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Ist trotz Staplerschein eine Qualifizierung für Mitgänger-Flurförderzeuge nötig?

Januar, 2026

Als Staplerschein bezeichnet man eine Qualifizierung (oft wird auch von Ausbildung oder Schulung gesprochen) nach DGUV Grundsatz 308-001, die von einem Ausbilder für Flurförderzeugführer durchgeführt wird und mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abgeschlossen wird. Noch genauer gesagt ist damit meist die "Allgemeine Qualifizierung" gemeint, die auch als "Stufe 1" bezeichnet wird.

Fahrausweis Gabelstapler - Resch-Verlag und Bernd Zimmermann / IAG Mainz
Fahrausweis für Gabelstapler / Staplerschein (Resch-Verlag)

Inhaltlich befasst man sich in dieser allgemeinen Qualifizierung neben allgemeinen Themen hauptsächlich mit dem klassischen Gabelstapler (Frontstapler). Nur in Ausnahmefällen findet die Stufe-1-Qualifizierung direkt auf einer Spezialbauart wie einem Schubmaststapler, Containerstapler oder Kommissionierstapler statt.

Dafür werden meist vorgefertigte Lehrpräsentationen verwendet, damit alle rechtlich geforderten Inhalte abgedeckt werden.

Lehrsystem Flurförderzeugführer-Ausbildung - Resch-Verlag und Bernd Zimmermann / IAG Mainz
Präsentation: Lehrsystem für Flurförderzeugführer (Resch-Verlag)

Nach Erscheinung der TRBS 1116 ist rechtlich neuerdings (seit 2023) allerdings auch eine Qualifizierung in Theorie und Praxis mit Lernerfolgskontrollen zum Bedienen von Mitgänger-Flurförderzeugen gefordert. Zuvor war lediglich eine "Unterweisung in der Handhabung" von der DGUV gefordert, die oft in wenigen Minuten absolviert wurde.

Näheres zur TRBS 1116 und dessen Konsequenzen ist in diesem Artikel erläutert. Weitere Details zur geforderten Qualifizierung zum Bedienen von Mitgänger-Flurförderzeugen wird in diesem Beitrag erläutert.

Ob man diese Mitgänger-Qualifizierung nun nachholen muss, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Es müssen verschiedene Fälle betrachtet werden: Zum einen, ob überhaupt ein Staplerschein vorhanden ist (Fall 1) und wenn ja, ob in dessen Rahmen Mitgänger-Flurförderzeuge in Theorie und Praxis behandelt wurden (Fall 2 und 3).

Fall 1: Bediener hat noch keinen Staplerschein

Soll eine Person ein Mitgänger-Flurförderzeug bedienen, hat aber noch keinen Staplerschein oder anderweitige Qualifizierungen für Flurförderzeuge, dann ist klar: Es muss eine Qualifizierung in Theorie und Praxis mit Lernerfolgskontrolle (Prüfungen) nach TRBS 1116 absolviert werden.

Für diese Kurzschulung gibt es ebenfalls vorgefertigte Präsentationen sowie Testbogen, die dem Ausbilder/Qualifizierenden viel Arbeit ersparen und Rechtssicherheit geben.

Lehrsystem Mitgänger-Flurförderzeuge
Kompakte Präsentation: Lehrsystem für Mitgänger-Flurförderzeuge (Resch-Verlag)

Werden Mitgänger-Flurförderzeuge bereits bedient, es liegen aber keine Nachweise über die nun geforderte Qualifizierung vor, sollten mindestens die theoretische und praktische Prüfung nachgeholt werden.

Testbogen Mitgänger-Flurförderzeugen
Testbogen für Mitgänger-Flurförderzeuge (Resch-Verlag)

Als Befähigungsnachweis über die Qualifizierung sollte – wie auch bei den "richtigen" Gabelstaplern – ein Fahrausweis ausgestellt werden, der analog zum Staplerschein auch "Mitgängerschein" genannt wird.

Fahrausweis für Mitgänger-Flurförderzeuge
Fahrausweis für Mitgänger-Flurförderzeuge (Resch-Verlag)

Zusätzlich sollte – wie bei anderen Flurförderzeugen auch – ein Qualifkationszertifikat ausgestellt werden. Dies ist seit einer Änderung des DGUV G 308-001 gefordert wie in diesem Artikel erklärt wird.

Qualifikationszertifikat Mitgänger-Flurförderzeuge Resch-Verlag
Qualifikationszertifikat Mitgänger-Flurförderzeuge (Resch-Verlag)

Übrigens: Bei einem Handgabelhubwagen ohne elektrischen Antrieb handelt es sich um ein Mitgänger-Flurförderzeug. Auch für diese Geräte ist demnach eine Qualifizierung erforderlich, was in Anbetracht der hohen Unfallzahlen auch Sinn ergibt.

