstützung verwenden. Dies ist vor allem bei Themen ratsam, bei denen sich der Ausbilder fachlich nicht so sicher fühlt, damit keine falschen Aussagen getätigt werden.

Lehrvideos Physikalische Grundlagen
Arbeitsmittelübergreifende Lehrvideos: Physikalische Grundlagen
Lehrvideos Rechtliche Grundlagen
Lehrvideopaket: Rechtliche Grundlagen

Medien für die Teilnehmenden

Neben den Schulungsmedien des Ausbilders ist es gängige Praxis auch Material in Form von Flyern oder Lehrbroschüren an die Teilnehmenden auszuhändigen. Dies ist sowohl im Sinne der Arbeitssicherheit als auch rechtlich sinnvoll. Dadurch stellen Ausbilder und Unternehmer sicher, dass sich das ausgebildete Personal auch nach der Schulung über sicheres und vorschriftsmäßiges Verhalten informieren kann.

Denn: Ein Arbeitnehmer hat eine Informationspflicht. Er muss sich also auch selbst über die sichere Arbeitsweise mit seinen Arbeitsmitteln informieren. Durch Austeilen von Lernbroschüren o. ä. über den sicheren Umgang mit dem geschulten Arbeitsmittel erleichtert man den Teilnehmenden die Erfüllung dieser Informationspflicht. Zudem werden dort alle Zusammenhänge nochmals korrekt und vollständig beleuchtet, was für den Fall relevant sein kann, dass ein Thema vom Ausbilder in der Schulung falsch, unvollständig oder gar nicht behandelt wurde. Auch können so Personen in ihrem eigenen Tempo lernen und sich selbst fragen beantworten, die sie sich vielleicht nicht getraut haben vor der Gruppe in der Präsenzschulung zu stellen.

Broschüre Der Gabelstaplerfahrer Flurförderzeuge - Resch-Verlag und Bernd Zimmermann / IAG Mainz
Die Standard-Lernbroschüre für jeden Staplerfahrer

Qualifizierungsdauer

Neben dem vollständigen und korrekten Inhalt ist es auch wichtig, dass sich an die Zeitvorgaben aus den Qualifizierungsgrundsätzen gehalten wird. Für Gabelstapler sind das nach DGUV Grundsatz 308-001 beispielsweise mindestens 20 Lehreinheiten bzw. 3 Tage. Legt man pro Tag (ambitionierte) 10 Lehreinheiten fest, wäre die Mindestausdauer der Qualifizierung demnach 2 Tage.

ArbeitsmittelQualifizierungsdauer
Flurförderzeug20 bis 32 Lehreinheiten (LE) je 45 Minuten bzw. 3 bis 5 Tage. Theorie: mind. 10 Lehreinheiten
TeleskopstaplerStufe 1: Theorie mind. 10 LE. In Summe mind. 20 LE.
Stufe 2a: Theorie mind. 5 LE. In Summe mind. 10 LE.
Stufe 2a: Theorie mind. 5 LE. In Summe mind. 10 LE.
KranIn Summe je nach Bauart 1 bis 20 Tage,
Verhältnis 3 zu 5 von Theorie zu Praxis
ErdbaumaschineTheorie: 6 bis 40 LE; Praxis 10 bis 50 LE
HubarbeitsbühneIn Summe mind. 1 Tag
Vorgeschriebene Qualifizierungsdauer verschiedener mobiler Arbeitsmittel

Wird diese Dauer unterschritten, liegt nach einem Unfall der Schluss nahe, dass die Qualifizierung unzureichend lang war. Je weiter dabei von den rechtlichen Mindestvorgaben abgewichen wird, desto höher ist die Haftungswahrscheinlichkeit des Ausbilders und/oder Unternehmers nach einem Unfall.

Falls in besonderen Einzelfällen von der vorgeschriebenen Qualifizierungszeit abgewichen wird, sollten die Gründe dafür unbedingt dokumentiert werden, z. B. umfassende relevante Vorkenntnisse der Teilnehmenden.

