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Wer darf einen Gabelstapler fahren?

November, 2024

Nicht jede Person darf einfach so in einem Unternehmen Gabelstapler fahren. Um einen Gabelstapler fahren zu dürfen, muss man rechtlich vorgeschriebene Anforderungen erfüllen.

Da es sich bei Gabelstaplern um Flurförderzeuge handelt, gelten für Gabelstaplerfahrer die gleichen Voraussetzungen wie für alle Flurförderzeugführer.

Zusammengefasst lauten die Voraussetzungen an das Fahrpersonal von Gabelstaplern/Flurförderzeugen wie folgt:

  1. Mindestalter: 18 Jahre
  2. Eignung/Tauglichkeit
  3. Besitz eines "Staplerscheins" (Qualifizierung/Ausbildung mit bestandenen Prüfungen)
  4. Beauftragung durch den Unternehmer (Arbeitgeber/Vorgesetzte)

Die wichtigste Rechtgrundlage hierbei ist die DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" und darin vor allem der § 7. Zusätzlich sind die TRBS 1116 und der DGUV Grundsatz 308-001 relevant.

Im öffentlichen Straßenverkehr kann zusätzlich noch ein Kfz-Führerschein nötig sein (Klasse L ab 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und ab 25 km/h je nach Gewicht Klasse B, C1 oder C).

Mindestalter

Gabelstapler und andere Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand dürfen selbstständig erst ab einem Mindestalter von 18 Jahren bedient werden (s. DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ § 7 Abs. 1).

Selbstständiges Bedienen bedeutet, dass Flurförderzeugführer mit einer Tätigkeit beauftragt werden und diese in eigener Verantwortung und ohne erhöhte Aufsicht alleine ausführen.

Wenn es allerdings im Rahmen der Berufsausbildung erforderlich ist (z. B. zur Fachkraft für Lagerlogistik) dürfen auch minderjährige Personen unter 18 Gabelstapler bedienen, wenn dies unter fachlicher Aufsicht geschieht (s. DGUV Grundsatz 308-001 Punkt 2.1). Dafür müssen allerdings trotzdem die Anforderungen an die Eignung und Qualifizierung erfüllt werden.

Nach der DGUV ist beim Fahren unter Aufsicht die Arbeitsaufgabe durch die aufsichtsführende Person vorgegeben sowie örtlich und zeitlich eingegrenzt. Zudem hat sich die Aufsichtsperson regelmäßig zu vergewissern, dass die erteilte Aufgabe ordnungsgemäß durchgeführt wird (Durchführungsanweisung zu DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1).

Fachliche Aufsicht bedeutet, dass die Aufsichtsperson mit dem sicheren Einsatz von Flurförderzeugen/Gabelstaplern vertraut sein muss, um überhaupt beurteilen zu können, ob die vorgegebene Tätigkeit richtig ausgeführt wird. Idealerweise ist die aufsichtsführende Person also ebenfalls für das Steuern von Gabelstaplern qualifiziert, sodass an der fachlichen Eignung keine Zweifel bestehen.

Um die Zuständigkeit bei der Beaufsichtigung eindeutig zu regeln, sollte die Aufsichtsperson schriftlich für diese Tätigkeit beauftragt werden.

Auch beim Fahren unter Aufsicht gilt allerdings ein absolutes Mindestalter von 15 Jahren nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Aufgrund des erhöhten Gefährdungspotenzials hat sich in der Praxis allerdings ein Mindestalter von 16 Jahren etabliert, das eingehalten werden sollte.

Eignung/Tauglichkeit

Der Unternehmer/Arbeitgeber muss vor dem Einsatz eines Staplerfahrers prüfen, ob dieser für den Job geeignet/tauglich ist.

Die Eignung besteht dabei aus drei Komponenten:

  1. Körperliche Eignung
  2. Geistige Eignung
  3. Charakterliche Eignung

Die Pflicht die Eignung/Tauglichkeit festzustellen liegt zunächst beim Unternehmer. Wechselt ein Staplerfahrer den Arbeitsgeber, muss deshalb auch die Eignung vom neuen Unternehmer erneut festgestellt werden. In der Regel wird diese Aufgabe allerdings auf andere Personen als den Unternehmer übertragen.

