

Im Juni 2025 erschien die neue DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", die die alte Fassung von Mai 2014 überarbeitet und ersetzt.
Bedeutung der DGUV R 100-001
Wie bereits aus dem neuen Cover hervorgeht, ist die DGUV R 100-001 die Konkretisierung der wichtigen DGUV Vorschrift 1. Deshalb tragen die DGUV V 1 und die DGUV R 100-001 auch denselben Titel: "Grundsätze der Prävention"

In der Regel 100-001 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind demnach alle Paragraphen der DGUV V 1 und deren Absätze einzeln aufgeführt und anschließend erläutert.
Die Erklärungen lesen sich ähnlich wie längere Durchführungsanweisungen, die es auch zu anderen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gibt. Dadurch, dass es sich jedoch um eine offizielle DGUV Regel handelt, haben die Aussagen aus der DGUV R 100-001 einen höheren rechtlichen Stellenwert und sollten stets eingehalten werden.
Änderungen
Ziel der Überarbeitung soll laut DGUV gewesen sein, eine "aktuelle, zeitgemäße und möglichst praxisnahe Regel zu erstellen, die ausgewogen auf alle Branchen, Betriebsgrößen und Versichertengruppen anwendbar" sei.
Der Umfang wurde leicht reduziert. Die neue PDF-Datei fasst 116 Seiten statt den 136 Seiten aus der vorherigen Fassung.
Neben weiteren Änderungen wurde auf folgende Themen Wert gelegt:
- An mehreren Stellen wurde ergänzt, dass bei Regelungen auf Menschen mit Behinderung Rücksicht zu nehmen ist.
- Es sind nun mehr Details für die Auslegung der Anforderungen im Schulbetrieb vorhanden.
- Das Kapitel 2.2 über die Gefährdungsbeurteilung gemäß DGUV V 1 § 3 wurde komplett durch eine neue Fassung ersetzt.
- Das Kapitel 2.3 über Unterweisung (Konkretisierung von DGUV V 1 § 4) wurde an mehrern Stellen überarbeitet.
- Unter anderem wurde mit aufgenommen, dass Unterweisende zunächst weisungsbefugt sein müssen, jedoch von nicht weisungsbefugtem Personal bei der Unterweisung unterstützt werden können (wie in diesem Artikel erläutert).
- Der Passus, der bisher zusätzliche Regelungen für Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Unterstützung (E-Learning) aufgestellt hat, ist in großen Teilen entfallen.
Die dort bisher aufgeführten Anforderungen wurden größtenteils in allgemeine Anforderungen überführt, die für alle Unterweisungsarten gleichermaßen gelten wie: Arbeitsplatzbezug, Möglichkeit für Rückfragen, Verständnisprüfung, kein ausschließliches Selbststudium, ggf. ergänzende praktische Übungen). - Die Inhalte über E-Learning, die in der vorherigen Fassung der DGUV R 100-001 aufgeführt waren, sind allerdings nach wie vor in der DGUV Information 211-005 „Unterweisung" in Kapitel 8 enthalten und sind dadurch immer noch aktuell.
- Die Erläuterungen aus diesem Artikel über die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen E-Learning erlaubt ist, insbesondere für jährliche Unterweisungen, haben sich demnach sinngemäß nicht grundlegend geändert.
- Bezüglich des Themas "Pflichtenübertragung" wurde Kapitel 2.12 vollständig überarbeitet.
Nun ist dort auch klargestellt, dass sich Pflichten auch bereits alleine durch die Stellung im Unternehmen ergeben können. - Das Kapitel 4.2 über Sicherheitsbeauftragte wurde an vielen Stellen angepasst.
- Auch das Kapitel zu Notfallmaßnahmen (4.4) ist vollständig neu verfasst worden.
- Zuletzt gibt es einige neue Aussagen bezüglich des Themenfelds der Ersten Hilfe in Abschnitt C (Kapitel 4.6 bis 4.10).
Wenn eines dieser Themenbereiche für Sie interessant ist, dann können Sie die aktuelle Fassung der DGUV Regel 100-001 über unser Vorschriftenverzeichnis gleich oben unter dem Abschnitt "Wichtiges" finden.