Prüfungen

Zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme müssen Prüfungen/Lernerfolgskontrollen in Theorie und Praxis durchgeführt werden. Dabei kann es je nach Arbeitsmittel Vorgaben für die Anzahl der Fragen und die Bestehensgrenze geben, an die man sich halten sollte, wenn man keinen guten Grund anführen kann, der ein Abweichen legitimiert. Allgemein ist die Durchführung von Lernerfolgskontrollen auch in der TRBS 1116 festgehalten.

ArbeitsmittelAnzahl der FragenBestehensgrenze
FlurförderzeugeCa. 50 Fragen70 %
TeleskopstaplerStufe 1: Mindestens 25 Fragen
Stufe 2a, 2b: Etwa 25 Fragen
70 %
Krane--
Erdbaumaschinen--
HubarbeitsbühnenNicht mehr als 25 FragenVom Ausbilder festzulegen
Vorgaben zur theoretischen Prüfung verschiedener mobiler Arbeitsmittel

Werden beispielsweise im theoretischen Test 50 Fragen mit einer Bestehensgrenze von 70 % gefordert und tatsächlich wurden nur 10 Fragen mit einer Bestehensgrenze von 40 % durchgeführt, könnte diese Prüfung nach einem Unfall beanstandet und die Qualifizierung in Frage gestellt werden. Dabei muss nicht immer sofort Haftung entstehen, es wirft aber kein gutes Licht auf den Ausbilder, was strengere Kontrollen oder Auflagen bedeuten kann.

Testbogen Anschlagen von Lasten
Auch für die Testbogen greifen die meisten Ausbilder auf fertige Fragenkataloge von Fachverlagen zurück.

Übrigens: Die Durchführung einer Lernerfolgskontrolle ist auch nach einer jährlichen Unterweisung sinnvoll. Sie stellt eine Wirksamkeitskontrolle dieser Arbeitsschutzmaßnahme dar und zudem kommt der Unternehmer bzw. Unterweiser damit rechtssicher der Forderung nach, dass sich vergewissert werden muss, dass die Unterweisungsinhalte verstanden wurden (s. DGUV Regel 100-001 Punkt 2.3.2). Ansonsten muss die Unterweisung wiederholt werden (s. DGUV Vorschrift 1 §4 Abs. 1).

Befähigungsnachweise

Nach durchgeführter Qualifizierung und bestandenen theoretischen und praktischen Prüfungen muss der Ausbilder einen Befähigungsnachweis ausstellen. Zuletzt wurde im Dezember 2022 einer der DGUV Grundsätze aktualisiert. Bei dieser Überarbeitung des DGUV G 308-001 wurde klargestellt, dass nach einer erfolgreichen Qualifizierung ein Fahrausweis und ein Qualifikationszertifikat ausgehändigt werden muss.

Diese Forderung lässt sich in einer rechtlichen Analogie auch auf alle anderen mobilen Arbeitsmittel übertragen, sodass allgemein zu empfehlen ist, einen Bedienerausweis und ein zusätzliches Zertifikat auszustellen. Mehr zur Pflicht ein Zertifikat auszustellen gibt es in diesem Artikel von uns.

Fahrausweis für Mitgänger-Flurförderzeuge
Fahrausweis für Mitgänger-Flurförderzeuge (©Resch-Verlag)
Qualifikationszertifikate Fahrpersonal mobile Arbeitsmittel Resch Verlag
Qualifikationszertifikate zum Ausfüllen (©Resch Verlag)

Wichtig ist, dass im Bedienerausweis vom Ausbilder (neben den persönlichen Daten der Teilnehmenden) nur die Felder der Qualifizierung ausgefüllt werden. Zudem sollten nur die Bauarten (z. B. Frontstapler im Bereich der Flurförderzeuge oder Scherenhubarbeitsbühne bei den Hubarbeitsbühnen) eingetragen werden, die auch tatsächlich in Theorie und Praxis behandelt wurden.

Der Fahrauftrag wird in der Regel nicht vom Ausbilder selbst ausgestellt, sondern von einer Person im Unternehmen, die für den Einsatz des Bedienpersonals verantwortlich ist. Tut der Ausbilder dies fälschlicherweise dennoch, erweitert sich sein Verantwortungs- und damit auch sein potenzieller Haftungsbereich.