Körperliche Eignung

Bei der körperlichen Eignung geht es um die allgemeine Fitness und Beweglichkeit sowie um ausreichendes Sehen, Hören sowie Reaktionsvermögen des Bedienpersonals.

Wenn in der Praxis oder in Rechtstexten davon gesprochen wird, dass die „Eignung festzustellen ist“, dann ist damit meist die körperliche Eignung gemeint, da diese Beurteilung zur rechtlichen Sicherheit schriftlich festgehalten werden sollte. Dabei handelt es sich jedoch immer nur um eine Momentaufnahme.

Da es sich bei Unternehmern und Führungskräften jedoch meist um medizinische Laien handelt, wird die Aufgabe zur körperlichen Eignungsbeurteilung oft auf ärztliches Fachpersonal wie Betriebsärzte oder freie Arbeitsmediziner übertragen.

Der Arbeitgeber kann die Eignung zwar durch einen Arzt oder eine Ärztin feststellen lassen, muss dies aber nicht (Weitere Erklärung gibt es hier). Die neueste Stellungnahme der DGUV besagt selbst dazu lediglich:

"Zur Beurteilung der körperlichen Eignung kann eine Untersuchung nach den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen […] wichtige Anhaltspunkte geben."

- DGUV Grundsatz 308-001 Kapitel 2.1
Eignungs- und Tauglichkeitsbeurteilung von Resch-Verlag und Bernd Zimmermann / IAG Mainz
Ein solches Protokoll ermöglicht eine Feststellung der Eignung durch den Unternehmer

Wichtig ist in jedem Fall, dass die Eignung festgestellt wird. Soll eine Person im Unternehmen die Eignung feststellen, die selbst medizinischer Laie ist (z. B. Führungskräfte oder Qualifizierende/Ausbilder), sollten zur Rechtssicherheit Protokolle zur Dokumentation verwendet werden, die sich ebenfalls an den DGUV Empfehlungen orientieren.

Rechtliche Änderung: Die weit bekannte ärztliche Eignungsuntersuchung „G 25“ gibt es unter dieser Kurzbezeichnung seit Mitte 2022 nicht mehr, da die „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ durch „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ ersetzt wurden. Die neue Kurzbezeichnung der dahinterliegenden Untersuchung „Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ lautet „E FSÜ“. Näheres dazu gibt es in diesem Artikel.

Geistige Eignung

Die geistige Eignung betrifft vor allem das Verstehen der technischen und physikalischen Zusammenhänge bei der Arbeit mit einem Gabelstapler.

Personen, die die theoretische und praktische Prüfung im Rahmen der Qualifizierung/Ausbildung gut meistern, sind in der Regel geistig geeignet. Die geistige Eignung wird demnach indirekt durch die Qualifizierenden/Ausbilder während der Qualifizierung/Ausbildung festgestellt.

Charakterliche Eignung

Bei der charakterlichen Eignung stehen Aspekte wie Verantwortungs- und Sicherheitsbewusstsein im Vordergrund. Die Risiken bei der Arbeit mit Gabelstaplern und Co. müssen gut eingeschätzt werden können.

Eine körperlich und geistig ausreichend geeignete Person, kann dennoch ungeeignet zum Bedienen eines Gabelstaplers sein, wenn sie beispielsweise sicherheitsrelevante Anweisungen einfach ignoriert, obwohl sie weiß, dass dies eine Gefahr darstellt.

Auf die charakterliche Eignung sollte bereits bei der Qualifizierung geachtet werden und Bedenken vom Qualifizierenden/Ausbilder beim Verantwortlichen gemeldet werden, der für die Beauftragung zuständig ist.

Qualifizierung/Ausbildung

Bevor man sich zum ersten Mal zum Üben auf einen Gabelstapler setzt, muss man eine theoretische Schulung (Qualifizierung/Ausbildung) absolvieren und die anschließende Theorieprüfung bestehen.

Hinweis: Erprobte und rechtssichere Schulungsmedien für die Qualifizierung von Flurförderzeugführern erhalten Sie beim Resch-Verlag. Von Präsentationen über Testbogen für die Prüfung und Lernbroschüren für die Teilnehmenden.