Fall 2: Staplerschein ist vorhanden, Mitgänger-Flurförderzeuge wurden aber nicht thematisiert

Wurden Mitgänger-Flurförderzeuge im Rahmen der allgemeinen Qualifizierung (Stufe 1) zum Gabelstaplerfahrer weder in Theorie, noch in Praxis behandelt, sollte eine Kurzschulung durchgeführt werden, in der auf die Besonderheiten von Mitgänger-Flurförderzeuge eingegangen wird.

Dadurch, dass bereits Wissen und Erfahrung über Flurförderzeuge vorhanden ist, kann die Schulungsdauer im Vergleich zu Fall 1 entsprechend reduziert werden.

Die Prüfungen in Theorie und Praxis sollten trotzdem durchgeführt werden und anschließend ein Fahrausweis sowie Zertifikat für Mitgänger-Flurförderzeuge ausgestellt werden. Die praktische Prüfung kann dabei eine kurze Arbeitsaufgabe sein, die sich der Ausbilder anschaut. Häufig ist dafür nur wenig Übung nötig, wenn bereits Erfahrung mit anderen Flurförderzeugen vorhanden ist.

Fall 3: Staplerschein ist vorhanden und Mitgänger-Flurförderzeuge wurden thematisiert

Für den Fall, dass die Bauarten der Mitgänger-Flurförderzeuge ausführlich genug im theoretischen Teil des Staplerkurses behandelt wurden, hat die Vermittlung der theoretischen Inhalte bereits stattgefunden.

Theoretische Prüfung

Wenn die theoretische Prüfung sogar Fragen bezüglich Geh-Flurförderzeugen beinhaltete, wäre die gesamte theoretische Qualifizierung schon abgehakt und müsste nicht nachgeholt werden.

Wurde im Fragebogen des theoretischen Tests nichts zu Mitgängern abgefragt, dann fehlt die geforderte Lernerfolgskontrolle und sollte in Form eines kompakten Testbogens (z. B. 15 Fragen) nachgeholt werden.

Praktische Qualifizierung

Häufig werden Mitgänger-Flurförderzeuge zwar in der Theorie während eines Kurses zum Staplerfahrer behandelt, in der Praxis jedoch nicht. Es fehlt demnach die praktische Qualifizierung mit Prüfung, die dann nachzuholen wäre.

Wurden bereits praktische Erfahrung mit Mitgänger-FFZ gesammelt, ist oft nur noch eine kurze praktische Abnahmeprüfung nötig, die dokumentiert wird, um die praktische Qualifizierung zum Mitgänger-Flurförderzeugführer abzuschließen.

Zusammenfassung

Ob ein Staplerfahrer mit Staplerschein zusätzlich zum Mitgänger-Flurförderzeugführer qualifiziert/ausgebildet werden muss, hängt davon ab, ob die Inhalte für diese Geräte in der Schulung zum Staplerschein bereits in Theorie und Praxis behandelt und auch abgeprüft wurden.

Fehlt die theoretische Vermittlung der Besonderheiten der Mitgänger-Flurförderzeuge, ist dies nachzuholen ebenso wie die anschließende Prüfung. Wurden die Themen zwar vermittelt, aber nicht abgeprüft, sollte wenigstens die Prüfung nachgeholt werden. Das gleiche gilt für die Praxis.

Nachholung im Rahmen der jährlichen Unterweisung

Wenn der Aufwand zu groß ist, jeden Fall einzeln zu bewerten, um so den konkreten Nachschulbedarf zu ermitteln, kann die nächste jährliche Unterweisung dafür genutzt werden, alle Personen zu qualifizieren, die bereits Mitgänger-Flurförderzeuge bedienen oder bedienen sollen.

Da die jährliche Unterweisung sowieso nötig ist, unabhängig von der ausgeführten Tätigkeit, muss sie sowieso organisiert werden. Als nächster Themenschwerpunkt kann man dementsprechend "Mitgänger-Flurförderzeuge" wählen und die Qualifizierung in Theorie und Praxis mit Prüfungen in die jährliche Unterweisung einbinden. So schlägt man zwei Fliegen mit einer Klappe.

Werden alle Personen nachgeschult, spart man sich die Unterscheidung in verschiedene Schulungslängen und vermeidet, dass jemand "durchrutscht", der eigentlich hätte geschult werden müssen, dies aber versäumt wurde.

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