Ebenso sollte der Ausbilder nicht das Feld der Eignung unterschreiben. Dies sollte nur dann erfolgen, wenn der Ausbilder tatsächlich vom Unternehmer mit dieser Aufgabe beauftragt wurde. Ansonsten füllt dieses Feld im Regelfall der Unternehmer oder ein Arzt aus. Falls der Unternehmer vom Ausbilder verlangt auch die Eignung festzustellen, sollten Eignungsbeurteilungsbogen verwendet werden, um die Eignung auch als medizinischer Laie rechtssicher feststellen zu können.

Dokumentation

Häufig wird nach einem Unfall vom Verursacher beteuert "Ich habe nichts falsch gemacht. Das habe ich so gelernt". In einem solchen Fall ist es wichtig, dass der Ausbilder das Gegenteil beweisen kann. Für diesen und viele weitere Fälle macht eine nachvollziehbare Dokumentation den Unterschied zwischen „Recht haben“ und „Recht bekommen“.

Eine Dokumentation ist grundsätzlich auch elektronisch möglich. Auch ist nicht immer eine Unterschrift nötig, um etwas zu beweisen. Auch eine archivierte E-Mail ist zum Beispiel eine Dokumentation eines Sachverhalts.

Wer die Dokumentation in Schriftform führt, sollte alle Dokumente mindestens fünf Jahre lang aufheben. Es gilt der Grundsatz: Je länger die Zeitspanne zwischen Qualifizierung und Unfall, desto niedriger ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Zusammenhang (Kausalität) zwischen Qualifizierung und einem Unfall hergestellt wird. Einen Unfall, der fünf Jahre nach einer Schulung stattfindet, auf ein Fehlverhalten des Ausbilders vor fünf Jahren zurückzuführen, ist äußerst unwahrscheinlich. In digitaler Form ist eine längere Archivierung der Dokumentation meist einfach möglich und daher zu empfehlen.

Präsentation

Damit keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Schulungsinhalte aufkommen, sollte jede Änderung an der Präsentation dokumentiert werden. Die Präsentation kann dafür immer mit Datum versehen werden und jedes Mal, wenn die Präsentation geändert wird, wird eine neue Datei mit neuem Datum abgespeichert.

Dadurch kann lückenlos nachvollzogen werden, was die Inhalte der Schulung an einem bestimmten Tag waren und der Ausbilder sichert sich gegen Aussagen wie "Das habe ich aber so gelernt" weitestgehend ab.

Teilnehmerliste

Die Teilnehmerliste ist wichtig für die Dokumentation der Anwesenheit der Schulungsteilnehmenden. Diese Liste sollte an jedem Schulungstag von allen anwesenden Teilnehmenden unterschrieben werden. Dadurch kann nachvollzogen werden, ob alle Personen auch tatsächlich an allen Tagen anwesend waren.

Ein Teilnehmer, der nicht an allen Schulungstagen anwesend war, sollte die Schulung nicht abschließen, sondern die versäumten Inhalte erst nachholen. Damit ein solcher Fall auch zuverlässig erkannt wird, ist eine tägliche Anwesenheitskontrolle sinnvoll.

Zusätzlich zur Teilnehmerliste jeder Schulung, ist zu empfehlen eine Liste/Tabelle (in Papierform oder digital) anzulegen, die folgendes beinhaltet:

  • Alle Personen (Name, Geburtsdatum und Ort für eine eindeutige Identifizierung), die man als Ausbilder qualifiziert hat
  • Zeitraum der Schulung
  • Arbeitsmittel (und ggf. Bauart), auf dem die Personen qualifiziert wurden
  • Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung

Über diese Liste ist auch Jahre später noch nachzuvollziehen, wann welche Person auf welches Arbeitsmittel qualifiziert wurde. Dies kann auch nützlich sein als Grundlage für die Ausstellung eines neuen Befähigungsnachweises bei Beschädigung oder Verlust.

Prüfungen

Die für die theoretische Prüfung verwendeten Testbögen (meist multiple Choice) sind wichtig für die Dokumentation der Schulung. Die praktische Prüfung kann durch ein Prüfungsprotokoll dokumentiert werden, in dem die Prüfungsaufgabe festgehalten und die Prüfungsfahrt anhand einer Checkliste bewertet wird. Der Prüfungsparcours kann auch anhand eines Fotos dokumentiert werden.