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Danach geht es zum praktischen Qualifizierungsteil über, wo man das Wissen aus der Theorie beim staplerfahren am echten Gabelstapler übt und am Ende einen Fahrparcours als praktische Prüfung meistert.

In Summe muss die Qualifizierung mindestens zwei Tage dauern. Sie wird von einem speziellen Ausbilder/Qualifizierenden durchgeführt, der wie auch der Staplerfahrer viele Anforderungen erfüllen muss wie in folgendem Artikel erläutert.

Hinweis: Wenn Sie sich zum Ausbilder für Flurförderzeugführer weiterbilden lassen möchten, besuchen Sie gerne unseren Lehrgang dazu.

Besteht man beide Prüfungen erhält man vom Ausbilder ein Qualifikationszertifikat sowie einen Fahrausweis für Gabelstapler, der auch als Staplerschein oder Gabelstaplerführerschein bekannt ist.

Den Gabelstaplerschein/Fahrausweis sollte man als Staplerfahrer bei der Arbeit immer dabei haben. Dort sind alle wichtigen Informationen wie persönliche Daten (Name, Geburtsdatum etc.), die Bestätigung der Eignung und alle erworbenen Qualifikationen praktisch an einem Ort gesammelt.

Rechtliche Änderung: Seit Veröffentlichung der TRBS 1116 im November 2022 ist auch für Mitgänger-Flurförderzeugführer eine Qualifizierung in Theorie und Praxis mit Lernerfolgskontrolle gefordert. Weitere Informationen dazu gibt ist in unserem Beitrag dazu.

Was in der Praxis als „Staplerschein“ oder „Staplerführerschein“ bekannt ist, bezeichnet fachlich korrekt eigentlich eine Qualifizierung/Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 mit dem Titel „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern“).

Diese Qualifizierung gliedert sich in drei Stufen:

  • Allgemeine Qualifizierung (Stufe 1)
  • Zusatzqualifizierung (Stufe 2)
  • Betriebliche Qualifizierung (Stufe 3)

Allgemeine Qualifizierung (Stufe 1)

Die allgemeine Qualifizierung besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil und dauert mindestens 2 Tage. In der Regel findet die allgemeine Ausbildung auf einem „klassischen“ Gabelstapler statt.

Durchgeführt wird die Schulung von einem speziellen Qualifizierenden/Ausbilder, der ebenfalls bestimmte Anforderungen erfüllen muss (z. B. die Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang für Flurförderzeugführer).

Wird die abschließende theoretische und praktische Prüfung durch den Staplerfahrer erfolgreich gemeistert, muss vom Ausbilder/Qualifizierenden ein Qualifikationszertifikat sowie ein Fahrausweis für Gabelstapler ausgestellt werden, der allgemein als „Staplerschein“ bekannt ist.

Zusatzqualifizierung (Stufe 2)

Eine Zusatzqualifizierung ist immer dann notwendig, wenn zusätzlich spezielle Flurförderzeuge oder besondere Anbaugeräte bedient werden sollen, die in der allgemeinen Qualifizierung nicht behandelt wurden.

Sollen also auch andere Flurförderzeuge als Frontgabelstapler (z. B. Schubmaststapler, Dreiseitenstapler) oder besondere Anbaugeräte wie Klammern bedient werden, ist eine Zusatzqualifizierung mit erneuter theoretischer und praktischer Prüfung nötig.

Fortbildung für Ausbilder von Flurförderzeugführern - Bedienung Schubmaststapler mit Einweiser
Schubmaststapler, der eine Zusatzqualifizierung erfordert, im Einsatz

Diese Zusatzqualifizierung wird anschließend im Fahrausweis eingetragen und mittels eines weiteren Zertifikats bescheinigt. Die Dauer der Zusatzqualifizierung richtet sich nach den Vorkenntnissen der Teilnehmer und der Bauart bzw. dem Anbaugerät, das behandelt wird.

Zusatzqualifizierung Schubmaststapler
Präsentation für die Zusatzqualifizierung von Schubmaststaplern mit passendem Testbogen

Hinweis: Beim Resch-Verlag gibt es für verschiedene Bauarten, bei denen eine erneute Prüfung gefordert ist, Schulungspräsentationen mit passenden Testbogen.