Im Idealfall werden für alle Teilnehmenden die Testbögen der theoretischen Prüfung und die Protokolle der praktischen Prüfung archiviert. Dadurch kann im Nachhinein genau nachvollzogen werden, welcher Teilnehmer mit welcher Leistung bestanden hat und welcher nicht. Diese Archivierung kann auch elektronisch geschehen. Wer als Ausbilder allerdings hunderte Personen im Jahr qualifiziert, hat dadurch einen erheblichen Aufwand.

Mindestens sollte jeweils ein Exemplar der verwendeten (blanko) Testbögen aufgehoben werden, damit dargelegt werden kann was und in welchem Umfang abgeprüft wurde. Zusammen mit der Liste aller Teilnehmer mit der Information, ob diese bestanden haben, kann auch auf diese Weise alles Relevante nachvollzogen werden.

Fortbildungsverpflichtung

Ausbilder sind verpflichtet sich laufend fortzubilden, um auf dem aktuellen Stand der Technik sowie des Rechts zu sein. Versäumen sie dies, kann ihnen das zur Last gelegt werden.

Mindestens alle drei Jahre sollte eine Fortbildungsveranstaltung für Ausbilder besucht werden. Dies lässt sich aus verschiedenen Rechtsvorschriften herleiten (s. TRBS 1203, DGUV G 312-001, VDI 2700) wie in diesem Artikel erläutert. Das Zertifikat, das nach solchen Veranstaltungen ausgestellt wird, ist gleichzeitig die Dokumentation der Wahrnehmung der Fortbildungsverpflichtung.

Für Ausbilder, bei denen das Ausbilden die Haupttätigkeit darstellt, sollte eine Fortbildung häufiger stattfinden. Denn: Auch Ausbilder müssen jährlich über ihre Tätigkeit unterwiesen werden. Wenn eine Person nun fast ausschließlich mit dem Qualifizieren von Bedienpersonal verbringt, sollte diese Unterweisung inhaltlich die Ausbildertätigkeit behandeln. Da häufig jedoch keine Person im Unternehmen vorhanden ist, die diese Unterweisung durchführen kann, ergibt sich dann sogar die Notwendigkeit einer jährlichen Fortbildung.

Fazit

In diesem Artikel wurden viele Möglichkeiten behandelt mit denen man der großen Verantwortung als Ausbilder rechtssicher begegnen kann. Es sollte jedoch nicht der Eindruck entstehen, dass das Versäumen einer der genannten Aspekte automatisch in die Haftung führt und sofort mit Rechtsfolgen verbunden ist. Es muss immer zunächst der Zusammenhang hergestellt werden, dass ein Fehlverhalten des Ausbilders auch ursächlich oder zumindest begünstigend war für einen stattgefundenen Unfall.

Zusätzlich ist wie bereits erwähnt nicht nur der Ausbilder, sondern auch der Unternehmer mitverantwortlich. Dieser hat gegenüber dem Ausbilder zum einen eine Aufsichtspflicht und stellt zum anderen nach der Qualifizierung in der Regel die Fahrbeauftragungen aus, sodass auch hier Haftungsschnittstellen vorhanden sind, die die rechtliche Last von den Schultern des Ausbilders nehmen kann.

Es darf allerdings auch nicht verschwiegen werden, dass der Ausbilder bei unfallursächlichem Fehlverhalten durchaus zur Verantwortung gezogen werden kann. Das bestätigen auch immer wieder Ausbilder, die nach Unfällen von den Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden aufgesucht werden und Ausführungen zu den von ihnen durchgeführten Schulungen machen müssen.

Sogar ohne Unfall kann es Kontrollen von Behörden oder Berufsgenossenschaften geben, bei denen der Ausbilder nachweisen muss, dass Qualifizierungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Wer allerdings die Ratschläge aus diesem Artikel beherzigt und nicht zuletzt durch die eigene Qualifizierung als Ausbilder eine vernünftige sowie vorschriftsgemäße Qualifizierung durchführt, die zudem ausreichend dokumentiert wird, der muss keine Haftung und Rechtsfolgen befürchten.

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