Betriebliche Qualifizierung (Stufe 3)

Beim letzten Schritt der Qualifizierung werden die Bediener mit den konkreten Gegebenheiten im Betrieb vertraut gemacht. Hierbei sind keine Prüfungen gefordert.

In einem verhaltensbezogenen Teil werden ihnen vor allem die Betriebsanweisung(en) des Betriebs erklärt.

Betriebsanweisung Flurförderzeuge »Steuern von Flurförderzeugen«
Betriebsanweisung für Flurförderzeuge als Blau-weißes Plakat

In einem gerätebezogenen Teil findet hauptsächlich eine Einweisung in die Steuerung aller Gabelstapler im Unternehmen statt, die bedient werden sollen. Dies ist nötig, da sich die Flurförderzeuge im Betrieb oft von dem Gerät unterscheiden, auf dem die Qualifizierung durchgeführt wurde.

Beauftragung

Wenn die Bediener alt genug und geeignet sind sowie erfolgreich qualifiziert wurden, können sie Gabelstapler nun zwar sicher bedienen. Damit sie es aber auch wirklich dürfen, ist noch eine Beauftragung durch den Unternehmer nötig, auch Fahrauftrag genannt.

Diese Beauftragung muss schriftlich erfolgen und kann zum Beispiel in den Fahrausweis eingetragen werden. Man darf zudem nur die Gabelstapler fahren und Flurförderzeuge steuern, für die man auch beauftragt wurde.

Rechtliche Änderung: Seit Veröffentlichung der TRBS 1116 im November 2022 ist auch für Mitgänger-Flurförderzeuge eine nachvollziehbare (schriftliche) Beauftragung gefordert.

Die schriftliche Beauftragung ist auch wichtig für die Rechtssicherheit ist. Ob die Beauftragung dabei allgemein für alle Flurförderzeuge im Betrieb gilt oder nur für bestimmte Bauarten oder Modelle in einem Betriebsteil, ist Sache des Unternehmers. Gerade in größeren Betrieben, in denen viele unterschiedliche Flurförderzeuge eingesetzt werden, ist die Fahrbeauftragung meist örtlich sowie auf ganz bestimmte Fahrzeuge begrenzt.

Wenn man eine Schulung auf einem klassischen Gabelstapler absolviert hat, dann darf man nur Geräte der gleichen Bauart (Frontgabelstapler) bedienen und bspw. keinen Schubmaststapler, da dieser eine besondere Bauart ist und anders funktioniert, weshalb man dafür eine eine zusätzliche Schulung (Zusatzqualifizierung) benötigt. Mehr dazu gibt es in diesem Artikel.

Zudem darf man nur Modelle bedienen, in deren Steuerung man eine kurze Einweisung erhalten hat (Betriebliche Qualifizierung Stufe 3, s. o.). Im Detail ist nämlich jeder Stapler anders, auch wenn er von außen sehr ähnlich aussieht. Knöpfe und Hebel sind eventuell an anderen Stellen, sodass man bei jedem neuen Gabelstapler, den man fahren soll, vorher kurz alles Wichtige erklärt bekommen muss.

Wechselt ein Staplerfahrer den Arbeitgeber, erlischt wie auch bei der Eignungsbeurteilung der Fahrauftrag und ist vom neuen Arbeitgeber erneut auszustellen.

Häufig gestellte Fragen

Wie alt muss man sein, um Gabelstapler zu fahren?

Das Mindestalter für Staplerfahrer ist 18 Jahre. Unter 18 Jahren, darf nur unter fachlicher Aufsicht gefahren werden.

Braucht man einen Führerschein zum Gabelstaplerfahren?

In Betrieben ist meist kein Kfz-Führerschein nötig, sondern nur der sogenannte "Staplerschein". Nur im öffentlichen Straßenverkehr ist ab 6 im/h der L-Führerschein und ab 25 km/h der B- oder C- Führerschein gefordert.

Muss man vor dem Staplerfahren zum Arzt?

Bevor man als Staplerfahrer arbeiten darf muss die körperliche Eignung festgestellt werden. Dies geschieht zwar meist durch Ärzte kann aber auch durch den Arbeitgeber selbst beurteilt werden wie hier erläutert.

Muss die Beauftragung zum Staplerfahren schriftlich sein?

Ja. Nach DGUV Vorschrift 68 § 7 und TRBS 1116 muss die Beauftragung für alle Stapler und andere Flurförderzeuge nachvollziehbar und schriftlich stattfinden.

Was ist ein Staplerschein?

Als Staplerschein/Staplerführerschein bezeichnet man den Fahrausweis, den man als Gabelstaplerfahrer nach einer erfolgreichen Ausbildung/Qualifizierung erhält. Ohne ihn darf in Deutschland kein Gabelstapler bedient werden.

Darf man Stapler fahren ohne Staplerschein?

Nein. In Deutschland darf man nur mit dem Staplerfahren beauftragt werden, wenn man einen "Staplerschein" hat, also Qualifiziert wurde und die theoretische und praktische Prüfung bestanden hat.

Welchen Gabelstapler darf ich ohne Staplerschein fahren?

Einen "Staplerschein" (= Qualifizierung nach DGUV G 308-001) benötigt man für alle Flurförderzeuge (also auch Gabelstapler), die einen Fahrersitz oder Fahrerstand haben. Auch für Mitgänger-Flurförderzeuge benötigt man mittlerweile allerdings eine Qualifizierung (nach TRBS 1116).

Welche Voraussetzung gelten für einen Gabelstaplerschein?

Um an einem Kurs für Gabelstapler teilzunehmen, sollte man mindestens 16 Jahre als sein (ohne Aufsicht gefahren werden darf erst ab 18 Jahren) und körperlich zum Bedienen eines solchen Geräts geeignet sein.

Ab wieviel Jahren darf man einen Gabelstaplerführerschein machen?

An einer Schulung zum Staplerfahrer teilnehmen darf man bereits ab 16 Jahren (strenggenommen sogar ab 15 Jahren nach dem JArbSchG). Selbstständig bedient werden darf ein Gabelstapler allerdings auch nach einer Schulung/Qualifizierung erst ab 18 Jahren. Davor muss unter fachlicher Aufsicht gefahren werden.

Verantwortung des Staplerfahrers

Im Arbeitsschutz ist für vieles zunächst der Unternehmer bzw. die Führungskräfte, die vom Unternehmer eingesetzt werden, verantwortlich.

Für das sichere Steuern des Gabelstaplers ist allerdings hauptsächlich der Bediener verantwortlich, da er gerade aus diesem Grund dafür qualifiziert und beauftragt wurde.

Er muss die rechtlichen Vorgaben und Anweisungen, die ihm im Rahmen der Qualifizierung und in Unterweisungen beigebracht wurden, kennen und einhalten. Tut er dies nicht und es geschieht ein Unfall, kann er im schlimmsten Fall dafür verantwortlich gemacht werden, womit dann auch Rechtsfolgen wie Abmahnung, Kündigung oder eine Geldstrafe möglich wären.

Ob Rechtsfolgen nach einem Unfall entstehen und wie stark diese ausfallen, hängt davon ab, wie groß das Verschulden war. Es lässt sich dabei unterscheiden in Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Wer einen Unfall vorsätzlich – also absichtlich – verursacht, der muss mit Strafen rechnen. Dies geschieht innerbetrieblich jedoch nur selten.

Auch ein „billigend in Kauf nehmen“ eines Unfalls kann jedoch bereits als vorsätzliches Handeln ausgelegt werden, selbst wenn der Unfall an sich zwar nicht gewollt, aber äußerst wahrscheinlich war und der Verursacher auch damit rechnen musste.

Selbst, wenn ein Unfall durch Unaufmerksamkeit in einfacher Fahrlässigkeit verursacht wurde, können den Staplerfahrer im Worst Case rechtliche Konsequenzen treffen, z. B. wenn eine Person verletzt wird. Dann könnte er wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Rechenschaft gezogen werden. Es kommt aber in der Praxis immer auf den einzelnen Fall an.

Man kann festhalten:
Staplerfahren ist mit einer großen Verantwortung verbunden. Staplerfahrer sollten den nötigen Respekt vor dieser Verantwortung haben, aber auch keine Angst vor Strafe.

Hält sich der Bediener nämlich an alle rechtlichen und betrieblichen Vorgaben und arbeitet aufmerksam sowie sicherheitsbewusst, ist er selbst nach einem Unfall nicht verantwortlich und wird auch nicht bestraft.

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